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Artikel 19 GPSR: Pflichten der Wirtschaftsakteure beim Fernabsatz

Was Artikel 19 GPSR im Onlinehandel verlangt: Herstellerangaben, verantwortliche Person, Produktidentifikation und Sicherheitshinweise. Eindeutig erklärt, mit Wortlaut und Umsetzung im Shop.

EUProof10 Min. Lesezeit
Ein Händler prüft am Laptop eine Produktbeschreibung in seinem Onlineshop und vergleicht sie mit einer ausgedruckten Checkliste auf dem Schreibtisch.

Wenn Sie online verkaufen, ist Artikel 19 GPSR der Paragraf, der Ihre Produktseiten direkt betrifft. Er sagt nicht, wie Ihr Produkt gebaut sein muss. Er sagt, was im Angebot stehen muss, bevor ein Verbraucher auf "Kaufen" klickt. Genau hier setzen die meisten Abmahnungen an, weil die Pflichten sichtbar auf jeder Artikelseite stehen und sich leicht prüfen lassen.

Dieser Beitrag erklärt den Wortlaut, geht jeden der vier Buchstaben durch und zeigt, wo der Unterschied zwischen "vorhanden" und "eindeutig und gut sichtbar" liegt. Artikel 19 ist Teil der Produktsicherheitsverordnung, der Verordnung (EU) 2023/988, die seit dem 13. Dezember 2024 gilt und die alte Produktsicherheitsrichtlinie ersetzt.

Der Wortlaut von Artikel 19 GPSR

Die Norm trägt die Überschrift "Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz". Der entscheidende Satz lautet wortwörtlich:

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten.

Daran hängen vier Buchstaben, a) bis d). Zwei Wörter aus diesem Satz tragen das ganze Gewicht: "Angebot" und "mindestens". "Angebot" grenzt ab, wann die Pflicht greift. "Mindestens" stellt klar, dass die vier Angaben die Untergrenze sind, nicht die Obergrenze. Andere Vorschriften, etwa aus dem Fernabsatzrecht oder produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften, können weitere Angaben verlangen.

Adressat der Norm ist der Wirtschaftsakteur. Das ist im Onlinehandel in der Regel der Händler, der das Angebot einstellt. Er ist es, der die vier Angaben in das Verkaufsangebot aufnehmen muss, und zwar für jedes Produkt einzeln. Eine Sammelangabe im Impressum oder in den AGB ersetzt die produktbezogene Kennzeichnung nicht. Erwägungsgrund 42 der Produktsicherheitsverordnung erläutert dazu den Hintergrund: Verbraucher sollen schon vor dem Kauf die Informationen erhalten, die sie für eine sichere Verwendung und für die Zuordnung im Problemfall brauchen.

Die vier Pflichtangaben im Detail

a) Angaben zum Hersteller

Buchstabe a) verlangt den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann.

Praktisch heißt das: ein ladungsfähiger Name, eine echte Postanschrift und eine E-Mail-Adresse oder die URL eines Kontaktformulars. Eine reine Telefonnummer reicht nicht. Verkaufen Sie unter mehreren Marken, kann der Markenname genügen, sofern er dem Hersteller eindeutig zugeordnet werden kann. Diese Herstellerangaben sind dieselben, die später auf dem Produkt oder der Verpackung stehen müssen. Wir behandeln das ausführlicher unter Herstellerangaben nach GPSR.

b) Verantwortliche Person bei Nicht-EU-Herstellern

Buchstabe b) greift, falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist. Dann verlangt Artikel 19 den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020.

Das ist der Punkt, an dem viele Händler stolpern. Importieren Sie aus China, den USA oder Großbritannien, muss eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benannt sein, und ihre Daten müssen im Angebot stehen. Die Pflicht zur Benennung selbst sitzt in Artikel 16. Artikel 19 schreibt nur vor, dass die Daten dieser Person im Online-Angebot sichtbar sind. EUProof erstellt die GPSR-Dokumente für Ihre Produkte, stellt aber selbst keine verantwortliche Person.

c) Angaben zur Produktidentifikation

Buchstabe c) verlangt Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren.

Konkret bedeutet das ein Produktbild, eine Artikelnummer und, soweit vorhanden, Typen-, Chargen- oder Seriennummer. Der Grund ist nüchtern: Wird ein Produkt eines Tages zurückgerufen, muss für den Verbraucher klar sein, um welches konkrete Produkt es sich handelt. Die Identifizierung ist also kein Selbstzweck, sondern hängt direkt an der Marktüberwachung und am Rückrufprozess.

d) Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

Buchstabe d) verlangt etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß der Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage anzubringen sind.

Wichtig: Diese Sicherheitshinweise müssen in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache erfolgen, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt. Für Deutschland ist das Deutsch. Stehen auf der Verpackung Altersbeschränkungen wie "nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten" oder Gefahrensymbole, gehören diese auch in das Online-Angebot. Es reicht nicht, sie erst auf der gelieferten Ware zu zeigen.

"Eindeutig und gut sichtbar": die eigentliche Hürde

Die vier Angaben zu haben, ist die eine Sache. Sie richtig darzustellen, ist die andere. Der Verordnungsgeber verlangt, dass die Informationen "eindeutig und gut sichtbar" sind. Nach Einschätzung des Händlerbunds bedeutet das, dass sie ohne weiteres Zutun des Verbrauchers erkennbar sein müssen.

Daraus folgt eine Reihe von Tabus. Nach Auslegung der IT-Recht Kanzlei ist davon auszugehen, dass eine bloße Verlinkung auf eine andere Webseite oder eine PDF-Datei der ordnungsgemäßen Angabe nicht gerecht wird. Versteckte Hinweise, QR-Codes oder unbeschriftete Ausklappmenüs sind ebenfalls heikel. Am sichersten ist die Angabe als Klartext direkt in der Produktbeschreibung.

Eine weitere Klarstellung der IT-Recht Kanzlei: Der Händler muss die Informationen aktiv bereitstellen. Eine Angabe nur auf Anfrage reicht nicht aus. Die Pflichtinformationen gehören in jede Artikelbeschreibung, nicht in eine separate Seite, die der Kunde erst suchen muss.

Für die Praxis hilft eine einfache Faustregel. Stellen Sie sich vor, ein Verbraucher liest nur Ihre Produktbeschreibung und sonst nichts. Findet er dort den Hersteller mit Anschrift und Kontakt, bei Importware die verantwortliche Person, die Identifikationsdaten und die relevanten Sicherheitshinweise? Wenn ja, ist die Schwelle "eindeutig und gut sichtbar" plausibel erfüllt. Muss er klicken, scrollen, aufklappen oder eine PDF öffnen, um an eine der vier Angaben zu kommen, ist die Darstellung angreifbar.

Wann genau gilt Artikel 19? Das Wort "Angebot"

Die Pflichten aus Artikel 19 hängen am Begriff "Angebot". Aus der Norm ergibt sich, dass die Informationspflichten nur gelten, wenn ein konkretes Angebot zum Kauf eines Produktes vorliegt. Der Verordnungsgeber bezieht sich, so die IT-Recht Kanzlei, eindeutig auf "Verkaufsangebote", bei denen auch Preise und sogar Zahlungsmittel angegeben werden.

Daraus folgt eine wichtige Abgrenzung: Reine Präsentationswebsites oder Werbung ohne Bestellmöglichkeit sind nicht von Artikel 19 erfasst, jedenfalls soweit dort keine Bestellfunktion besteht. Sobald aber Preis, Zahlungsmittel und Versand in die EU dazukommen, liegt ein Angebot vor und die Pflichten greifen.

Auch die bloße Zugänglichkeit Ihrer Website in einem Mitgliedstaat reicht als Kriterium nicht aus. Entscheidend ist, ob Sie tatsächlich ein Verkaufsangebot an Verbraucher in der EU richten.

Eigener Shop, Marktplatz, B2B: keine Schlupflöcher

Die Pflichten aus Artikel 19 gelten für alle Fernabsatzverträge, unabhängig davon, ob der Verkauf über einen eigenen Shop, einen Marktplatz oder eine andere Plattform erfolgt. Ob Sie über Amazon, eBay oder einen eigenen Onlineshop verkaufen, ändert an der Substanz nichts. Die Plattform stellt die Felder bereit, die Verantwortung für korrekte Angaben bleibt bei Ihnen.

Bemerkenswert ist die Reichweite ins B2B-Geschäft. Nach Auslegung der IHK Hannover findet Artikel 19 GPSR sowohl im B2B- als auch im B2C-Geschäft gleichermaßen Anwendung, da der Verordnungsgeber bisher nicht differenziert. Verkaufen Sie ein Verbraucherprodukt formal an ein Unternehmen, gelten die Pflichten trotzdem. Es gibt zudem keine Ausnahme für Kleinunternehmer oder handgefertigte Ware.

Ein häufiges Missverständnis: Die Informationspflichten nach Artikel 19 gelten unabhängig davon, ob der Hersteller seine Pflichten nach Artikel 9 erfüllt hat. Sie als Händler sind eigenverantwortlich für die korrekte Darstellung im Angebot. Sich auf den Hersteller herauszureden, trägt nicht. Welche Dokumente der Hersteller dahinter erstellen muss, etwa Risikobewertung und technische Dokumentation, ist eine getrennte Frage.

Artikel 19 und die Abmahngefahr

Artikel 19 ist deshalb so abmahnträchtig, weil ein Wettbewerber oder Verband mit einem Blick auf Ihre Produktseite prüfen kann, ob die vier Angaben vorhanden und sichtbar sind. Anders als die technische Dokumentation, die im Hintergrund liegt, steht die Online-Kennzeichnung offen sichtbar. Fehlt eine verantwortliche Person bei einem Importprodukt oder ein Sicherheitshinweis, ist das von außen nachweisbar. Mehr dazu lesen Sie unter GPSR und Abmahnung.

Die praktische Konsequenz: Gehen Sie Ihre meistverkauften Produkte zuerst durch. Prüfen Sie pro Angebot die vier Buchstaben, stellen Sie alles als Klartext dar und vermeiden Sie Links und PDFs für die Pflichtangaben. Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Produkte überhaupt in den Geltungsbereich fallen, hilft unser Schnelltest.

Reine digitale Dateien wie PDFs oder E-Books fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich der GPSR. Nur eigenständige Software ist umstritten. Verkaufen Sie also ein klassisches Verbraucherprodukt, das physisch geliefert wird, sollten Sie Artikel 19 ernst nehmen.

Kurz zusammengefasst

Artikel 19 GPSR ist die Vorschrift, die Sie als Onlinehändler am direktesten betrifft, weil sie auf jeder Produktseite sichtbar wird. Vier Angaben gehören in jedes Verkaufsangebot eines Verbraucherprodukts: die Herstellerangaben, bei Nicht-EU-Herstellern die verantwortliche Person nach Artikel 16, die Produktidentifikation und etwaige Warn- und Sicherheitshinweise auf Deutsch. Entscheidend ist nicht nur, dass die Angaben vorhanden sind, sondern dass sie eindeutig und gut sichtbar als Klartext im Angebot stehen, ohne Umweg über Links oder PDFs. Die Pflicht gilt im eigenen Shop, auf Marktplätzen und auch im B2B-Geschäft, ohne Ausnahme für kleine Anbieter. Wer die meistverkauften Angebote zuerst sauber aufstellt, nimmt der häufigsten Abmahnung ihren Ansatzpunkt.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.

Häufige Fragen

Was regelt Artikel 19 GPSR genau?
Artikel 19 GPSR regelt die Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz. Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, muss das Angebot mindestens vier eindeutige und gut sichtbare Angaben enthalten: Herstellerangaben, bei Nicht-EU-Herstellern die verantwortliche Person, Angaben zur Produktidentifikation sowie etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen.
Gilt Artikel 19 GPSR auch im B2B-Geschäft?
Ja. Nach Auslegung der IHK Hannover findet Artikel 19 GPSR sowohl im B2B- als auch im B2C-Geschäft gleichermaßen Anwendung, da der Verordnungsgeber bisher nicht differenziert. Entscheidend ist, dass es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, auch wenn es formal an ein Unternehmen verkauft wird.
Reicht ein Link oder eine PDF-Datei für die Pflichtangaben?
Nein. Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei ist davon auszugehen, dass eine bloße Verlinkung auf eine andere Webseite oder eine PDF-Datei der ordnungsgemäßen Angabe nach Artikel 19 GPSR nicht gerecht wird. Die Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar im Produktangebot stehen, am sichersten als Klartext in der Produktbeschreibung.
Muss ich Artikel 19 auch auf einer Präsentationsseite ohne Shop umsetzen?
Nein. Die Informationspflichten gelten nur, wenn ein konkretes Angebot zum Kauf eines Produktes vorliegt. Reine Präsentationswebsites oder Werbung ohne Bestellmöglichkeit, Preisangabe und Zahlungsmittel sind nicht erfasst. Sobald ein Verkaufsangebot mit Preis und Bestellfunktion besteht, gelten die Pflichten.
In welcher Sprache müssen die Angaben nach Artikel 19 GPSR erfolgen?
Die Pflichtangaben müssen in der Sprache des Mitgliedstaats erfolgen, in dem das Produkt angeboten wird. Für Deutschland ist dies Deutsch. Das betrifft insbesondere die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache vorliegen müssen.

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