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GPSR 3D-Druck: Compliance für 3D-gedruckte Produkte Schritt für Schritt

Wer 3D-gedruckte Produkte unter eigenem Namen in der EU verkauft, gilt als Hersteller. Was die Produktsicherheitsverordnung von 3D-Druck-Verkäufern verlangt: Risikobewertung, Kennzeichnung, Materialrisiken und Verantwortliche Person.

EUProof10 Min. Lesezeit
3D-Drucker druckt ein farbiges Kunststoffteil in einer kleinen Werkstatt

Sie konstruieren ein Teil, schicken es durch den Drucker und stellen es unter Ihrem Namen in den Shop. Damit sagt die Produktsicherheitsverordnung etwas Klares über Sie: Sie sind der Hersteller. Nicht der Verkäufer einer fremden Ware, sondern derjenige, bei dem alle Pflichten zusammenlaufen. Für 3D-Druck-Shops ist das oft eine unangenehme Überraschung, weil viele sich als kleine Bastler statt als Wirtschaftsakteur sehen.

Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024 und hat die alte Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit abgelöst. Sie greift bei nahezu allen Non-Food-Verbraucherprodukten, unabhängig vom Verkaufskanal, also auch auf Online-Marktplätzen, im stationären Geschäft und im eigenen Onlineshop. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder handgemachte Ware gibt es nicht. Wer 3D-gedruckte Teile an Verbraucher in der EU verkauft, fällt darunter, egal wie klein der Shop ist und egal wo der Verkäufer sitzt. Den großen Rahmen behandeln wir im Überblick zur Produktsicherheitsverordnung.

Warum 3D-Druck Sie zum Hersteller macht

Die GPSR verteilt Pflichten entlang einer Kette von Wirtschaftsakteuren: Hersteller, Importeur, Händler. Sie sind Hersteller, wenn Sie ein Produkt herstellen, entwerfen oder herstellen lassen und es unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eingetragenen Handelsmarke vertreiben. Beim 3D-Druck trifft das in der Regel voll zu: Sie modellieren oder laden ein Modell, drucken es und verkaufen das Ergebnis als Ihr Produkt.

Wichtig ist eine Erweiterung, die im 3D-Druck häufig übersehen wird. Auch wenn Sie ein bestehendes Produkt nur verändern, können Sie dadurch zum Hersteller werden. Wer also ein gekauftes Teil umbaut, ergänzt oder anpasst und es dann weiterverkauft, trägt die Herstellerpflichten ebenso. Dazu gehört, eine Risikobewertung durchzuführen und zu dokumentieren, die belegt, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen entspricht.

Auch die Frage B2B oder B2C entlastet Sie selten. Die Verordnung gilt für Verbraucherprodukte, also für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch von Verbrauchern benutzt werden. Selbst wenn Sie überwiegend an Gewerbe liefern, fallen Sie möglicherweise unter die Verordnung, sobald Ihre Teile typischerweise auch bei Verbrauchern landen können.

Die Risikobewertung: der eigentliche Aufwand im 3D-Druck

Der Kern der Herstellerpflichten sitzt in Artikel 9. Vor dem Inverkehrbringen müssen Sie sicherstellen, dass das Produkt sicher gestaltet und gefertigt ist, dazu eine Risikobewertung durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Ein hohes Sicherheitsniveau soll dabei zuerst über die Konstruktion erreicht werden. Risiken, die sich nicht durch das Design vermeiden lassen, decken Sie mit Warnhinweisen und Hinweisen zur Benutzung ab.

Genau hier liegt der größte Reibungspunkt für 3D-Druck-Shops. Im Grundsatz braucht jedes Produkt, also jede Artikelnummer, eine eigene Risikobewertung. Bei einem Sortiment mit vielen Modellen und Varianten ist das spürbar Arbeit. Sie dürfen pragmatisch vorgehen und eine standardisierte Vorlage für Produktfamilien anlegen, etwa für eine Serie ähnlicher Vasen aus demselben Filament. Echte Unterschiede in Material, Funktion oder Belastung müssen Sie aber gesondert betrachten.

Für ein 3D-gedrucktes Teil betrachten Sie typischerweise drei Risikoarten. Mechanische Risiken: Gedruckte Teile können entlang der Schichten brechen, scharfe Kanten haben oder Kleinteile enthalten, die sich lösen. Chemische Risiken: PLA, ABS, Harz und andere Materialien können Schadstoffe abgeben oder Allergien auslösen, weshalb Sie die Materialdatenblätter Ihrer Filamente und Harze einholen sollten. Thermische Risiken: Manche Kunststoffe verformen sich bei Hitze oder geben dann Stoffe ab. In die Bewertung gehören die Gefahren, die betroffenen Verbrauchergruppen, die Einschätzung aus Wahrscheinlichkeit und Schweregrad sowie Ihre Minderungsmaßnahmen. Wie Sie das sauber aufbauen, zeigt unser Leitfaden zur GPSR-Risikobewertung.

Welche Warnhinweise 3D-gedruckte Teile brauchen

Aus der Risikobewertung folgen die konkreten Sicherheitshinweise. Bei Kleinteilen, die ein Kind verschlucken könnte, gehört ein Altershinweis dazu, in der Praxis sinngemäß: nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet wegen verschluckbarer Kleinteile, Erstickungsgefahr. Bei Materialien ohne Lebensmittelzulassung ist ein Hinweis sinnvoll, dass das Teil nicht mit Lebensmitteln in Kontakt kommen darf und PLA nicht lebensmittelecht ist. Allgemeine Hinweise wie die Warnung, ein Teil nicht in den Mund zu nehmen, ergänzen das.

Diese Hinweise gehören sichtbar in das Listing, nicht nur in eine separate Datei. Die Informationspflicht gilt unabhängig vom Verkaufskanal. Was genau in jedes Angebot gehört, behandeln wir im Beitrag zur GPSR-Informationspflicht.

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

Die GPSR verlangt, dass Produkte rückverfolgbar sind. Nach Artikel 9 Absatz 5 bis 7 müssen Ihre Teile eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen und mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers sowie, bei Nicht-EU-Sitz, der Verantwortlichen Person versehen sein. Diese Pflicht sitzt in Artikel 9, nicht in Artikel 16.

Beim 3D-Druck ist das mit etwas Planung gut lösbar. Sie können die Angaben auf eine Verpackung oder ein beigelegtes Etikett bringen oder eine Kennung direkt in das Modell drucken. Lässt der Platz auf dem Produkt selbst das nicht zu, gehören die Angaben auf die Verpackung. Bewahren Sie außerdem die Zuordnung von Chargennummer und Druckdatei auf, damit Sie im Fall einer Rückfrage der Marktüberwachung nachvollziehen können, welche Charge betroffen ist. Mehr zu den geforderten Herstellerangaben finden Sie im eigenen Beitrag.

Die Verantwortliche Person bei Sitz außerhalb der EU

Ihr Sitz entscheidet über einen zusätzlichen Schritt. Sind Sie als Hersteller in der EU niedergelassen, können Sie die Rolle der Verantwortlichen Person selbst ausfüllen. Sitzen Sie außerhalb der EU, etwa als deutschsprachiger Verkäufer mit Firmensitz in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, greift Artikel 16. Dann darf das Produkt nur dann auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn es eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person gibt.

Diese Verantwortliche Person ist die Kontaktstelle für die Marktüberwachung. Ihr Name und ihre Adresse müssen erreichbar sein, sie hält die Konformitätsunterlagen bereit und reagiert auf Behördenanfragen. Wichtig: EUProof erstellt Ihre GPSR-Dokumente, stellt aber selbst keine Verantwortliche Person. Diese Rolle müssen Sie separat besetzen, etwa über einen spezialisierten Dienstleister in der EU. Welche Anforderungen die Rolle im Detail mit sich bringt, lesen Sie im Leitfaden zur Verantwortlichen Person.

Produktbilder pro Variante: die unterschätzte Pflicht

Ein Punkt, der 3D-Druck-Verkäufer besonders trifft, ist die Darstellung der Varianten. Bieten Sie ein Modell in mehreren Farben oder Größen an, brauchen Sie für jede angebotene Variante ein eigenes Produktbild, das den tatsächlichen Zustand zeigt. Ein einzelnes Foto für acht Farbvarianten genügt nicht mehr. Wer drei Vasen in je acht Farben anbietet, sollte diese Kombinationen auch als Produktbilder darstellen können, sonst lässt sich die Variante nicht rechtssicher anbieten.

Es gibt eine Grauzone bei echter Fertigung auf Bestellung mit frei wählbaren Variationen, etwa wenn Schriftfarbe, Schriftart und Produktfarbe individuell gewählt werden. Diese Konstellation ist in der Praxis nicht klar definiert. Sobald Sie aber ein festes Set an Varianten als Standardangebot führen, sollten Sie diese auch abbilden. Planen Sie den Bildaufwand realistisch ein, denn er ist im 3D-Druck mit vielen Farben und Größen schnell der größte Zeitfresser.

Technische Dokumentation und das Thema Konformitätserklärung

Die Ergebnisse Ihrer Arbeit sammeln Sie in der technischen Dokumentation. Dazu gehören die Risikobewertung, technische Zeichnungen oder Modellangaben, die Materialdatenblätter und Ihre Begründung für die Sicherheit des Produkts. Diese Unterlagen müssen Sie zehn Jahre lang aufbewahren, so verlangt es Artikel 9 Absatz 7. Wie eine solche Sammlung aufgebaut ist, behandeln wir im Beitrag zur technischen Dokumentation.

Eine Klarstellung zur Konformitätserklärung, weil hier viel durcheinandergeht. Eine förmliche EU-Konformitätserklärung ist nur bei harmonisierten Produkten mit CE-Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben. Reine GPSR-Ware, also das typische 3D-gedruckte Dekoteil ohne CE-Vorgaben, braucht keine gesetzlich vorgeschriebene Konformitätserklärung. Was Marktplätze gelegentlich verlangen, ist eine Selbsterklärung gegenüber der Plattform. Das ist eine Plattformanforderung, keine gesetzliche Pflicht aus der GPSR. Sobald Ihr Teil aber in einen geregelten Bereich fällt, etwa Spielzeug, gelten zusätzliche Vorschriften. Dazu lesen Sie GPSR und CE-Kennzeichnung.

Ein Wort zum Abmahnrisiko

In der Szene gibt es Sorge, dass die neuen Pflichten Abmahnungen Tür und Tor öffnen, gerade weil bei der Risikobewertung nicht jede Detailvorgabe bis ins Letzte definiert ist. Diese Sorge ist verständlich. Der beste Schutz ist trotzdem nüchtern: vollständige, sichtbare Pflichtangaben im Listing, eine nachvollziehbare Risikobewertung je Produkt oder Produktfamilie und eine geordnete technische Dokumentation. Wer das hat, nimmt der formalen Abmahnung den Angriffspunkt. Wie eine GPSR-Abmahnung abläuft und worauf sie sich stützt, behandeln wir gesondert.

Ihre Reihenfolge für saubere 3D-Druck-Compliance

Damit Sie nicht im Kreis arbeiten, hier die sinnvolle Abfolge. Klären Sie zuerst, ob Sie Hersteller sind, und ob Sie bei Sitz außerhalb der EU eine Verantwortliche Person benötigen. Führen Sie danach für jedes Produkt oder jede Produktfamilie die Risikobewertung durch und leiten Sie daraus die Warnhinweise ab. Kennzeichnen Sie das Produkt mit Herstellerdaten und Chargennummer, ergänzen Sie die Pflichtangaben und Variantenbilder in jedem Listing und legen Sie schließlich die technische Dokumentation an.

Den dokumentenlastigen Teil nimmt Ihnen EUProof ab: Wir erzeugen die technische Dokumentation, die Risikobewertung und die geforderten Hersteller- und Sicherheitsangaben in der von der GPSR verlangten Form. Die Rolle der Verantwortlichen Person besetzen wir nicht; die müssen Sie über einen eigenen EU-Dienstleister abdecken. Wer unsicher ist, ob er überhaupt betroffen ist, prüft das in zwei Minuten mit unserem Selbsttest.

3D-Druck gibt Ihnen die volle Kontrolle über das Produkt. Damit kommt die volle Verantwortung des Herstellers. Behandeln Sie die Pflichten als Teil der Produktentwicklung, dann bleiben Ihre Listings online und Ihre Käuferinnen bekommen ein Teil, das hält, was es verspricht.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.

Schritt für Schritt

  1. Prüfen, ob Sie Hersteller sind

    Konstruieren Sie das Produkt selbst oder lassen es fertigen und verkaufen es unter eigenem Namen oder eigener Marke, gelten Sie als Hersteller. Auch das Verändern eines vorhandenen Produkts kann Sie dazu machen.

  2. Risikobewertung pro Produkt durchführen

    Dokumentieren Sie für jedes Produkt oder jede Produktfamilie die Gefahren in mechanischer, chemischer und thermischer Hinsicht, die betroffenen Verbrauchergruppen, die Bewertung aus Wahrscheinlichkeit und Schweregrad sowie die Minderungsmaßnahmen.

  3. Produkt kennzeichnen

    Bringen Sie Herstellername, ladungsfähige Adresse, E-Mail-Adresse und eine Chargen- oder Seriennummer auf dem Produkt oder der Verpackung an. Bei Nicht-EU-Sitz gehören auch Name und Adresse der Verantwortlichen Person dazu.

  4. Sicherheits- und Warnhinweise ins Listing aufnehmen

    Ergänzen Sie Altersangaben wie den Hinweis bei verschluckbaren Kleinteilen, Materialhinweise wie die fehlende Lebensmittelechtheit von PLA und allgemeine Sicherheitshinweise direkt sichtbar in jedem Angebot.

  5. Dokumentation erstellen und zehn Jahre aufbewahren

    Legen Sie Risikobewertung, technische Zeichnungen und Materialdatenblätter in der technischen Dokumentation ab und bewahren Sie diese zehn Jahre auf, so wie es Artikel 9 verlangt.

Häufige Fragen

Bin ich als 3D-Druck-Verkäufer wirklich der Hersteller?
Ja. Sobald Sie ein 3D-gedrucktes Produkt selbst konstruieren oder fertigen lassen und es unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke in Verkehr bringen, gelten Sie unter der GPSR als Hersteller. Damit greifen die Herstellerpflichten aus Artikel 9: Risikobewertung, technische Dokumentation, Kennzeichnung und Sicherheitshinweise. Schon das Verändern eines bestehenden Produkts kann Sie zum Hersteller machen.
Brauche ich für jedes 3D-gedruckte Produkt eine eigene Risikobewertung?
Im Grundsatz ja. Artikel 9 verlangt für jedes Produkt im Geltungsbereich eine Risikobewertung. Bei vielen Varianten dürfen Sie pragmatisch arbeiten und eine standardisierte Vorlage für Produktfamilien nutzen, also etwa für eine Reihe ähnlicher Vasen aus demselben Material. Echte Unterschiede in Material, Funktion oder Risiko müssen Sie aber gesondert bewerten und dokumentieren.
Welche Materialrisiken muss ich bei PLA, ABS oder Harz beachten?
Kunststoffe wie PLA und ABS und vor allem Harz können chemische Risiken oder Allergien auslösen. Holen Sie die Materialdatenblätter Ihrer Filamente und Harze ein und nehmen Sie passende Sicherheitshinweise auf, zum Beispiel den Hinweis, dass das Material nicht lebensmittelecht ist. Diese Angaben gehören in die Risikobewertung und in die technische Dokumentation.
Gilt die GPSR auch für meine bereits vor dem 13. Dezember 2024 verkauften Teile?
Die Verordnung gilt grundsätzlich für Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden. Für Artikel, die bereits vorher in der EU verkauft wurden, sind die GPSR-Informationen in der Regel nicht erforderlich. Bewahren Sie Belege wie Rechnungen und Lieferscheine auf, um den Zeitpunkt nachweisen zu können.
Muss ich für jede Farb- und Größenvariante ein eigenes Produktbild zeigen?
Ja. Wenn Sie eine Vase in mehreren Farben anbieten, brauchen Sie für jede angebotene Variante ein eigenes Produktbild, das den tatsächlichen Zustand zeigt. Ein einzelnes Foto für alle Farben genügt der Informationspflicht nicht. Lösen Sie das über separate Listings oder klar gekennzeichnete Variationsbilder.

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