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GPSR ab wann? Die Fristen und Übergangsregeln im Überblick

Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024. Was das für Inverkehrbringen, Altbestände und die Übergangsregel nach Artikel 51 bedeutet, lesen Sie hier.

EUProof7 Min. Lesezeit
Wandkalender mit rot markiertem Datum auf einem Schreibtisch neben einem aufgeklappten Notizbuch

Die häufigste Frage zur neuen Produktsicherheitsverordnung lautet schlicht: ab wann? Die kurze Antwort: Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist seit dem 13. Dezember 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Wer ab diesem Stichtag Verbraucherprodukte auf den EU-Markt bringt, muss die Pflichten erfüllen.

Die ausführliche Antwort ist wichtiger, denn an den Fristen hängen zwei Fragen, die in der Praxis über bares Geld entscheiden: Was passiert mit Ihren Altbeständen? Und ab wann drohen tatsächlich Bußgelder? Beides klären wir hier.

Inkrafttreten ist nicht gleich Anwendbarkeit

Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass die GPSR erst seit dem 13. Dezember 2024 existiert. Das stimmt nicht. Die Verordnung (EU) 2023/988 ist bereits am 12. Juni 2023 in Kraft getreten, also 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

Zwischen Inkrafttreten und Anwendbarkeit lag eine 18-monatige Übergangsfrist. Erst nach deren Ablauf, ab dem 13. Dezember 2024, wurden die neuen Pflichten verpflichtend. Diese Unterscheidung klingt nach Juristerei, hat aber eine praktische Folge: Sie hatten anderthalb Jahre Zeit zur Vorbereitung. Wer das verschlafen hat, holt es jetzt unter Druck nach.

Mit dem Stichtag löst die GPSR die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ab. Sie gilt für Verbraucherprodukte und unterscheidet dabei nicht zwischen neuen, gebrauchten, wiederaufgearbeiteten oder reparierten Produkten (Artikel 2 Absatz 3 GPSR). Auch Produkte, die nicht für Verbraucher bestimmt sind, fallen darunter, wenn Verbraucher sie vernünftigerweise vorhersehbar nutzen könnten.

Die Übergangsregel nach Artikel 51

Hier liegt der Punkt, der die meisten Händler beschäftigt. Artikel 51 der GPSR erlaubt den EU-Mitgliedstaaten, den weiteren Verkauf von Produkten nicht zu behindern, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden und mit der alten Produktsicherheitsrichtlinie konform waren.

Im Klartext: Ware, die vor dem Stichtag rechtmäßig auf dem Markt war, müssen Sie nicht nachträglich umetikettieren. Die IHK Rostock formuliert die Voraussetzungen so: Das Produkt muss die bisherigen Kriterien der Produktsicherheit nach dem Produktsicherheitsgesetz erfüllen, und das Inverkehrbringen oder Bereitstellen muss bereits vor dem 13. Dezember 2024 erfolgt sein.

Soweit die Theorie. Die rechtliche Auslegung ist allerdings umstritten, und genau hier wird es für Online-Händler heikel. Es ist nicht abschließend geklärt, ob ein Produkt, das auf einer Plattform gelistet ist, schon als "bereitgestellt" gilt, wenn das konkrete physische Exemplar erst nach dem Stichtag an den Kunden versendet wird. Die IT-Recht Kanzlei nennt die händlerfreundlichste Lesart, nach der alle Altbestände aus den Vorgaben herausfallen, ausdrücklich nur als eine mögliche Auslegung.

Unsere Empfehlung ist deshalb nüchtern: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein altes Lager Sie dauerhaft schützt. Die sicherste Variante ist, ab dem 13. Dezember 2024 nur noch vollständig konforme Ware bereitzustellen. Eine Risikobewertung und technische Dokumentation für Ihre laufenden Artikel zu erstellen, ist ohnehin Pflicht, sobald Sie neu produzieren oder importieren.

Was "in Verkehr gebracht" wirklich bedeutet

Der ganze Streit um Artikel 51 dreht sich um einen einzigen Begriff: das Inverkehrbringen. Gemeint ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem EU-Markt. Entscheidend ist nicht, wann Sie das Produkt hergestellt haben, sondern wann es zum ersten Mal für den Markt zur Verfügung stand.

Daraus folgt eine Regel, die viele unterschätzen. Wenn Sie nach dem 13. Dezember 2024 ein bewährtes Produkt nachproduzieren, gilt für diese neuen Exemplare nicht die Übergangsfrist. Jede Neuproduktion ist ein neues Inverkehrbringen und muss alle GPSR-Pflichten erfüllen, also Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Dokumentation. Die Übergangsregel schützt nur die konkreten Stücke, die vor dem Stichtag schon auf dem Markt waren, nicht den Artikel als solchen.

Diese Pflichten gelten seit dem Stichtag

Seit dem 13. Dezember 2024 gelten für neu in Verkehr gebrachte Produkte unter anderem folgende Anforderungen:

  • Verantwortliche Person in der EU: Händler von außerhalb der EU müssen eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benennen (Artikel 16). Ohne sie darf das Produkt nicht auf den Markt.
  • Risikobewertung und technische Dokumentation: Nach Artikel 9 müssen Sie das Produkt bewerten und die Unterlagen zehn Jahre aufbewahren (Artikel 9 Absatz 7).
  • Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung: Modell- oder Chargennummer sowie die Adressen von Hersteller und Verantwortlicher Person gehören auf das Produkt oder die Verpackung (Artikel 9 Absatz 5 bis 7).
  • Informationspflichten beim Onlineangebot: Die neuen Kennzeichnungsvorgaben nach Artikel 19 GPSR im Onlinehandel gelten ebenfalls ab diesem Stichtag.

Wichtig zur Einordnung: Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte Produkte mit CE-Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben. Für reine GPSR-Waren ist eine solche Erklärung keine gesetzliche Pflicht, sondern eine Selbsterklärung, die Marktplätze wie Amazon von Ihnen anfordern können. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder handgemachte Produkte gibt es nicht.

ProdSG 2026: ab wann es teuer wird

Die GPSR regelt nicht alles selbst. In Bereichen wie Bußgeldern und Behördenzuständigkeiten greift sie auf nationales Recht zurück. In Deutschland ist das das novellierte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Dieses Begleitgesetz ließ lange auf sich warten. Mit erheblicher Verspätung ist das novellierte ProdSG erst am 19. Februar 2026 in Kraft getreten. Es führt unter anderem die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die GPSR ein. Seither kann ein Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Daraus ergibt sich ein zweistufiger Zeitstrahl, den Sie kennen sollten: Die Pflichten gelten seit dem 13. Dezember 2024. Die deutschen Bußgeldvorschriften greifen seit dem 19. Februar 2026. Wer also dachte, die Marktüberwachung habe in der Zwischenzeit keine Handhabe, sollte sich nicht in Sicherheit wiegen. Auch eine Abmahnung durch Wettbewerber war von Anfang an möglich, völlig unabhängig vom ProdSG.

So gehen Sie das jetzt an

Wenn Sie heute starten, ist die Reihenfolge einfach. Prüfen Sie zuerst, welche Ihrer Produkte überhaupt unter die GPSR fallen. Klären Sie dann, ob Sie als Wirtschaftsakteur eine Verantwortliche Person in der EU brauchen. Und erstellen Sie für jeden betroffenen Artikel die Risikobewertung, die technische Dokumentation und die Kennzeichnung.

Genau diese Dokumente erzeugt EUProof für Sie: Risikobewertung, technische Dokumentation und Kennzeichnungstexte nach den Vorgaben der Verordnung. Einen Responsible-Person-Service stellen wir nicht bereit. Den vollständigen Überblick über die Verordnung finden Sie in unserem Leitfaden zur Produktsicherheitsverordnung.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.

Häufige Fragen

Muss ich auch für Produkte, die ich vor dem 13.12.2024 hergestellt habe, die neuen GPSR-Pflichten erfüllen?
Nein, sofern diese Produkte bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Sie fallen unter die Übergangsregelung des Artikel 51 und müssen die neuen Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten nicht erfüllen. Entscheidend ist das Inverkehrbringen, nicht das Herstellungsdatum.
Was genau bedeutet 'in Verkehr gebracht'?
Das Inverkehrbringen ist der Zeitpunkt, zu dem ein Produkt erstmals auf dem EU-Markt zur Verfügung gestellt wird. Maßgeblich ist nicht das Herstellungsdatum, sondern der Zeitpunkt der ersten Bereitstellung für den Markt.
Gelten die neuen Pflichten auch für digital erworbene Lizenzen oder Software?
Die GPSR gilt grundsätzlich für physische Produkte. Bei rein digitalen Produkten wie dem Download einer Software sind die Pflichten nicht direkt anwendbar. Bei Hybrid-Produkten wie einem Smart-Home-Gerät mit App muss die physische Komponente die GPSR erfüllen.
Ich habe nach dem 13.12.2024 ein Produkt nachproduziert, das ich schon vorher verkauft habe. Gilt hier die Übergangsfrist?
Nein. Die Übergangsfrist gilt nur für genau die physischen Exemplare, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden. Jede Neuproduktion nach dem 13. Dezember 2024 ist ein neues Inverkehrbringen und muss daher alle GPSR-Pflichten erfüllen.
Welche Rolle spielt das ProdSG 2026 für mich als Händler?
Das novellierte Produktsicherheitsgesetz enthält die Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die GPSR. Es ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten. Verstöße können seitdem mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

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