GPSR-Abmahnung vermeiden: So schützen Sie sich vor Anwaltsschreiben
Seit der GPSR steigen die Abmahnungen gegen Online-Händler. Was abgemahnt wird, was es kostet (357 bis fast 2.000 Euro), wer abmahnen darf und wie Sie sich absichern.

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Seitdem nehmen Abmahnungen gegen Online-Händler spürbar zu. Der Verband Sozialer Wettbewerb und einzelne Mitbewerber beanstanden fehlende Herstellerangaben, unvollständige Produktkennzeichnungen und versteckte Sicherheitsinformationen in Produktangeboten.
Die Angst vor dem Anwaltsschreiben ist berechtigt. Die Abmahnkosten liegen je nach Abmahner zwischen 357 und über 1.600 Euro pro Verstoß. Bei Händlern mit hunderten Produkten summiert sich das Risiko schnell auf fünfstellige Beträge. Die gute Nachricht: Fast alle bisherigen GPSR-Abmahnungen treffen leicht überprüfbare Anforderungen. Wer seine Pflichtangaben sauber im Angebot hat, entzieht den Abmahnern die Grundlage.
Warum aus einem Verstoß eine Abmahnung wird
Eine GPSR-Abmahnung ist rechtlich kein Verfahren der Marktüberwachung, sondern ein Wettbewerbsverstoß. Dahinter steht eine Doppelnorm aus zwei Vorschriften.
Artikel 19 GPSR regelt die Informationspflichten im Fernabsatz. Herstellerangaben, Sicherheitshinweise und die Produktidentifikation müssen direkt und gut sichtbar im Angebot stehen. Das macht Artikel 19 zu einer sogenannten Marktverhaltensregel. Und genau hier greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Nach Paragraf 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Die Praxis ist also einfach. Wer keine vollständigen Herstellerangaben im Angebot hat, verstößt gegen Artikel 19 GPSR und handelt dadurch wettbewerbswidrig. Verstöße gegen diese Informationspflicht bilden die Grundlage der meisten bisherigen GPSR-Abmahnungen. Welche Angaben Artikel 19 im Einzelnen verlangt, lesen Sie ausführlich in unserem Beitrag zur GPSR-Informationspflicht.
Pflicht im Angebot sind nach Artikel 19 GPSR mindestens: Name oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers, die Postanschrift, eine E-Mail-Adresse sowie bei Ware aus Drittländern die Angaben zur in der EU niedergelassenen Verantwortlichen Person.
Wer darf überhaupt abmahnen?
Nicht jeder, der einen Verstoß sieht, kann auch ein Anwaltsschreiben verschicken. Vier Gruppen kommen in der Praxis vor.
Wettbewerbsverbände. Der mit Abstand aktivste Abmahner im GPSR-Bereich ist der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW). Er ist eine qualifizierte Einrichtung nach Paragraf 8b UWG und darf Wettbewerbsverstöße abmahnen, selbst wenn er gar nicht konkret geschädigt wurde. Ein Händler formulierte es so: Man habe keinen echten Kläger, sondern eine Art juristische Karikatur eines Verbraucherschützers. Solche Verbände finanzieren sich über die Abmahngebühren. Der VSW macht aktuell 357,00 Euro pro Verstoß geltend.
Mitbewerber. Andere Unternehmen, die im selben Markt tätig sind, können ebenfalls abmahnen. Beauftragen sie einen Anwalt, richten sich die Kosten nach dem Streitwert und liegen häufig bei 600 bis über 1.600 Euro.
Verbraucherzentralen. Auch sie sind als qualifizierte Einrichtungen abmahnberechtigt, treten im GPSR-Kontext bislang aber seltener auf.
Behörden der Marktüberwachung. Sie mahnen nicht im UWG-Sinne ab, sondern leiten ein Bußgeldverfahren ein. Das deutsche Begleitgesetz, das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), sieht Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor. Dieser Weg ist von der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu trennen.
Was eine GPSR-Abmahnung kostet
Die Zahlen aus den dokumentierten Fällen sprechen für sich.
| Abmahner | Typische Kosten pro Verstoß |
|---|---|
| Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) | 357 Euro |
| Walser GmbH (über HERTIN & Partner) | 1.913,45 Euro |
| Mitbewerber-Anwälte | 600 bis über 1.600 Euro |
| Zusätzlich: eigene Anwaltskosten | 1.000 bis 2.000 Euro |
| Maximales Bußgeld (ProdSG) | bis 100.000 Euro |
In einem konkreten Fall der IT-Recht Kanzlei betrug die Summe der außergerichtlichen Abmahnkosten der Gegenseite 1.375,89 Euro. Beauftragt der Abgemahnte seinerseits einen Rechtsbeistand zur Beratung und Abwehr, kommen seine eigenen Kosten hinzu. So entsteht aus einem fehlenden Datensatz im Angebot schnell eine vierstellige Belastung.
Zwei echte Fälle aus der Praxis
Fall 1 – die Standard-Abmahnung durch den VSW. Ein eBay-Händler wurde abgemahnt, weil bei seinen Kosmetikprodukten die Angabe des Herstellers fehlte. Auch wenn der Hersteller im Ausland sitzt, müssen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben werden. Der Verband Sozialer Wettbewerb stellte eine Forderung in Höhe von 357,00 Euro. Dieses Muster wiederholt sich: fehlende Herstellerangabe, pauschale Forderung, strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Fall 2 – die teure Abmahnung. Einem Unternehmen wurde vorgeworfen, online einen Artikel ohne die erforderlichen Kennzeichnungen vertrieben zu haben. Es fehlten Identifikationsmerkmale wie Typen-, Chargen- oder Seriennummern sowie die eindeutigen Kontaktdaten und Adressen des Herstellers direkt am Produkt. Die betroffene Partei sollte daraufhin einen Betrag von fast zweitausend Euro für die entstandenen Anwaltskosten erstatten.
Auch der Verlauf im Abmahnradar zeigt die Entwicklung. Im Mai 2025 tauchten GPSR-Abmahnungen erstmals im Händlerbund-Monatsrückblick auf. Im August 2025 wurden neue Fälle bekannt, in denen der VSW fehlende Herstellerangaben trotz technischer Einschränkungen auf Plattformen beanstandete. Im Oktober und November 2025 mahnte der VSW kombiniert wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung und die GPSR ab. Im Mai 2026 wurde der Fall mit fast 2.000 Euro für unvollständige Produktangaben dokumentiert.
Die häufigsten Abmahngründe
Fünf Punkte tauchen in den dokumentierten Fällen immer wieder auf.
- Fehlende Herstellerangaben im Angebot. Kein Name, keine Postanschrift, keine E-Mail-Adresse des Herstellers in der Produktbeschreibung.
- Fehlende Chargen- oder Seriennummer. Keine Identifikationskennzeichnung am Produkt selbst oder im Angebot, unabhängig davon, ob die Plattform ein Feld dafür anbietet.
- Fehlende Verantwortliche Person. Bei Herstellern außerhalb der EU wurde kein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur benannt.
- Versteckte Warnhinweise. Warnhinweise stehen nicht direkt sichtbar im Angebot, sondern nur per Link, PDF oder Download.
- Fehlende Sicherheitsinformationen. Es fehlen Altersangaben oder Sicherheitshinweise wie der Hinweis "Nicht für Kinder unter 36 Monaten".
Bemerkenswert ist die niedrige Schwelle. Das Fehlen einer E-Mail-Adresse des Herstellers allein reicht bereits für eine Abmahnung aus. Mehrere Händler wurden genau dafür abgemahnt. Ein betroffener Verkäufer brachte es sarkastisch auf den Punkt: Man sei abgestraft worden, weil man keine E-Mail-Adresse zum Hersteller angegeben hatte.
So machen Sie Ihre Angebote abmahnsicher
Die wirksamste Vorbeugung ist eine vollständige Pflichtangabe in jedem einzelnen Angebot. Prüfen Sie diese fünf Punkte:
- Hersteller-Name: Steht der vollständige Name im Angebot?
- Hersteller-Postanschrift: Ist eine ladungsfähige Adresse angegeben, kein bloßes Postfach?
- Hersteller-E-Mail: Ist eine erreichbare E-Mail-Adresse oder die URL eines Kontaktformulars hinterlegt?
- Verantwortliche Person: Ist bei Drittlandware eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benannt?
- Warnhinweise und Sicherheitsinfo: Stehen alle produktspezifischen Warnungen direkt im Angebot, nicht im PDF?
Ein häufiger Einwand lautet, dass die Plattformen gar nicht alle nötigen Felder bereitstellen. Das stimmt, ändert aber nichts an der Haftung. Fehlen die Daten, kann dies zu einer Abmahnung führen, unabhängig davon, ob technische Einschränkungen auf Plattformen wie eBay oder Amazon bestehen. Auch die Marktplätze selbst können Sanktionen verhängen.
Praktisch heißt das: Bei eBay tragen Sie Herstellerangaben und Verantwortliche Person in die Beschreibung ein. Bei Amazon hinterlegen Sie die Kontaktdaten über Seller Central im Compliance-Bereich und achten darauf, dass Warenwirtschaft und Seller Central dieselbe E-Mail-Adresse führen. Im eigenen Shop gibt es keine technische Ausrede. Stellen Sie sicher, dass die Angaben unter jedem Produkt direkt stehen. Wer auf Amazon verkauft, findet die Feldzuordnung in unserem Beitrag zu GPSR auf Amazon.
Was auf das Produkt gehört, nicht nur ins Angebot
Die Kennzeichnungspflicht greift an mehreren Stellen. Artikel 9 GPSR verlangt die Rückverfolgbarkeit am Produkt selbst, Artikel 19 regelt die Angaben im Fernabsatz. Beides muss zusammenpassen.
Am Produkt gehören Herstellername, ladungsfähige Anschrift, E-Mail sowie eine Modell-, Chargen- oder Seriennummer angebracht. Im Online-Angebot stehen dieselben Angaben plus Warnhinweise, Produktabbildung und Artikelnummer. Nur wenn die Anbringung am Produkt objektiv unmöglich ist, etwa bei sehr kleinen Artikeln, dürfen die Angaben ausnahmsweise auf die Verpackung oder eine beigefügte Unterlage ausweichen. Bequemlichkeit oder Optik genügen für diese Ausnahme nicht.
Heikel wird es, wenn Sie Ware ohne Herstellerkennzeichnung erhalten. Dann haben Sie drei Möglichkeiten: die Ware nicht in Verkehr bringen und zurückgeben, den Hersteller zur Nachbesserung auffordern oder die Kennzeichnung selbst anbringen. Beim dritten Weg gelten Sie jedoch selbst als Hersteller mit allen Pflichten, einschließlich Risikobewertung und der zehnjährigen Aufbewahrung der technischen Dokumentation nach Artikel 9 Absatz 7. Wie eine solche Risikobewertung aufgebaut ist, zeigt unser Leitfaden zur GPSR-Risikobewertung.
Wenn das Schreiben schon im Briefkasten liegt
Eine Abmahnung enthält in aller Regel eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Darin verpflichten Sie sich, den Verstoß nicht zu wiederholen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe fällig, die schnell fünfstellig ausfallen kann. Unterschreiben Sie diese Erklärung nie ungeprüft. Die Formulierung kann Sie weit über den eigentlichen Verstoß hinaus binden.
Ignorieren ist die schlechteste Option. Reagiert der Abgemahnte nicht, droht eine einstweilige Verfügung mit noch höheren Kosten. Die gesetzten Fristen sind kurz, meist ein bis zwei Wochen. Nehmen Sie das Schreiben ernst, prüfen Sie den Vorwurf, und holen Sie sich anwaltliche Hilfe, bevor Sie etwas unterschreiben.
Die Dokumente, die Abmahner zuerst sehen
Die meisten GPSR-Abmahnungen treffen genau die Punkte, die ein Außenstehender im Angebot sofort prüfen kann: Herstellerangaben, Kennzeichnung, Warnhinweise. Wer diese Pflichtangaben sauber und nachweisbar erstellt, entzieht den Abmahnern die Grundlage. EUProof erstellt aus Ihren Produktdaten die GPSR-Dokumente, die dahinterstehen: Risikobewertung, technische Dokumentation und die Selbsterklärung, die Marktplätze anfordern. Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte, CE-pflichtige Produkte gesetzlich vorgeschrieben; für reine GPSR-Waren ist sie eine vom Marktplatz angeforderte Selbsterklärung.
Einen Service zur Benennung einer Verantwortlichen Person bietet EUProof nicht. Wenn Ihr Hersteller außerhalb der EU sitzt, müssen Sie diese Rolle nach Artikel 16 GPSR über einen geeigneten Wirtschaftsakteur in der EU abdecken. Den Unterschied zwischen den Beteiligten erklärt unser Beitrag zur Verantwortlichen Person. Unsicher, ob Sie überhaupt betroffen sind? Der Schnelltest klärt das in zwei Minuten. Die Grundlagen der gesamten Verordnung finden Sie in unserer Übersicht zur Produktsicherheitsverordnung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.
Häufige Fragen
- Wer darf mich überhaupt wegen eines GPSR-Verstoßes abmahnen?
- Abmahnen dürfen Wettbewerbsverbände wie der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), Mitbewerber und Verbraucherzentralen. Der VSW ist eine qualifizierte Einrichtung nach Paragraf 8b UWG und darf abmahnen, selbst wenn er nicht konkret geschädigt wurde. Behörden der Marktüberwachung mahnen nicht im UWG-Sinne ab, sondern leiten ein Bußgeldverfahren ein.
- Wie hoch sind die typischen Kosten einer GPSR-Abmahnung?
- Der VSW macht aktuell rund 357 Euro pauschale Abmahnkosten pro Verstoß geltend. Abmahnungen durch Mitbewerber oder deren Anwälte liegen je nach Streitwert bei 600 bis über 1.600 Euro. In einem dokumentierten Fall wurden fast 2.000 Euro Anwaltskosten gefordert (1.913,45 Euro). Hinzu kommen Ihre eigenen Anwaltskosten für die Abwehr.
- Wie kann ich GPSR-Abmahnungen vermeiden?
- Sorgen Sie dafür, dass Herstellername, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Chargen- oder Seriennummer und alle Warnhinweise direkt im Angebot stehen, nicht per Link oder PDF. Bei Ware von Herstellern außerhalb der EU benennen Sie zusätzlich eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person nach Artikel 16 GPSR.
- Was mache ich, wenn mir technische Felder auf eBay oder Amazon fehlen?
- Die technischen Einschränkungen der Plattform entbinden Sie nicht von der Pflicht. Tragen Sie fehlende Angaben bei eBay in die Produktbeschreibung ein. Bei Amazon hinterlegen Sie die Kontaktdaten über Seller Central im Compliance-Bereich und achten darauf, dass Warenwirtschaft und Seller Central dieselbe E-Mail-Adresse führen.
- Kann ich eine GPSR-Abmahnung einfach ignorieren?
- Nein. Wer eine Abmahnung ignoriert, riskiert eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten. Die gesetzten Fristen sind kurz, meist ein bis zwei Wochen. Unterschreiben Sie die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung nie ungeprüft und ziehen Sie eine qualifizierte Fachperson hinzu.
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