Welche Produkte sind von der GPSR ausgenommen?
Die Ausnahmen der GPSR nach Artikel 2 Absatz 2 und 3: Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel und reine B2B-Ware. Plus die Grauzonen bei Gebrauchtwaren, CE-Produkten und Handmade.

Bevor Sie sich durch technische Dokumentation und Risikobewertungen arbeiten, lohnt sich eine andere Frage: Fällt Ihr Produkt überhaupt unter die GPSR? Für die meisten Online-Händler lautet die Antwort leider Ja. Die Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988), die seit dem 13. Dezember 2024 gilt, hat einen sehr weiten Anwendungsbereich. Wirklich ausgenommen ist nur eine kurze Liste von Produktgruppen. Wer auf die falsche Ausnahme setzt, riskiert eine Abmahnung.
Der Grundsatz: alles, was Verbraucher nutzen
Artikel 2 der GPSR regelt den Geltungsbereich, und der ist bewusst breit gefasst. Die Verordnung gilt für jedes Non-Food-Verbraucherprodukt, also für jeden Gegenstand, der für Verbraucher bestimmt ist oder von ihnen unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen genutzt werden könnte. Neu, gebraucht, repariert, wiederaufbereitet oder recycelt spielt dabei keine Rolle.
Das heißt: Der Standardfall ist, dass Ihr Produkt unter die GPSR fällt. Die Ausnahmen sind die Ausnahme, nicht die Regel. Wenn Sie Konsumgüter an Endkunden verkaufen, sollten Sie zunächst davon ausgehen, dass die Pflichten für Sie gelten, und erst dann prüfen, ob eine der wenigen Ausnahmen greift.
Diese Produkte sind ausdrücklich ausgenommen
Artikel 2 Absatz 2 listet die Produktgruppen auf, die nicht unter die GPSR fallen. In den meisten Fällen sind sie ausgenommen, weil bereits eine eigene, spezifischere Regelung für sie existiert.
- Human- und Tierarzneimittel. Sie werden durch das Arzneimittelrecht reguliert.
- Lebensmittel und Futtermittel. Hier greifen eigene, strenge Hygienevorschriften.
- Lebende Pflanzen und Tiere sowie genetisch veränderte Organismen in geschlossenen Systemen. Sie fallen nicht unter den Produktbegriff.
- Pflanzenschutzmittel.
- Luftfahrzeuge. Für sie gilt die spezifische EU-Luftverkehrssicherheit.
- Antiquitäten. Von ihnen kann der Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen.
Die IT-Recht Kanzlei fasst es für die letzte Gruppe so zusammen: „Für Produkte, die Antiquitäten sind, gilt die EU Produktsicherheitsverordnung nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe i GPSR ausdrücklich nicht." Onwalt ergänzt, dass auch Kunstgegenstände und Sammlerstücke gemeint sind, „sofern sie klar als solche ausgewiesen sind".
Daneben nennt Artikel 2 Absatz 3 noch einen Sonderfall: Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder aufgearbeitet werden müssen, sind ausgenommen, sofern sie eindeutig als defekt oder zur Reparatur gekennzeichnet sind. Diese Kennzeichnung ist die Bedingung. Ohne sie greift die Ausnahme nicht.
Die Grauzonen, die immer wieder Ärger machen
Die offizielle Liste klingt eindeutig. In der Praxis stolpern Händler aber regelmäßig über vier Fälle, in denen die Ausnahme eben nicht greift.
Gebrauchtwaren sind nicht ausgenommen. Die GPSR gilt für gebrauchte Produkte genauso wie für neue. Die IHK Rostock stellt klar: „Ja, die GPSR gilt auch für gebrauchte Produkte. Die Verordnung schließt Produkte aus, die funktionsuntüchtig oder beschädigt sind und eindeutig als solche gekennzeichnet worden sind (Art. 2 Abs. 3 GPSR)." Nur die offensichtlich defekte, als solche deklarierte Ware ist also draußen. Ein voll funktionsfähiges Gebrauchtgerät muss die Anforderungen erfüllen.
Reparierte Produkte gelten als wiederaufgearbeitet. Sobald Sie etwas reparieren und wieder verkaufen, fällt es als wiederaufgearbeitetes Produkt unter die GPSR. Der Händlerbund formuliert es knapp: „Die GPSR gilt ausdrücklich auch für Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt werden."
CE-gekennzeichnete Produkte sind nicht befreit. Eine CE-Kennzeichnung nimmt Sie nicht aus der Pflicht. „CE-kennzeichnungspflichtige Produkte sind nicht von der GPSR ausgenommen", schreibt der Händlerbund, „bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich nicht um einen Warnhinweis im Sinne der GPSR." Die GPSR gilt ergänzend für alle Sicherheitsaspekte, die die produktspezifischen CE-Richtlinien nicht abdecken. Wie sich beide Regelwerke unterscheiden, lesen Sie im Beitrag zu GPSR und CE-Kennzeichnung.
Reine B2B-Ware nur unter strengen Bedingungen. Hier liegt das häufigste Missverständnis. Die GPSR gilt nicht für Produkte, die ausschließlich für gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten bestimmt sind und bei denen ausgeschlossen ist, dass Verbraucher sie nutzen. Protected Shops nennt als Beispiele „große Produktionsanlagen, Supercomputer oder Großgastronomiegeräte". Das Stichwort ist „ausgeschlossen". Sobald eine Nutzung durch Verbraucher vernünftigerweise vorhersehbar ist, etwa bei Schutzhelmen oder Reinigungsmitteln, greift die GPSR trotzdem, auch wenn Sie nur an Unternehmen verkaufen.
Antiquität oder einfach nur altes Zeug?
Die Antiquitäten-Ausnahme klingt nach einem bequemen Ausweg für jeden, der Vintage verkauft. Sie ist es nicht. Gemeint sind echte Antiquitäten von kulturellem oder künstlerischem Wert, die der Verbraucher erkennbar als solche kauft. Eine alte Lampe von 1950 ist im rechtlichen Sinn meist keine Antiquität, sondern ein historisches Elektrogerät. Damit müsste sie die GPSR erfüllen, was bei alter Elektrik kaum gelingt. Wer in diesem Bereich verkauft, sollte jeden Artikel einzeln einordnen, statt sich pauschal auf die Ausnahme zu verlassen.
Digitale Inhalte und Software
Reine digitale Dateien wie PDFs, E-Books oder Druckvorlagen fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich der GPSR. Etwas unklarer ist die Lage bei eigenständiger Software, die als Produkt verkauft wird. Hier ist die Rechtslage umstritten. Für den klassischen Verkauf von Downloads ohne physisches Produkt müssen Sie in der Regel keine GPSR-Pflichten erfüllen.
Was tun, wenn keine Ausnahme greift?
In den allermeisten Fällen wird Ihr Produkt unter die GPSR fallen. Dann gelten die bekannten Pflichten: Sie brauchen eine Risikobewertung und eine technische Dokumentation nach Artikel 9, die Sie zehn Jahre lang aufbewahren müssen (Artikel 9 Absatz 7). Sie müssen Ihr Produkt rückverfolgbar kennzeichnen, also mit Modell- oder Chargennummer und der Adresse von Hersteller und Verantwortlicher Person (Artikel 9 Absätze 5 bis 7).
Sitzen Sie als Händler außerhalb der EU, brauchen Sie zusätzlich eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person (Artikel 16). Ohne diese darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.
EUProof erstellt die Compliance-Dokumente, die Sie dafür brauchen: Risikobewertung, technische Dokumentation und Sicherheitshinweise, abgestimmt auf Ihre Produktkategorie. Eine Verantwortliche Person stellen wir nicht, dafür die Unterlagen, die jeder Wirtschaftsakteur ohnehin vorhalten muss. Einen Überblick über die gesamten Pflichten finden Sie in unserem Leitfaden zur Produktsicherheitsverordnung.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie betroffen sind, prüfen Sie es mit unserem Tool unter /tools/am-i-affected.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.
Häufige Fragen
- Ich verkaufe eine Vintage-Lampe von 1950. Fällt diese unter die Ausnahme für Antiquitäten?
- Das ist eine Grauzone. Die Ausnahme gilt für echte Antiquitäten von kulturellem oder künstlerischem Wert. Eine einfache alte Lampe ist in der Regel keine Antiquität im rechtlichen Sinne und müsste daher die GPSR erfüllen, was bei einem historischen Elektrogerät kaum möglich ist. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
- Gilt die GPSR für selbst hergestellte Seife?
- Seife für den Körper ist ein Kosmetikprodukt. Kosmetika unterliegen der EU-Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009, nicht der GPSR. Sie müssen die spezifischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
- Ich verkaufe ein defektes Smartphone als Ersatzteilspender. Gilt die GPSR?
- Ja, wenn Sie es als Elektronikgerät verkaufen, gilt die GPSR und Sie müssen alle Pflichten erfüllen. Sie können sich nur dann auf die Ausnahme berufen, wenn Sie es ausdrücklich und gut sichtbar als defekt beziehungsweise nicht funktionstüchtig kennzeichnen und so zum Verkauf anbieten.
- Muss ich für ein bedrucktes T-Shirt, das ich als Werbegeschenk verschenke, die GPSR einhalten?
- Ja. Die GPSR gilt für alle Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden. Ein Werbegeschenk ist eine Bereitstellung auf dem Markt.
- Ich verkaufe Waren nur an andere Unternehmen (B2B). Bin ich von der GPSR befreit?
- Nein, nicht automatisch. Wenn die von Ihnen verkauften Produkte, etwa Schutzhelme oder Reinigungsmittel, vernünftigerweise vorhersehbar auch von Verbrauchern genutzt werden könnten, gilt die GPSR trotzdem. Eine Befreiung gibt es nur bei Produkten, bei denen eine Nutzung durch Verbraucher ausgeschlossen ist.
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