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GPSR Dropshipping: Pflichten und Haftungsrisiken für Direktversand 2026

Beim Dropshipping handhaben Sie das Produkt nie selbst, haften unter der Produktsicherheitsverordnung aber trotzdem. Was die GPSR von Ihnen verlangt, wo die Abmahnfallen liegen und wie Sie Ihre Lieferanten in die Pflicht nehmen.

EUProof10 Min. Lesezeit
Versandkartons und ein Lieferschein auf einem Schreibtisch neben einem Laptop in einem kleinen Büro

Beim Dropshipping fassen Sie das Produkt nie an. Eine Bestellung geht ein, Ihr Lieferant in China oder einem anderen Drittland packt die Ware und schickt sie direkt an Ihre Kundin in Deutschland. Trotzdem sagt die Produktsicherheitsverordnung etwas Unangenehmes über Sie: Sie sind Teil der Lieferkette und haften mit. Der Direktversand liegt nicht außerhalb der EU-Vorschriften, nur weil Sie das Produkt nicht physisch handhaben.

Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und hat die alte Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit abgelöst. Sie greift bei allen Non-Food-Verbraucherprodukten, unabhängig vom Verkaufskanal, also auf Online-Marktplätzen, im eigenen Onlineshop und beim Direct-to-Consumer-Verkauf. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder handgemachte Ware gibt es nicht. Wer an Verbraucher in der EU verkauft, fällt darunter, egal wie klein der Shop ist und egal wo der Lieferant sitzt. Die grundsätzliche Aufteilung der Pflichten erklären wir im Überblick zur Produktsicherheitsverordnung.

Warum Dropshipping voll unter die GPSR fällt

Die GPSR führt den Oberbegriff des Wirtschaftsakteurs ein. Darunter fallen alle Personen und Unternehmen, die in der Lieferkette eine definierte Rolle einnehmen: Hersteller, Importeur, Händler, Online-Marktplatz. Früher gingen viele Verkäufer davon aus, dass die Produktsicherheit allein Sache des Herstellers ist. Das stimmt nicht mehr. Heute trägt jeder Teilnehmer der Lieferkette Verantwortung, auch der Online-Verkäufer.

Für Sie als Dropshipper heißt das: Auch wenn Ihr Lieferant direkt an den Kunden versendet, gilt Ihr Produkt als auf dem Markt bereitgestellt. Damit sind Sie für die Sicherheitsinformationen in Ihrem Angebot verantwortlich. Sie müssen die Produktsicherheitsstandards einhalten, genaue Produktinformationen anzeigen, die Rückverfolgbarkeit gewährleisten und klare Verbraucherhinweise geben. Dass Sie die Ware nie in der Hand hatten, ändert daran nichts.

Welche Rolle Sie konkret einnehmen, hängt von Ihrem Modell ab. Verkaufen Sie unter eigener Marke, gelten Sie schnell als Hersteller mit den vollen Pflichten aus Artikel 9. Verkaufen Sie fremde Markenware aus einem Drittland weiter, sind Sie zumindest Händler, in vielen Konstellationen aber faktisch derjenige, der das Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringt. In beiden Fällen landen Pflichten bei Ihnen, die Sie aktiv erfüllen müssen.

Die Verantwortliche Person: der Knackpunkt beim Direktversand aus Drittländern

Genau hier sitzt das größte Risiko im Dropshipping. Die meisten Direktversand-Modelle beziehen aus Nicht-EU-Ländern, und nach Artikel 16 darf ein Produkt aus einem Drittland nur dann auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn es eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person gibt. Gibt es weder einen in der EU ansässigen Hersteller noch einen Importeur noch einen Bevollmächtigten, müssen Sie diese Rolle besetzen.

Die Verantwortliche Person ist die Kontaktstelle für die Marktüberwachung. Ihr Name und ihre Adresse müssen erreichbar sein, sie hält die Konformitätsunterlagen bereit und reagiert auf Anfragen der Behörden. Wichtig: EUProof erstellt Ihre GPSR-Dokumente, stellt aber selbst keine Verantwortliche Person. Diese Rolle müssen Sie separat besetzen. In der Praxis gibt es dafür zwei Wege. Entweder Sie verpflichten Ihren Lieferanten vertraglich, eine Verantwortliche Person in der EU zu benennen und Ihnen deren Daten zu übergeben. Oder Sie beauftragen selbst einen spezialisierten Dienstleister in der EU. Welche Anforderungen die Rolle im Detail mit sich bringt, lesen Sie in unserem Leitfaden zur Verantwortlichen Person.

Die typischen Schwachstellen im Dropshipping

Dropshipper haben ein strukturelles Problem: Sie kontrollieren weder das Produkt noch die Lieferkette. Daraus ergeben sich Lücken, die die Marktüberwachung und Abmahner gezielt suchen.

  • Fehlende Herstellerangaben. Lieferanten aus Drittländern liefern oft keine vollständigen Herstellerdaten. Der Händler haftet trotzdem. Holen Sie sich Name, Anschrift und Kontakt des Herstellers sowie die Daten der Verantwortlichen Person vertraglich, bevor Sie listen.
  • Keine Verantwortliche Person. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, ist eine Verantwortliche Person in der EU zwingend. Beauftragen Sie selbst eine oder verpflichten Sie den Lieferanten, eine zu benennen.
  • Fehlende Produktkennzeichnung. Die Ware geht direkt vom Lieferanten zum Kunden, oft ohne Etikett mit den Pflichtangaben. Erstellen Sie einen Beipackzettel mit allen Angaben und senden Sie ihn dem Lieferanten mit der Anweisung, ihn jeder Sendung beizulegen.
  • Keine technische Dokumentation. Risikobewertung, Prüfberichte und Konformitätsnachweise sind beim Drittland-Lieferanten oft nicht verfügbar. Fordern Sie sie ein oder lassen Sie sie erstellen.
  • Versteckte Warnhinweise. Sicherheitsinformationen, die nur als PDF zum Download bereitstehen, gelten als versteckt. Schreiben Sie Warnhinweise als Klartext direkt in die Produktbeschreibung.

Die Pflichtangaben aus Artikel 9 umfassen den Namen, die eingetragene Anschrift und die Kontaktdaten des Herstellers, gegebenenfalls den Importeur in der EU, eine eindeutige Produktidentifikation über Typ-, Chargen- oder Modellnummer sowie die Sicherheits- und Warnhinweise. Diese Rückverfolgbarkeitsangaben sitzen in Artikel 9 Absatz 5 bis 7, nicht in Artikel 16. Eine Liste der einzelnen Pflichtfelder finden Sie unter Herstellerangaben.

Pflichtangaben müssen sichtbar im Listing stehen

Ein häufiger und teurer Fehler: Die Angaben werden nur auf Anfrage geliefert oder im Kleingedruckten versteckt. Das reicht nicht. Die Pflichtinformationen sind in jeder Artikelbeschreibung aktiv bereitzustellen. Der Verband Sozialer Wettbewerb und einzelne Mitbewerber beanstanden genau das: fehlende Herstellerangaben, unvollständige Produktkennzeichnungen und versteckte Sicherheitsinformationen in Angeboten.

Dazu kommen die Plattformregeln. Amazon, eBay und Etsy haben eigene GPSR-Felder im Angebotsformular. Sind die nicht korrekt ausgefüllt, droht die Listing-Sperre, unabhängig von einer Abmahnung. Marktplätze setzen die Vorgaben aktiv durch und blenden nicht konforme Angebote für Käufer in der EU aus. Wie das auf den großen Plattformen konkret aussieht, zeigen unsere Leitfäden zu GPSR auf Amazon und GPSR auf eBay. Was die Informationspflicht im Detail verlangt, steht unter GPSR-Informationspflicht.

Das Abmahnrisiko ist real und trifft Dropshipper besonders

Seit dem 13. Dezember 2024 nehmen Abmahnungen gegen Online-Händler spürbar zu. Besonders betroffen sind nach Branchenberichten eBay-Händler, Amazon-Seller und Dropshipper, weil bei ihnen die Pflichtangaben am häufigsten fehlen. Die Abmahnkosten liegen je nach Abmahner zwischen 357 und über 1.600 Euro pro Verstoß. Bei einem Sortiment mit hunderten Produkten summiert sich das schnell auf fünfstellige Beträge.

Trifft Sie ein erstes Abmahnschreiben, ist anwaltliche Unterstützung im Wettbewerbsrecht sinnvoll, damit Fristen und Unterlassungsrisiken kontrolliert bleiben. Wichtiger ist aber die Vorsorge. Wie eine Abmahnung abläuft und was Sie im Ernstfall tun, lesen Sie unter GPSR-Abmahnung.

So sichern Sie Ihr Dropshipping-Geschäft ab

Der Hebel sitzt bei Ihren Lieferanten und bei Ihren Listings. Schreiben Sie im Lieferantenvertrag fest, dass der Lieferant alle GPSR-Anforderungen erfüllt und Ihnen die nötigen Daten liefert: Hersteller, Verantwortliche Person, Sicherheitsdokumente und Risikobewertung. Benennt Ihr Lieferant keine Verantwortliche Person in der EU, beauftragen Sie selbst eine. Prüfen Sie jedes Listing darauf, dass die vollständigen Angaben zu Hersteller und Verantwortlicher Person sowie alle Warnhinweise direkt enthalten sind. Lassen Sie für jedes Produkt einen Beipackzettel mit allen Pflichtangaben drucken und an den Lieferanten senden mit der Anweisung, ihn jeder Bestellung beizulegen. Und bewahren Sie technische Dokumentation, Risikobewertung und Konformitätsnachweise zehn Jahre auf, so wie es Artikel 9 Absatz 7 verlangt.

Genau bei den Dokumenten setzt EUProof an. Die Risikobewertung, die technische Dokumentation, das Etikett mit den Pflichtangaben und die vom Marktplatz angeforderte Selbsterklärung lassen sich pro Produkt erstellen, ohne dass Sie jede Vorschrift selbst durchforsten. Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte oder CE-pflichtige Produkte gesetzlich vorgeschrieben; für reine GPSR-Ware handelt es sich um eine Selbsterklärung, die Marktplätze trotzdem oft verlangen. Ob Ihr Produkt überhaupt betroffen ist, klärt unser Schnellcheck.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.

Häufige Fragen

Gilt die GPSR überhaupt für Dropshipping, wenn ich das Produkt nie selbst anfasse?
Ja. Der Direktversand liegt nicht außerhalb der EU-Vorschriften, nur weil Sie das Produkt nicht physisch handhaben. Wenn Sie an Verbraucher in der EU verkaufen, gilt Ihr Unternehmen als Teil der Lieferkette und damit als Wirtschaftsakteur. Ihr Produkt gilt als auf dem Markt bereitgestellt, und Sie sind für die Sicherheitsinformationen in Ihrem Angebot verantwortlich, auch wenn Ihr Lieferant direkt an den Kunden versendet.
Mein Lieferant sitzt in China und liefert direkt aus. Brauche ich eine Verantwortliche Person?
Sehr wahrscheinlich ja. Sobald der Hersteller außerhalb der EU sitzt, darf das Produkt nach Artikel 16 nur dann auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn es eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person gibt. Existiert kein Importeur und kein in der EU sitzender Hersteller, müssen Sie diese Rolle besetzen, entweder über Ihren Lieferanten oder über einen eigenen Dienstleister. EUProof erstellt Ihre GPSR-Dokumente, stellt aber selbst keine Verantwortliche Person.
Wer haftet, wenn der Drittland-Lieferant keine Herstellerangaben mitliefert?
Sie als Händler. Dropshipping-Lieferanten aus Drittländern liefern oft keine vollständigen Herstellerdaten. Das ändert nichts an Ihrer Pflicht, die Angaben im Listing bereitzustellen. Holen Sie sich die Daten vertraglich vom Lieferanten, also Hersteller, Verantwortliche Person und Sicherheitsdaten, bevor Sie das Produkt anbieten.
Warum werden gerade Dropshipper so oft abgemahnt?
Weil sie oft keine Kontrolle über Produkt und Lieferkette haben und die Pflichtangaben im Angebot fehlen. Besonders betroffen sind laut Branchenberichten eBay-Händler, Amazon-Seller und Dropshipper. Die Abmahnkosten liegen je nach Abmahner zwischen 357 und über 1.600 Euro pro Verstoß. Bei Händlern mit hunderten Produkten summiert sich das schnell auf fünfstellige Beträge.
Reicht es, die Sicherheitshinweise als PDF zum Download anzubieten?
Nein. Die Pflichtinformationen sind in jeder Artikelbeschreibung aktiv bereitzustellen, eine Angabe nur auf Anfrage oder versteckt im Download reicht nicht aus. Versteckte Sicherheitsinformationen sind ein häufiger Abmahngrund. Schreiben Sie Angaben zu Hersteller und Verantwortlicher Person sowie Warnhinweise als Klartext direkt sichtbar in das Listing.

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