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GPSR-Etikett erstellen: Vorlage und Pflichtangaben

Was muss auf ein GPSR-Etikett? Pflichtangaben nach Artikel 9 und 19, zwei fertige Mustervorlagen für EU- und Nicht-EU-Hersteller sowie die häufigsten Fehler, die zu Abmahnungen führen.

EUProof11 Min. Lesezeit
Nahaufnahme eines aufgedruckten Produktetiketts mit Herstelleradresse und Chargennummer auf einer Verpackung

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung, die Verordnung (EU) 2023/988. Sie ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie und ändert vor allem eines spürbar: die Kennzeichnung Ihrer Produkte. Wer online verkauft, muss seine Etiketten überarbeiten und zusätzlich das Online-Angebot anpassen. Diese Seite zeigt Ihnen, welche Angaben Pflicht sind, gibt Ihnen zwei fertige Vorlagen zum Befüllen und benennt die Fehler, die in der Praxis zu Abmahnungen führen.

Was muss auf ein GPSR-Etikett?

Die GPSR verlangt, dass bestimmte Informationen am Produkt selbst angebracht sind. Reicht der Platz nicht oder lässt die Beschaffenheit es nicht zu, dürfen diese Angaben auf die Verpackung oder ein Begleitdokument ausweichen. Wichtig: Dieselben Informationen müssen außerdem im Online-Angebot stehen, und zwar direkt und gut sichtbar, nicht erst auf dem gelieferten Produkt.

Die neuen Regeln betreffen nicht nur Hersteller. Sie gelten für alle Wirtschaftsakteure, die Produkte herstellen oder auf dem Markt bereitstellen: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister. Wenn Sie als Händler ein Produkt unter eigenem Namen anbieten oder so verändern, dass die ursprüngliche Sicherheitsbewertung berührt ist, gelten Sie selbst als Hersteller im Sinne der Verordnung.

Eine Sache vorweg, weil sie oft falsch verstanden wird: Es gibt keine Ausnahme für Kleinunternehmer oder handgemachte Ware. Die Pflicht zur Kennzeichnung hängt nicht von Ihrer Unternehmensgröße ab, sondern allein vom Produkt und seinem Inverkehrbringen.

Pflichtangaben auf dem Etikett (Artikel 9 GPSR)

Die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung regelt die Verordnung in Artikel 9 Absatz 5 bis 7. Folgende Angaben gehören auf das Produkt:

PflichtangabeKonkretisierungBeispiel
HerstellernameName, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke"Vinzenz Verkäufer – 'Vinzentissmo'"
PostanschriftLadungsfähige physische Adresse, kein Postfach"Murrweg 14, 67342 Shophausen, Deutschland"
Elektronische AdresseE-Mail-Adresse oder URL eines Kontaktformulars"info@vinzentissmo.de"
ProduktidentifikationTypen-, Chargen- oder Seriennummer"Chargen-Nr.: 2025-001"
CE-KennzeichnungNur wenn für das Produkt vorgeschriebenCE-Zeichen
WarnhinweiseAltersbeschränkungen, Gefahrensymbole, Sicherheitshinweise"Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet"

Die Produktidentifikation muss eindeutig sein. Eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer reicht aus, sie muss aber tatsächlich jede Charge unterscheidbar machen. Die CE-Kennzeichnung steht hier mit einem Vorbehalt: Sie tragen sie nur auf, wenn sie für die Produktart ohnehin vorgeschrieben ist. Die Unterscheidung zwischen GPSR und CE-Kennzeichnung ist ein eigenes Thema, das viele Händler durcheinanderbringt.

Zusätzliche Angaben bei Herstellern außerhalb der EU (Artikel 19 lit. b GPSR)

Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person benannt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 16 GPSR. Ohne sie darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden. Die Kontaktdaten dieser verantwortlichen Person gehören dann zusätzlich auf das Produkt oder die Verpackung und müssen ebenfalls im Online-Angebot erscheinen.

PflichtangabeKonkretisierungBeispiel
Name der verantwortlichen PersonDer in der EU ansässige Wirtschaftsakteur"EU-Rep GmbH"
PostanschriftLadungsfähige EU-Adresse"Musterstraße 1, 80331 München, Deutschland"
Elektronische AdresseE-Mail oder Kontaktformular-URL"gpsr@eu-rep.de"

Ein wichtiger Hinweis zur Rolle des Fulfilment-Dienstleisters: Ein solcher Dienstleister wird nur dann selbst zur verantwortlichen Person, wenn kein Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter in der EU existiert. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass Ihr Lager- oder Versanddienstleister die Rolle automatisch übernimmt. EUProof erstellt Ihnen die GPSR-Compliance-Dokumente; eine verantwortliche Person stellen wir nicht.

Mustervorlage 1: Hersteller in der EU

Diese Vorlage übernehmen Sie direkt auf das Produkt oder die Verpackung und übertragen die Angaben anschließend ins Listing.

PRODUKTINFORMATIONEN (GPSR)

Hersteller:
Vinzenz Verkäufer – "Vinzentissmo"
Murrweg 14
67342 Shophausen
Deutschland
E-Mail: info@vinzentissmo.de

Produktidentifikation:
Modell: ABC-123
Chargennummer: 2025-01

CE-Kennzeichnung: [CE-Zeichen, nur falls vorgeschrieben]
Altersbeschränkung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet

Mustervorlage 2: Hersteller außerhalb der EU

Hier kommt der Block zur verantwortlichen Person hinzu. Beide Adressen müssen ladungsfähig sein.

PRODUKTINFORMATIONEN (GPSR)

Hersteller:
Shenzhen XYZ Co., Ltd.
No. 123 Factory Road
Shenzhen, China
E-Mail: info@xyz.cn

Verantwortliche Person in der EU:
EU-Rep GmbH
Musterstraße 1
80331 München
Deutschland
E-Mail: gpsr@eu-rep.de

Produktidentifikation:
Modell: ABC-123
Chargennummer: 2025-01

CE-Kennzeichnung: [CE-Zeichen, nur falls vorgeschrieben]
Altersbeschränkung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet

Die Felder ersetzen Sie durch Ihre echten Daten. Verzichten Sie auf Platzhalter wie "siehe Verpackung" oder ein Postfach. Die Adresse muss eine sein, an die tatsächlich zugestellt werden kann.

Wichtige Hinweise zur Etikettierung

Die reine Liste der Angaben ist die halbe Miete. Mindestens so oft gehen Händlern Form und Platzierung daneben.

AspektAnforderungKonsequenz bei Nichteinhaltung
PlatzierungDirekt auf dem Produkt; bei Größe oder Beschaffenheit ausnahmsweise auf Verpackung oder BeilageAbmahnung, ggf. Bußgeld
SpracheWarnhinweise auf Deutsch für den deutschen Markt (ProdSG)Abmahnung
LesbarkeitDauerhaft, nicht abwischbar, gut lesbare SchriftgrößeAbmahnung
Online-AngebotGleiche Angaben direkt im Listing, nicht verlinktAbmahnung, Plattform-Sperre

Der Punkt mit dem Online-Angebot ist der, an dem die GPSR Online-Händler stärker in die Pflicht nimmt als das alte Recht. Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, bei Nicht-EU-Ware die der verantwortlichen Person, müssen auf der digitalen Angebotsseite klar ersichtlich sein. Eine bloße Verlinkung auf eine andere Webseite oder eine PDF-Datei wird der Vorgabe nach Artikel 19 GPSR nicht gerecht. Wie Sie die GPSR-Informationspflicht im Shop sauber umsetzen, hängt stark von Ihrer Plattform ab.

Häufige Fehler bei der Etikettierung

Die meisten Abmahnungen entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus denselben wiederkehrenden Patzern. Diese fünf sehen wir am häufigsten:

FehlerKorrektur
Postfach als AdresseLadungsfähige physische Adresse verwenden
Nur Markenname ohne HerstellerHerstellernamen angeben, außer Markenname ist zugleich Herstellername
Chargennummer fehlt oder ist nicht eindeutigJeder Charge eine eindeutige Nummer zuweisen
Warnhinweise nur als PiktogrammZusätzlich Textform verwenden
Nur auf Verpackung, nicht auf ProduktWenn möglich, direkt am Produkt anbringen

Fehlende Herstellerangaben sind dabei kein theoretisches Risiko. Es liegen bereits Fälle vor, in denen ein Händler abgemahnt wurde, weil bei seinen Produkten die Angabe des Herstellers fehlte. Und das Entdeckungsrisiko steigt: Die Digitalisierung der Marktüberwachung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass falsche oder fehlende Kennzeichnungen auffallen. Mit dem novellierten Produktsicherheitsgesetz, das am 19. Februar 2026 in Kraft getreten ist, kamen zudem eigene Bußgeld- und Straftatbestände für Verstöße hinzu. Wer hier nachlässig agiert, riskiert mehr als nur eine Korrekturaufforderung. Wie eine GPSR-Abmahnung abläuft und was sie kostet, haben wir gesondert beschrieben.

Etikett und technische Dokumentation gehören zusammen

Das Etikett ist die sichtbare Spitze einer größeren Pflicht. Hinter der Kennzeichnung steht die Erstellung einer Risikobewertung und einer technischen Dokumentation nach Artikel 9. Diese Unterlagen müssen Sie zehn Jahre lang aufbewahren, gerechnet ab dem Inverkehrbringen. Die Chargennummer auf dem Etikett ist genau der Faden, über den eine Marktüberwachungsbehörde im Ernstfall die zugehörige Dokumentation und betroffene Lieferungen zurückverfolgt.

Ein letzter Hinweis zur Konformitätserklärung, weil sie oft mit der Kennzeichnung in einen Topf geworfen wird: Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte Produkte mit CE-Pflicht zwingend. Für reine GPSR-Ware ist sie keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine vom Marktplatz angeforderte Selbsterklärung. Das Etikett mit den Pflichtangaben aus Artikel 9 brauchen Sie dagegen in jedem Fall.

Wenn Sie die Pflichtangaben, die Risikobewertung und die technische Dokumentation in einem Durchgang erzeugen wollen, erstellt EUProof Ihnen die passenden GPSR-Dokumente. Mit dem Schnelltest, ob Sie betroffen sind, klären Sie in wenigen Minuten, welche Pflichten konkret für Ihr Sortiment gelten.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.

Schritt für Schritt

  1. Wirtschaftsakteur und Herkunft des Produkts klären

    Prüfen Sie, ob der Hersteller in der EU sitzt oder außerhalb. Davon hängt ab, ob Sie nur Herstellerangaben nach Artikel 9 brauchen oder zusätzlich die Daten einer verantwortlichen Person in der EU nach Artikel 19 lit. b.

  2. Pflichtangaben zusammentragen

    Sammeln Sie Herstellername oder eingetragene Handelsmarke, ladungsfähige Postanschrift, elektronische Adresse, eindeutige Produktidentifikation sowie alle nötigen Warn- und Sicherheitshinweise. Bei Nicht-EU-Ware ergänzen Sie Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person.

  3. Etikett gestalten und Vorlage befüllen

    Übertragen Sie die Angaben in eine der beiden Mustervorlagen. Achten Sie auf dauerhafte, gut lesbare Schrift und darauf, dass Warnhinweise auf Deutsch stehen.

  4. Etikett am Produkt anbringen

    Bringen Sie das Etikett direkt auf dem Produkt an. Nur wenn Größe oder Beschaffenheit das verhindern, weichen Sie auf Verpackung oder Beilage aus.

  5. Angaben im Online-Angebot übernehmen

    Stellen Sie dieselben Pflichtangaben direkt und gut sichtbar im Listing dar, vor Vertragsschluss. Verlinken Sie nicht auf eine separate Seite oder PDF-Datei.

Häufige Fragen

Was muss auf ein GPSR-Etikett?
Auf das Etikett gehören der Herstellername (oder die eingetragene Handelsmarke), eine ladungsfähige Postanschrift, eine elektronische Adresse (E-Mail oder Kontaktformular-URL), eine eindeutige Produktidentifikation wie Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie nötige Sicherheitshinweise und Warnhinweise. Bei Produkten von Herstellern außerhalb der EU kommen Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU hinzu. Eine CE-Kennzeichnung ist nur erforderlich, wenn sie für die Produktart ohnehin vorgeschrieben ist.
Müssen die Herstellerangaben direkt auf dem Produkt stehen?
Grundsätzlich ja. Die Angaben müssen direkt auf dem Produkt angebracht sein. Nur wenn das wegen Größe oder Beschaffenheit nicht möglich ist, dürfen sie auf die Verpackung oder ein Begleitdokument ausweichen. Zusätzlich müssen dieselben Angaben im Online-Angebot direkt und gut sichtbar stehen. Eine bloße Verlinkung auf eine andere Seite oder eine PDF-Datei reicht nach Artikel 19 GPSR nicht aus.
Reicht der Markenname als Herstellerkennzeichnung?
Nein, der reine Markenname genügt nicht, es sei denn, die eingetragene Handelsmarke ist zugleich der Herstellername. Sie müssen den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers angeben, ergänzt um eine ladungsfähige Anschrift und eine elektronische Adresse.
In welcher Sprache müssen die Angaben sein?
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen für den deutschen Markt auf Deutsch verfasst sein. Das ergibt sich aus den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes. Reine Kontaktdaten wie Name und Adresse müssen nicht übersetzt werden, der sicherheitsrelevante Text dagegen schon.
Was passiert, wenn die Pflichtangaben fehlen?
Fehlende oder falsche Herstellerangaben sind ein klassischer Abmahngrund. Es liegen bereits Fälle vor, in denen Händler abgemahnt wurden, weil die Herstellerangabe fehlte. Hinzu kommen mögliche Bußgelder und die Sperrung des Angebots auf Marktplätzen. Mit der Digitalisierung der Marktüberwachung steigt die Wahrscheinlichkeit, dass fehlende Kennzeichnungen entdeckt werden.

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