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GPSR in Gambio umsetzen: Pflichtangaben, Module und Workarounds

So setzen Sie die GPSR-Pflichtangaben in Ihrem Gambio-Shop um: Herstellerangaben, Verantwortliche Person und Sicherheitshinweise pro Produkt. Mit Modul-Stand und Workarounds für ältere Versionen.

EUProof9 Min. Lesezeit
Schreibtisch eines Onlinehändlers mit Laptop, geöffnetem Shop-Backend und einem Notizblock mit handschriftlichen Produktnotizen

Wenn Sie einen Gambio-Shop betreiben, haben Sie die GPSR vermutlich erst gemerkt, als Sie nach dem passenden Modul gesucht haben und keins fanden. Das ist kein Versehen auf Ihrer Seite. Gambio hat lange kein natives Feld für die Pflichtangaben mitgeliefert. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Angaben Sie pro Produkt brauchen, wo Sie sie in Gambio eintragen und welche Dokumente dahinter stehen müssen.

Die kurze Antwort vorweg: Welche Angaben Sie eintragen müssen, ist überall gleich. Wo Sie sie eintragen, hängt von Ihrer Gambio-Version ab. Und was hinter den Angaben liegen muss, hat mit dem Shopsystem gar nichts zu tun. Diese drei Ebenen sortieren wir hier sauber auseinander, damit Sie nicht den Fehler machen, ein gefülltes Feld für erledigte Compliance zu halten.

Was die GPSR von Ihrem Shop verlangt

Die Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988) gilt seit dem 13. Dezember 2024 und ersetzt die alte Richtlinie 2001/95/EG. Sie betrifft alle Non-Food-Verbraucherprodukte, unabhängig vom Verkaufskanal. Ein Gambio-Shop ist damit genauso erfasst wie ein Marktplatz oder ein Ladengeschäft. Die Regelung greift, "unabhängig vom Verkaufskanal, einschließlich Online-Marktplätzen, stationären Geschäften und Direct-to-Consumer-Plattformen".

Erfasst sind dabei nicht nur Produkte, die ausdrücklich für Verbraucher gedacht sind. Die GPSR gilt für Verbraucherprodukte, "die vernünftigerweise vorhersehbar von diesen genutzt werden könnten, selbst wenn diese nicht für Verbraucher bestimmt sind" (Art. 1 Abs. 2 GPSR). Wenn Ihre Kundschaft ein eigentlich gewerbliches Produkt vorhersehbar privat einsetzt, fällt es trotzdem unter die Verordnung. Diese Logik unterschätzen viele Händler.

Wichtig für Sie als Händler: Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Artikeln. Laut Artikel 2 Absatz 3 GPSR macht sie "keine Unterscheidung zwischen neue, gebrauchte, wieder aufgearbeitete oder reparierte Produkte". Ausgenommen sind nur Artikel, die eindeutig als funktionsuntüchtig oder beschädigt gekennzeichnet sind. Eine Sonderregel für Kleinunternehmer oder handgemachte Ware gibt es nicht.

Umgekehrt schließt die Verordnung einige Produktgruppen ausdrücklich aus. Dazu zählen laut Art. 2 Abs. 2 GPSR "z.B. Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, Luftfahrzeuge und Antiquitäten". Verkaufen Sie über Gambio also reine Lebensmittel oder Antiquitäten, sind diese Artikel nicht erfasst. Ihr typisches Non-Food-Sortiment dagegen schon. Welche Produkte konkret betroffen sind, ordnet unser Beitrag zu welchen Produkten die GPSR betrifft ein.

Die GPSR führt dafür den Oberbegriff des Wirtschaftsakteurs ein. Darunter fallen alle Beteiligten in der Lieferkette mit einer definierten Rolle: Hersteller, Importeure und Händler. Als Gambio-Betreiber sind Sie fast immer mindestens Händler, oft auch Importeur, wenn Sie Ware aus einem Drittland einführen. Welche Rolle Sie tragen, entscheidet darüber, welche Pflichten bei Ihnen landen.

Konkret brauchen Sie pro Produkt vier Bausteine:

  • Herstellerangaben: Name und Anschrift des Herstellers, sichtbar am Produkt oder auf der Produktseite. Bei Importware tritt zusätzlich der Importeur mit seinen Daten hinzu.
  • Verantwortliche Person: Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, müssen Sie eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person mit Namen und Kontaktdaten benennen (Artikel 16). EUProof stellt diese Person nicht, sondern erzeugt die Dokumente, die dahinter gehören.
  • Rückverfolgbarkeit: Eine eindeutige Produktkennung, etwa Modell- oder Chargennummer. Diese Kennzeichnungspflicht steht in Artikel 9 Absatz 5 bis 7, nicht in Artikel 16. Sie wird oft verwechselt, gehört aber sauber getrennt.
  • Sicherheitshinweise: Warnhinweise und Anleitungen in deutscher Sprache, wo das Produkt sie verlangt.

Diese vier Bausteine sind im Shop sichtbar. Sie sind die öffentliche Seite Ihrer Pflichten. Was Verbraucher und Marktüberwachung auf der Produktseite lesen, muss zu den Unterlagen passen, die Sie im Hintergrund führen. Auf diese Unterlagen kommen wir weiter unten zurück.

Eine ausführliche Übersicht aller Pflichten finden Sie in unserem Leitfaden zur Produktsicherheitsverordnung. Welche Felder genau in einen Eintrag gehören, zeigt der Beitrag zu den Herstellerangaben. Wie weit die reine Informationspflicht reicht, lesen Sie unter GPSR-Informationspflicht.

Der Modul-Stand in Gambio

Hier liegt der praktische Knoten. Der Stand der Umsetzung hängt stark davon ab, welche Version Sie fahren.

Eine Agentur fasste die Lage Ende 2024 nüchtern zusammen: "Für selbst gehostete Shops gibt es für die Shopversionen bis 4.9.4.x kein Modul, erst ab Gambio 5." Gambio 5 war für das erste Quartal 2025 angekündigt, mit der Hoffnung, es noch im Januar bereitzustellen.

Doch auch das große Update brachte zunächst keine Erleichterung. "Aktuell sieht es so aus als würde auch mit dem Masterupdate 5.0.0.0 noch kein Modul oder Erweiterung kommen. Laut dem Ticket wird das erst mit 5.0.1.0." Wer früher liefern musste, stand vor dem bekannten Satz: "Wer das dringend haben muss, muss sich wohl selbst helfen."

Für Cloudshops kam dann doch Bewegung. Stand 12. Dezember 2024 tauchte im Modulcenter ein Modul "Erweiterte Herstellerangaben" auf. Nach der Installation sollten Sie "am besten mal die Caches leeren, danach sollten unter Artikel Hersteller bei der Bearbeitung der Hersteller weitere Felder für z.B. die Herstelleradressen auftauchen". Eine offizielle Anleitung dazu gab es zum Start nicht. Wenn die Felder nach der Installation also fehlen, liegt das meist am Cache, nicht an einem Fehler.

Der Punkt, an dem viele hängen bleiben, ist genau diese Lücke zwischen Termin und Realität. Ein angekündigtes Modul hilft Ihnen am 13. Dezember nicht, wenn es erst Wochen später ausgeliefert wird. Die GPSR gilt für Verbraucherprodukte, "die ab dem 13.12.2024 erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden". Ab diesem Inverkehrbringen zählen Ihre Pflichten, unabhängig davon, ob Ihr Shopsystem schon ein passendes Feld bereithält. Deshalb lohnt es sich, nicht auf das Modul zu warten, sondern parallel einen Workaround aufzusetzen.

Gambio-VersionGPSR-UnterstützungWorkaround
4.9.4.x und älterKein natives ModulTemplate-Anpassung, Fremdmodul aus dem Forum, Eintrag in die Produktbeschreibung
5.0.0.0Angekündigt, aber zunächst kein Modul enthaltenWarten auf 5.0.1.0 oder Workaround
CloudshopsModul "Erweiterte Herstellerangaben" im ModulcenterNach Installation Caches leeren

Workarounds für Versionen ohne Modul

Wenn Ihre Version kein Feld mitbringt, haben Sie trotzdem Wege, die Angaben rechtssicher unterzubringen. Im Gambio-Forum kursieren laut der Agentur "schon mehrere Anleitungen und Fremdmodule mit denen man das umsetzen kann".

Drei Ansätze, geordnet nach Aufwand:

  1. Eintrag in die Produktbeschreibung. Der schnellste Weg. Sie hinterlegen Hersteller, Verantwortliche Person und Sicherheitshinweise direkt im Beschreibungstext jedes Artikels. Mühsam bei vielen Produkten, aber sofort umsetzbar.
  2. Fremdmodul aus dem Forum. Drittanbieter bieten Module für erweiterte Hersteller-Inhalte an. Prüfen Sie vorher, ob das Modul zu Ihrer Version passt und die Angaben an der richtigen Stelle ausgibt.
  3. Zentraler Textbaustein. Wenn Sie selbst Hersteller sind und dieselben Angaben für alle Produkte brauchen, lohnt eine zentrale Lösung statt hundert Einzeleinträge. Eine Agentur formulierte das so: "Wenn jemand selbst Hersteller ist und das gleiche für alle Produkte haben möchte, habe ich eine Lösung in der Schublade, aber nur für selbst gehostete Shops."

Achten Sie bei jedem Weg darauf, dass die Angaben dort stehen, wo der Verbraucher sie vor dem Kauf sieht, also auf der Produktseite, nicht erst im Bestellabschluss. Bei großem Sortiment empfiehlt sich eine kleine Tabelle als Arbeitsgrundlage: eine Zeile pro Produkt, Spalten für Hersteller, Verantwortliche Person, Produktkennung und Sicherheitshinweis. So sehen Sie auf einen Blick, wo noch etwas fehlt, bevor Sie ins Backend gehen. Ein durchgearbeitetes GPSR-Beispiel zeigt, wie ein fertiger Eintrag aussehen kann.

Egal welchen Weg Sie wählen: Das Feld im Shop ist nur die sichtbare Spitze. Es zeigt an, was in Ihren Unterlagen steht. Und genau diese Unterlagen werden im Tagesgeschäft am häufigsten vergessen.

Die Dokumente hinter dem Shop-Eintrag

Hier wird oft falsch abgekürzt. Ein gefülltes Herstellerfeld erfüllt die GPSR nicht allein. Dahinter gehören Dokumente, die Sie der Marktüberwachung auf Verlangen vorlegen können.

Pflicht sind nach Artikel 9 eine Risikobewertung und eine technische Dokumentation pro Produkt. Beide müssen Sie laut Artikel 9 Absatz 7 zehn Jahre aufbewahren. Sie zeigen diese Unterlagen nicht im Shop, halten sie aber bereit. Fragt die Marktüberwachung an, müssen Sie sie auf Verlangen liefern können. Die technische Dokumentation bündelt dabei alles, was die Sicherheit des Produkts belegt: die Risikobewertung, eine Produktbeschreibung, Prüfberichte und die Sicherheitshinweise.

Die Risikobewertung ist kein Formular zum Abhaken. Sie benennt die vorhersehbaren Gefahren eines Produkts, schätzt deren Schwere ein und hält fest, mit welchen Maßnahmen Sie sie senken. Erst daraus ergeben sich die Warnhinweise, die Sie später in Ihren Gambio-Eintrag schreiben. Wer die Reihenfolge umdreht und sich Warnhinweise ausdenkt, ohne die Bewertung gemacht zu haben, baut auf Sand.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Konformitätserklärung. Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte Produkte mit CE-Kennzeichnung verpflichtend. Für reine GPSR-Ware ist die oft von Marktplätzen angeforderte Erklärung eine Selbsterklärung, nicht gesetzlich vorgeschrieben. Den Unterschied erklären wir im Detail im Beitrag zur GPSR und CE-Kennzeichnung. Verlangt ein Marktplatz wie Amazon zusätzlich eine solche Erklärung, ist das eine Plattformregel, keine gesetzliche Pflicht.

Wer diese Dokumente nicht hat, riskiert eine Abmahnung. Wettbewerber und Verbände prüfen Produktseiten gezielt auf fehlende Pflichtangaben. Genau diese Unterlagen erstellt EUProof: Risikobewertung, technische Dokumentation und die passenden Sicherheitshinweise als fertige Dateien, die Sie dann in Ihre Gambio-Felder übernehmen. Die Verantwortliche Person selbst stellen wir nicht. Wenn Ihr Hersteller außerhalb der EU sitzt, benennen Sie diese Person separat. Was sie leistet und wer sie übernehmen darf, lesen Sie im Beitrag zur Verantwortlichen Person.

Drei Fehler, die Gambio-Händler teuer kosten

Die meisten Probleme entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus der Annahme, ein Shopsystem würde die Pflichten automatisch erledigen. Drei Stolperstellen sehen wir besonders oft.

Erstens: das Feld füllen und die Unterlagen vergessen. Ein eingetragener Hersteller sieht erledigt aus, ersetzt aber weder Risikobewertung noch technische Dokumentation. Die Angaben im Shop und die Unterlagen im Hintergrund sind zwei verschiedene Pflichten. Beide müssen stimmen.

Zweitens: Rückverfolgbarkeit und Verantwortliche Person verwechseln. Die Produktkennung, also Modell- oder Chargennummer, regelt Artikel 9 Absatz 5 bis 7. Die Verantwortliche Person regelt Artikel 16. Wer beides in einen Topf wirft, hinterlegt am Ende das Falsche im falschen Feld.

Drittens: auf das Modul warten und in der Zwischenzeit weiterverkaufen. Ihre Pflichten beginnen mit dem Inverkehrbringen, nicht mit dem Release-Datum von Gambio. Ein Workaround, der heute funktioniert, ist mehr wert als ein perfektes Modul, das in vier Wochen kommt.

Diese drei Punkte gelten übrigens nicht nur für Gambio. Wer parallel über andere Systeme verkauft, etwa einen JTL-Shop oder einen klassischen Onlineshop, trifft auf dieselbe Logik mit anderen Feldnamen.

So gehen Sie vor

Bringen Sie die Reihenfolge in die richtige Bahn. Erst klären Sie den Modulstand Ihrer Version, dann stellen Sie die Pflichtangaben je Produkt zusammen, tragen sie im Backend ein und erstellen zuletzt die Dokumente, die dahinter stehen. Die einzelnen Schritte finden Sie oben in der Anleitung.

Unsicher, ob Sie überhaupt betroffen sind? Der kurze Check unter /tools/am-i-affected gibt Ihnen in zwei Minuten eine Einschätzung. Fertige Vorlagen für die Pflichtdokumente liegen unter /templates.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.

Schritt für Schritt

  1. Modulstand Ihrer Gambio-Version prüfen

    Klären Sie zuerst, ob Ihr Shop ein GPSR-Feld mitbringt. In Cloudshops finden Sie im Modulcenter das Modul 'Erweiterte Herstellerangaben'. Bei selbst gehosteten Shops bis 4.9.4.x gibt es kein natives Modul, ab Gambio 5 erst ab Version 5.0.1.0.

  2. Pflichtangaben pro Produkt zusammenstellen

    Erfassen Sie für jeden Artikel Herstellername und -anschrift, bei Nicht-EU-Ware die Verantwortliche Person, eine Modell- oder Chargennummer sowie Sicherheits- und Warnhinweise. Diese Angaben verlangt Artikel 9 Absatz 5 bis 7 der GPSR.

  3. Angaben im Backend hinterlegen

    Tragen Sie die Daten nach der Modulinstallation unter Artikel und Hersteller in die neuen Felder ein. Leeren Sie danach die Caches, sonst tauchen die Felder nicht auf. Ohne Modul setzen Sie die Angaben per Template-Anpassung, Fremdmodul oder direkt in die Produktbeschreibung.

  4. Dokumente hinter den Angaben erstellen

    Erstellen Sie pro Produkt eine Risikobewertung und eine technische Dokumentation. Diese Unterlagen begründen Ihre Angaben im Shop und müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Sie zeigen Sie nicht im Shop, halten sie aber für die Marktüberwachung bereit.

Häufige Fragen

Gibt es ein natives GPSR-Modul für Gambio?
Für Cloudshops gibt es das Modul 'Erweiterte Herstellerangaben' im Modulcenter. Nach der Installation erscheinen unter Artikel und Hersteller zusätzliche Felder, etwa für die Herstelleradresse. Für selbst gehostete Shops bis Version 4.9.4.x gab es lange kein Modul. Erst ab Gambio 5 war eine native Lösung angekündigt, laut Ticket-Stand jedoch erst ab Version 5.0.1.0.
Wie setze ich die GPSR in einem älteren selbst gehosteten Gambio-Shop um?
Ohne Modul bleiben Ihnen manuelle Template-Anpassungen, Fremdmodule aus dem Gambio-Forum oder ein Eintrag der Pflichtangaben direkt in die Produktbeschreibung. Mehrere Anleitungen und Fremdmodule kursieren im Forum. Wer dieselben Angaben für alle Produkte braucht, etwa als eigener Hersteller, kann das mit einem zentralen Textbaustein lösen.
Welche Angaben muss ich pro Produkt in Gambio hinterlegen?
Name und Anschrift des Herstellers, bei Nicht-EU-Herstellern zusätzlich die in der EU niedergelassene Verantwortliche Person mit Kontaktdaten, eine eindeutige Produktkennung wie Modell- oder Chargennummer sowie Sicherheits- und Warnhinweise. Diese Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungspflichten stehen in Artikel 9 Absatz 5 bis 7 der GPSR.
Gilt die GPSR auch für gebrauchte Artikel in meinem Gambio-Shop?
Ja. Die GPSR unterscheidet nicht zwischen neuen, gebrauchten, wiederaufgearbeiteten oder reparierten Produkten (Art. 2 Abs. 3 GPSR). Ausgenommen sind nur Produkte, die funktionsuntüchtig oder beschädigt sind und eindeutig als solche gekennzeichnet wurden (Art. 2 Abs. 3 GPSR).
Brauche ich für jedes Produkt eine Konformitätserklärung?
Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte Produkte mit CE-Kennzeichnung verpflichtend. Für reine GPSR-Ware ist die häufig von Marktplätzen verlangte Erklärung eine Selbsterklärung, nicht gesetzlich vorgeschrieben. Pflicht bleiben aber Risikobewertung und technische Dokumentation, die Sie zehn Jahre aufbewahren müssen.

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