GPSR Informationspflicht: Was Online-Händler wissen müssen
Welche Angaben Sie nach Art. 19 GPSR in jedem Produktangebot bereitstellen müssen: Herstellerangaben, verantwortliche Person, Warnhinweise und Produktidentifikation. Mit Prioritätskette und Abmahnschutz.

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung, also die Verordnung (EU) 2023/988, in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar. Sie ersetzt die alte Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit. Für Online-Händler bedeutet das vor allem eines: In jedes Produktangebot gehört ab sofort ein fester Satz an Pflichtangaben. Wer ihn weglässt, liefert Abmahnvereinen eine Vorlage.
Die Informationspflichten im Fernabsatz stehen in Artikel 19 der Verordnung. Sie greifen für jedes Produkt, das Sie über einen Online-Shop oder über einen Marktplatz wie Amazon, eBay, Etsy oder Kaufland anbieten. Anders als viele hoffen, gibt es dabei keine Ausnahme für Kleinunternehmer oder für handgemachte Ware. Wer an Verbraucher verkauft, ist betroffen.
Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche vier Blöcke an Angaben in jedes Angebot gehören, wo die Behörden besonders genau hinschauen und welche Methoden gerade nicht mehr akzeptiert werden.
Die vier Pflichtblöcke nach Artikel 19
Die Informationspflicht zerfällt in vier Gruppen. Diese müssen alle im jeweiligen Angebot stehen, nicht irgendwo auf der Website.
Herstellerangaben. Name, Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers, dazu eine vollständige ladungsfähige Postanschrift und eine elektronische Adresse, also eine E-Mail-Adresse oder die URL eines Kontaktformulars. Eine Rechtskanzlei fasst es nüchtern zusammen: "Name, Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers."
Angaben zur verantwortlichen Person in der EU. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, müssen Sie zusätzlich eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benennen. Diese Pflicht steht in Artikel 16 der Verordnung. Im Angebot erscheinen dann deren Name, Postanschrift und elektronische Adresse. Wie ein Branchenkommentar treffend formuliert: Selbst ein Kugelschreiber braucht "einen Hinweis auf Hersteller, E-Mail, Anschrift und, falls aus Fernost importiert, eine benannte EU-Person, die im Zweifel den Kopf hinhalten darf."
Produktidentifikation. Typen-, Chargen- oder Seriennummer, eine Produktabbildung und eine eindeutige Artikelbezeichnung. Alles, was das Produkt klar zuordenbar macht.
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen. Alle notwendigen Warnungen, etwa "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet", und die Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Der Händlerbund stellt klar: Warn- und Sicherheitshinweise müssen "eindeutig und gut sichtbar" im Angebot zu finden sein. "Eine allgemeine Seite mit allen Warnhinweisen ist nicht ausreichend."
Wichtig ist die Reichweite: Diese Pflichten treffen nicht nur Hersteller. Händler müssen nach der Verordnung dafür sorgen, dass nur konforme Produkte angeboten werden, und die korrekte Angabe aller Informationen sicherstellen. Wenn Ihr Lieferant die Daten nicht mitliefert, müssen Sie sie selbst ermitteln.
Was die Behörden gerade nicht akzeptieren
Der häufigste Fehler ist nicht das Fehlen der Angaben, sondern ihre Platzierung. Die Verordnung verlangt, dass die Informationen unmittelbar im Angebot stehen. Daran scheitern viele pragmatische Lösungen, die auf den ersten Blick sauber wirken.
Diese Methoden gelten als unzureichend:
- Die Angaben nur über einen Link bereitstellen. Der Händlerbund formuliert es klar: "Die Informationen müssen direkt auf der Angebotsseite vorhanden sein. Eine Verlinkung oder eine Datei zum Download ist nicht ausreichend."
- Die Angaben als herunterladbare PDF-Datei hinterlegen.
- Die Angaben hinter einem QR-Code verstecken. Auch hier ist die Rechtslage eindeutig: "Die bloße Bereitstellung eines QR-Codes in den einzelnen Produktangeboten genügt den GPSR-Anforderungen nicht."
- Die Warnhinweise nur als Bild abdrucken oder auf eine zentrale Sammelseite auslagern.
Der Grund ist immer derselbe. Der Kunde soll die sicherheitsrelevanten Angaben sehen können, bevor er kauft, ohne erst zu klicken, herunterzuladen oder zu scannen. Genau das meint "eindeutig und gut sichtbar". Wer eine ausführliche Einordnung sucht, welche Produkte überhaupt unter die Verordnung fallen, findet sie unter /blog/gpsr-welche-produkte.
Ein praktischer Punkt zur Abgrenzung: Verbindliche Produktangebote per E-Mail fallen ebenfalls unter den Fernabsatz und müssen die geforderten Angaben enthalten. Reine Produktdarstellungen ohne Bestellmöglichkeit sind nach derzeitigem Stand dagegen nicht von den Kennzeichnungspflichten erfasst. Entscheidend ist also, ob eine konkrete Kaufoption besteht.
Produkt, Verpackung oder Beileger: die Prioritätskette
Neben den Angaben im Online-Angebot regelt die Verordnung auch, wo die Informationen physisch am Produkt stehen müssen. Hier gilt eine feste Reihenfolge, und jede Stufe darf nur genutzt werden, wenn die vorherige tatsächlich nicht möglich ist.
Der Händlerbund beschreibt die Logik so: "Das Gesetz schreibt eine Prioritätskette vor, und jede Stufe darf nur genutzt werden, wenn die vorherige tatsächlich nicht möglich ist: Direkt am Produkt, das ist der Normalfall. Auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage."
- Direkt am Produkt. Das ist der Normalfall und die erste Wahl.
- Auf der Verpackung. Nur, wenn die Anbringung am Produkt nicht möglich ist. Die Verpackung bleibt beim Kauf mit der Ware verbunden.
- In einer beigefügten Unterlage, etwa einem Beipackzettel. Letzte Stufe, mit dem höchsten Verlustrisiko.
Die Marktüberwachung erwartet, dass Sie die erste mögliche Stufe wählen. Bequemlichkeit ist kein Grund, sich auf die zweite oder dritte zu berufen. Viele Händler lösen das pragmatisch über eigene Etiketten. Aus der Praxis: "Wir haben dazu einen extra Labeldrucker angeschafft und die Herstellerinfos als Template. Per Mausklick auf den Hersteller kommen dann die Etiketten." Andere legen der Ware im Lager einen Beipackzettel bei, wenn die Herstellerangaben nicht aufgedruckt sind.
Eine Sache wird dabei oft übersehen: Die Pflichtangaben müssen im Online-Angebot stehen, unabhängig davon, ob das Produkt selbst schon beklebt ist. Beide Ebenen, Produkt und Angebot, sind getrennt zu erfüllen.
Die verantwortliche Person: der häufigste Fallstrick
Wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt, brauchen Sie zwingend eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person. Das ist die Stelle, an der die meisten Händler zu spät bemerken, dass etwas fehlt. Wer Ware aus Fernost bezieht und keinen EU-Akteur im Boot hat, darf das Produkt streng genommen nicht in Verkehr bringen.
Die Rolle kann unterschiedlich besetzt sein:
- Ein in der EU niedergelassener Hersteller ist immer verantwortlich.
- Der Importeur übernimmt die Rolle, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt und die Ware in die EU einführt.
- Ein Bevollmächtigter kann vom Hersteller schriftlich beauftragt werden, die Pflichten zu übernehmen.
- Ein Fulfilment-Dienstleister wird nur als letzte Instanz zur verantwortlichen Person, nämlich dann, wenn kein Hersteller, kein Importeur und kein Bevollmächtigter in der EU existiert.
Für Sie als Händler heißt das: Verkaufen Sie das Produkt eines chinesischen Herstellers, müssen Sie sicherstellen, dass ein Importeur oder Bevollmächtigter als EU-Akteur benannt ist, oder Sie übernehmen diese Rolle selbst. Wie Sie die richtige Konstellation finden und was eine verantwortliche Person leisten muss, lesen Sie unter /blog/gpsr-verantwortliche-person. Hinweis: EUProof erstellt Ihre GPSR-Dokumente, stellt aber selbst keine verantwortliche Person.
Pflichten gegenüber den Behörden
Die Informationspflicht endet nicht beim Verbraucher. Auch gegenüber der Marktüberwachung haben Sie konkrete Pflichten.
Den Kern bildet die technische Dokumentation. Sie müssen für jedes Produkt eine Risikobewertung vornehmen und eine technische Dokumentation erstellen, beides nach Artikel 9 der Verordnung. Eine Industrie- und Handelskammer fasst es so: "Künftig müssen Hersteller beispielsweise eine Risikobewertung des Produkts vornehmen und eine technische Dokumentation erstellen und diese den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen." Diese Unterlagen sind zehn Jahre vorzuhalten und auf Anforderung vorzulegen, so verlangt es Artikel 9 Absatz 7.
Dazu kommen zwei weitere Punkte. Erfahren Sie, dass ein von Ihnen vertriebenes Produkt gefährlich ist, etwa durch eine Kundenbeschwerde, müssen Sie die zuständige Behörde unverzüglich informieren. Und Marktplatzbetreiber müssen eine zentrale Kontaktstelle für die Marktüberwachung einrichten. Der gesamte Austausch über gefährliche Produkte läuft über das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate, das früher RAPEX hieß.
Wie Sie Risikobewertung und technische Dokumentation aufsetzen, ohne sich in Vorlagen zu verlieren, zeigt /blog/gpsr-risikobewertung.
Jedes Angebot einzeln: der unterschätzte Aufwand
Eine Eigenheit der Informationspflicht überrascht viele Händler erst beim Umsetzen: Die Angaben gelten pro Angebot, nicht pro Sortiment. Sie müssen die Pflichtangaben für jede ASIN, für jedes eBay-Listing und für jeden Shopify-Artikel hinterlegen. Bei einem Katalog mit Hunderten Positionen wird daraus schnell ein erheblicher Pflegeaufwand.
Aus der Praxis auf den Marktplätzen klingt das entsprechend gereizt. Ein Verkäufer schildert die Umstellung im Versandlager: "Wir schicken Artikel, auf denen die Herstellerangaben nicht aufgedruckt sind, an das Amazon FBA Lager. Lt. GPSR müssen wir ab jetzt einen Beipackzettel beilegen mit Herstellerangaben, verantwortlicher Person usw." Andere berichten von langwierigen Registrierungsprozessen bei den Plattformen, bei denen Nachweise gefühlt zwanzig bis dreißig Mal hochzuladen waren.
Der Frust ist nachvollziehbar, ändert aber nichts an der Pflicht. Wer das Sortiment systematisch durchgeht und die Angaben pro Produktgruppe als Vorlage anlegt, kommt schneller durch als jemand, der jedes Angebot von Grund auf neu bearbeitet. Eine konkrete Schritt-für-Schritt-Umsetzung speziell für Amazon finden Sie unter /blog/gpsr-amazon.
Häufige Irrtümer, die teuer werden
Vier Annahmen tauchen in Händlerforen immer wieder auf. Alle vier sind falsch.
"Die GPSR gilt nicht für B2B-Verkäufe." Falsch. Die Verordnung gilt für alle Produkte, die wahrscheinlich von Verbrauchern genutzt werden, selbst wenn Sie formal an ein anderes Unternehmen verkaufen.
"Die GPSR gilt nicht für gebrauchte Produkte." Falsch. Die Verordnung gilt grundsätzlich auch für gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte. Eine IHK stellt klar, die Verordnung schließe Produkte "nicht aufgrund ihres Zustands aus".
"Ein Link auf eine Sammelseite reicht." Falsch. Die Angaben müssen im jeweiligen Produktangebot stehen, nicht auf einer anderen Seite.
"Es gibt keine Bußgelder, die Verordnung ist zahm." Falsch. Die Sanktionen reichen von Abmahnungen über Produktsperren bis zu empfindlichen Bußgeldern. In einem dokumentierten Fall stellte ein Abmahnverband Kosten von 357 Euro in Rechnung. Wie Sie eine Abmahnung erkennen und darauf reagieren, steht in /blog/gpsr-abmahnung.
Ein häufiges Missverständnis zur Konformitätserklärung
Viele Händler glauben, sie bräuchten für jedes Produkt eine förmliche Konformitätserklärung. Das stimmt so nicht. Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte Produkte mit CE-Kennzeichnung verpflichtend. Für reine GPSR-Ware ist sie keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Selbsterklärung, die manche Marktplätze zusätzlich anfordern. Wer dort hochladen muss, sollte das liefern. Pflicht im Sinne der Verordnung ist es für reine GPSR-Produkte aber nicht.
Ein Wort zu digitalen Angeboten: Reine digitale Dateien wie PDFs oder E-Books fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich. Nur bei eigenständiger Software ist die Einordnung umstritten.
So setzen Sie die Informationspflicht praktisch um
Der Weg ist überschaubar, auch wenn der Aufwand pro Angebot real ist. Ermitteln Sie zuerst, wer Hersteller ist, und tragen Sie dessen Daten zusammen. Prüfen Sie, ob eine verantwortliche Person nötig ist, weil der Hersteller außerhalb der EU sitzt. Stellen Sie die Warnhinweise und die Produktidentifikation zusammen und formulieren Sie die sicherheitsrelevanten Teile in deutscher Sprache. Pflegen Sie alles sichtbar in jedes einzelne Angebot ein. Und halten Sie Risikobewertung sowie technische Dokumentation zehn Jahre vor.
Genau an diesem Punkt setzt EUProof an. Statt für jede ASIN, jedes Listing und jeden Shop-Artikel die Pflichtangaben von Hand zusammenzusuchen, erzeugen Sie die nötigen GPSR-Dokumente aus Ihren Produktdaten. Sie behalten die Kontrolle über die Inhalte, sparen aber die Fleißarbeit. Eine fertige Vorlage für ein konformes Etikett finden Sie unter /blog/gpsr-etikett-erstellen, einen Überblick über das gesamte Pflichtenpaket im Pillar-Beitrag /blog/produktsicherheitsverordnung.
Unsicher, ob Ihre Produkte überhaupt betroffen sind? Der Schnellcheck unter /tools/am-i-affected gibt Ihnen in wenigen Minuten eine erste Einschätzung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.
Schritt für Schritt
Hersteller und seine Daten ermitteln
Klären Sie, wer Hersteller im Sinne der GPSR ist, und tragen Sie Name oder eingetragene Handelsmarke, vollständige Postanschrift und elektronische Adresse zusammen. Fehlende Angaben holen Sie beim Lieferanten ein oder recherchieren sie selbst.
Prüfen, ob eine verantwortliche Person nötig ist
Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, brauchen Sie eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person nach Artikel 16. Klären Sie, ob ein Importeur, ein Bevollmächtigter oder Sie selbst diese Rolle übernehmen.
Warnhinweise und Produktidentifikation zusammenstellen
Erfassen Sie alle nötigen Warn- und Sicherheitshinweise sowie Typen-, Chargen- oder Seriennummer und eine eindeutige Artikelbezeichnung. Formulieren Sie die sicherheitsrelevanten Teile in deutscher Sprache.
Angaben sichtbar in jedes Angebot einpflegen
Tragen Sie alle Pflichtangaben unmittelbar in das jeweilige Produktangebot ein, lesbar ohne Klick, Download oder QR-Code. Wiederholen Sie das für jede ASIN, jedes Listing und jeden Shop-Artikel.
Dokumentation aufbewahren und Listen pflegen
Halten Sie technische Dokumentation und Risikobewertung zehn Jahre vor und prüfen Sie Ihre Angebote regelmäßig, da sich Hersteller- oder RP-Daten und Warnhinweise ändern können.
Häufige Fragen
- Gilt die GPSR-Informationspflicht auch für Präsentationswebsites ohne Shopfunktion?
- Nein. Für reine Werbung ohne direkte Kaufoption gelten die Kennzeichnungspflichten nach derzeitigem Verständnis nicht. Die GPSR spricht vom Bereitstellen auf dem Markt, was ein konkretes Verkaufsangebot voraussetzt. Sobald eine Bestellmöglichkeit besteht, greift die Pflicht.
- Was bedeutet eindeutig und gut sichtbar konkret?
- Die Informationen müssen unmittelbar im Produktangebot lesbar sein. Der Kunde darf nicht erst auf einen Link klicken, eine Datei herunterladen oder einen QR-Code scannen müssen. Eine zentrale Sammelseite mit allen Warnhinweisen reicht nicht aus.
- Müssen die Angaben in deutscher Sprache stehen?
- Ja. Nach § 6 des novellierten Produktsicherheitsgesetzes müssen sicherheitsrelevante Informationen, Anweisungen und Warnhinweise für den deutschen Markt in deutscher Sprache bereitgestellt werden.
- Muss ich die Herstellerangaben selbst recherchieren, wenn der Lieferant sie nicht liefert?
- Ja. Als Händler sind Sie verpflichtet, die korrekten Herstellerangaben zu ermitteln und im Angebot bereitzustellen. Diese Pflicht entfällt nicht, weil Ihr Lieferant die Angaben nicht mitschickt.
- Muss ich die Pflichtangaben für jedes einzelne Produkt hinterlegen?
- Ja. Die Informationspflichten gelten für jedes einzelne Produktangebot im Fernabsatz, also für jede ASIN, jedes eBay-Listing und jeden Shopify-Artikel. Eine pauschale Angabe für das gesamte Sortiment genügt nicht.
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