GPSR für Kleinunternehmer: Gibt es Ausnahmen?
Die Produktsicherheitsverordnung kennt keine Ausnahme für kleine Unternehmen. Was Soloselbstständige, Handmade-Verkäufer und Kleingewerbe wirklich tun müssen.

Die Frage steckt schon im Titel, also bringen wir die Antwort gleich nach vorne: Nein, eine Ausnahme für Kleinunternehmer gibt es nicht. Die Verordnung (EU) 2023/988, also die Produktsicherheitsverordnung, gilt seit dem 13. Dezember 2024 vollumfänglich. Sie trifft große Konzerne genauso wie die Soloselbstständige, die handgemachte Kerzen über Etsy verkauft. Ein Einzelunternehmer mit zwei Produkten hat im Grundsatz dieselben Pflichten wie ein Großhersteller.
Das ist die unbequeme Wahrheit, und sie steht so auch in den offiziellen Dokumenten. Eine Antwort des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2024 formuliert es ohne Umschweife: Die GPSR macht keine Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen und auch nicht für Kleinstunternehmen. Die einzige Erleichterung, die der Gesetzgeber vorsieht, ist eine Verpflichtung der EU-Kommission, Leitlinien für KMU zu erstellen (Artikel 17). Das senkt keine Pflicht, es erklärt sie nur etwas verständlicher.
Warum die Kleinunternehmerregelung hier nicht zählt
Viele Verkäufer denken zuerst an die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 UStG. Das ist ein verständlicher Reflex, aber er führt in die Irre. Diese Regelung stammt aus dem Steuerrecht. Sie befreit Sie von der Umsatzsteuer, nicht von Produktsicherheitspflichten. Die beiden Welten haben nichts miteinander zu tun.
Die GPSR knüpft nicht an Ihren Umsatz an, sondern an eine einzige Frage: Bringen Sie ein Verbraucherprodukt in Verkehr oder stellen Sie es auf dem Markt bereit? Wenn ja, sind Sie ein Wirtschaftsakteur im Sinne der Verordnung. Ob Sie 300 Euro oder 300.000 Euro im Monat umsetzen, spielt für diese Einstufung keine Rolle. Es gibt keine Bagatellgrenze, unter der die Pflichten entfallen.
Eine Anfrage im Europäischen Parlament hat genau diese Belastung schon früh benannt. Die GPSR bringe für einige Wirtschaftsakteure erhebliche Anpassungskosten und einen erheblichen Aufwand mit sich. Das ist offiziell anerkannt. Anerkannt heißt aber nicht, dass es eine Befreiung gibt. Die praktische Schwierigkeit, die Verordnung als Einzelkämpfer umzusetzen, ist rechtlich kein Argument.
Dasselbe gilt für die Herkunft Ihrer Ware. Wer handgemachte Produkte ohne Lebensmittelbezug an Kunden in der EU verkauft, fällt unter die GPSR, unabhängig vom Standort und unabhängig davon, wie klein der Betrieb ist. Für kleine Hersteller bedeutet das mehr als eine angepasste Artikelbeschreibung. Marktplätze wie Etsy und Amazon setzen die Vorgaben seit über einem Jahr aktiv durch und sperren Angebote, die die geforderten Angaben nicht liefern. Die Regel auszusitzen ist also keine Option, weil der Vertriebskanal sie für Sie erzwingt.
Welche Rolle haben Sie? Händler oder Hersteller?
Bevor Sie irgendetwas dokumentieren, klären Sie Ihre Rolle. Davon hängt ab, welche Pflichten konkret auf Sie zukommen.
Stellen Sie ein Produkt selbst her, etwa Schmuck, Keramik oder Kosmetik, sind Sie Hersteller. Damit tragen Sie die volle Last: Risikobewertung, technische Dokumentation, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Kaufen Sie fertige Ware ein und verkaufen sie weiter, sind Sie Händler mit schlankeren, aber nicht trivialen Pflichten. Viele kleine Online-Shops und Verkäufer auf Marktplätzen fallen genau in diese Kategorie. Mehr dazu lesen Sie in unserem Überblick zur Produktsicherheitsverordnung und zur Frage, welche Produkte überhaupt erfasst sind.
Sitzen Sie außerhalb der EU und es gibt keinen Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der Union, kommt eine weitere Pflicht hinzu. Nach Artikel 16 darf ein Produkt nur dann auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur gibt. Diese Verantwortliche Person ist der Ansprechpartner für die Marktüberwachung. Was diese Rolle bedeutet und was sie kostet, erklären wir ausführlich im Beitrag zur Verantwortlichen Person.
Die echten Pflichten für kleine Händler und Hersteller
Als Hersteller, auch als Einzelunternehmer, müssen Sie vor dem Inverkehrbringen eine Risikobewertung durchführen und eine technische Dokumentation anlegen. Beides verlangt Artikel 9. Die Unterlagen müssen Sie zehn Jahre lang aufbewahren (Artikel 9(7)). Das klingt nach viel, ist aber auch für ein Mini-Sortiment machbar. Eine Vorlage und der konkrete Aufbau finden Sie in unseren Leitfäden zur Risikobewertung und zur technischen Dokumentation.
Dazu kommt die Rückverfolgbarkeit. Ihre Produkte brauchen eine Modell- oder Chargennummer und die Angabe von Hersteller und gegebenenfalls Verantwortlicher Person samt Adresse. Diese Kennzeichnungspflichten stehen in Artikel 9(5) bis (7), nicht in Artikel 16. Sicherheitshinweise und Warnungen gehören in einer für deutsche Verbraucher verständlichen Sprache dazu. Welche Angaben genau auf das Produkt und ins Angebot gehören, klärt unser Beitrag zu den Herstellerangaben.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Konformitätserklärung. Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte Produkte mit CE-Kennzeichnung vorgeschrieben. Für reine GPSR-Ware ist sie keine gesetzliche Pflicht, sondern eine Selbsterklärung, die Marktplätze wie Amazon oder Etsy von Ihnen verlangen. Verwechseln Sie das nicht, sonst dokumentieren Sie das Falsche.
Als reiner Händler sind Ihre Pflichten schlanker. Sie müssen prüfen, ob die Pflichtangaben am Produkt vorhanden sind, dass Hersteller und gegebenenfalls Verantwortliche Person genannt werden und dass Warnhinweise mitgeliefert sind. Fehlt etwas, dürfen Sie das Produkt nicht weiterverkaufen, bevor die Lücke geschlossen ist. Auch das ist für einen kleinen Shop überschaubar, sobald Sie wissen, worauf Sie achten müssen. Eine Übersicht der genauen Angabepflichten finden Sie in unserem Beitrag zur Informationspflicht.
Was es kostet und wie Sie es klein halten
Die nackten Zahlen zuerst. Sitzen Sie in der EU und sind Hersteller, kostet Sie die Konformität vor allem Zeit. Risikobewertung und technische Dokumentation erstellen Sie selbst, direkte Geldkosten fallen kaum an. Sitzen Sie außerhalb der EU, kommt die Verantwortliche Person hinzu. Solche Stellvertreterdienste beginnen je nach Anbieter und Anzahl der Produkte bei rund 200 Euro pro Jahr. Anbieter aus dem baltischen Raum werben offen mit Tarifen ab knapp 200 Euro jährlich.
Der schwierigste Teil ist selten die Bürokratie selbst, sondern die Datenbeschaffung. Gerade bei eingekaufter Ware ist es oft mühsam, vom Lieferanten die nötigen Sicherheitsdaten zu bekommen. Planen Sie das ein und fragen Sie früh nach. Stellt der Lieferant keine verwertbaren Angaben bereit, müssen Sie die Lücke selbst füllen oder das Produkt aus dem Sortiment nehmen. Beides kostet, und beides ist besser als ein Angebot, das die Marktüberwachung beanstanden kann.
Rechnen Sie ehrlich durch, was die Konformität pro Produkt bedeutet, statt eine Pauschalsumme zu fürchten. Für ein kleines Sortiment aus ähnlichen Artikeln liegt der reale Aufwand bei einer Handvoll Stunden für die Dokumentation plus den jährlichen Kosten der Verantwortlichen Person, falls Sie außerhalb der EU sitzen. Das ist planbar. Was nicht planbar ist, sind die Folgen, wenn Sie nichts tun und ein Wettbewerber oder eine Behörde darauf aufmerksam wird.
So halten Sie den Aufwand realistisch:
- Klären Sie Ihre Rolle, bevor Sie loslegen. Händler und Hersteller haben unterschiedliche Pflichten.
- Fassen Sie ähnliche Produkte zusammen. Für eine Produktgruppe aus demselben Material reicht eine repräsentative Risikobewertung.
- Beauftragen Sie für die Verantwortliche Person einen professionellen Dienstleister statt eines privaten Bekannten. Die Haftung ist zu groß für einen Gefallen.
- Nutzen Sie Vorlagen, statt jedes Dokument bei null zu beginnen.
Hier setzt EUProof an. Wir erstellen Ihre GPSR-Compliance-Dokumente, also Risikobewertung, technische Dokumentation und Selbsterklärung, aus Ihren Produktangaben. Wir stellen keine Verantwortliche Person und übernehmen diese Rolle nicht. Ob die Verordnung überhaupt auf Ihr Produkt zutrifft, prüfen Sie in zwei Minuten mit unserem Test. Konkrete Muster und den Dokumentenaufbau zeigt unser GPSR-Beispiel.
Das Fazit ist hart, aber klar. Klein zu sein ist kein Freifahrtschein. Die GPSR fragt nicht nach Ihrer Größe, sie fragt nach Ihrem Produkt. Wer das früh akzeptiert und die Dokumente sauber anlegt, ist auf der sicheren Seite und vermeidet im Zweifel auch eine Abmahnung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.
Häufige Fragen
- Ich bin nur ein Kleingewerbe mit wenigen hundert Euro Umsatz im Monat. Gibt es für mich keine Sonderregelung?
- Nein. Das deutsche Steuerrecht mit seiner Kleinunternehmerregelung (Paragraf 19 UStG) ist für die GPSR völlig irrelevant. Die Produktsicherheitsverordnung kennt keine Bagatellgrenzen und keine Ausnahme nach Umsatz oder Unternehmensgröße.
- Muss ich als Einzelunternehmer wirklich eine komplette Risikobewertung für jeden einzelnen handgemachten Artikel schreiben?
- Im Grundsatz ja. Allerdings können Sie für sehr ähnliche Produkte, etwa alle Becher aus derselben Tonmasse, eine einzige repräsentative Risikobewertung für die gesamte Produktgruppe erstellen, statt jedes Stück einzeln zu dokumentieren.
- Kann ich als Kleinunternehmer einfach einen Freund in der EU bitten, meine Verantwortliche Person zu sein?
- Rechtlich ist das möglich, praktisch aber sehr riskant. Ihr Freund übernimmt die volle rechtliche Verantwortung für Ihre Produkte. Im Schadensfall haftet er mit seinem Privatvermögen und kann sich strafbar machen. Ein professioneller Dienstleister als Verantwortliche Person ist die weitaus sicherere Lösung.
- Was kostet mich die GPSR-Konformität als Kleinunternehmer im Minimum?
- Das Minimum sind die jährlichen Kosten für eine Verantwortliche Person, wenn Sie außerhalb der EU sitzen. Diese beginnen je nach Anbieter bei rund 200 Euro pro Jahr. Die technische Dokumentation und die Risikobewertung können Sie selbst erstellen, dafür fallen kaum direkte Geldkosten an, aber Arbeitszeit.
- Ich verkaufe nur auf Flohmärkten. Muss ich die GPSR auch dort einhalten?
- Ja. Die GPSR unterscheidet nicht zwischen Ladengeschäft, Flohmarkt oder Internet. Sobald Sie ein Verbraucherprodukt auf dem EU-Markt bereitstellen, gelten die Pflichten unabhängig vom Vertriebsweg.
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