GPSR im Onlineshop: Pflichten für deutsche Händler (2026)
Welche Angaben Ihr eigener Onlineshop seit der Produktsicherheitsverordnung braucht: Herstellerangaben, Produktidentifikation, Sicherheitshinweise und technische Dokumentation. Konkret, mit den richtigen Stellen.

Auf einem Marktplatz erinnert Sie ein Formularfeld an jede Pflichtangabe. In Ihrem eigenen Onlineshop tut das niemand. Sie tragen die volle Verantwortung dafür, dass jede Produktseite die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung erfüllt, und genau deshalb sind eigene Shops ein bevorzugtes Ziel für Abmahnungen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was seit dem 13. Dezember 2024 auf Ihren Produktseiten stehen muss und an welcher Stelle.
Die Produktsicherheitsverordnung, Verordnung (EU) 2023/988, gilt seit dem 13. Dezember 2024 und hat die alte Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit abgelöst. Wie es die IT-Recht Kanzlei formuliert: "Seit Dezember 2024 gelten die neuen Informations- bzw. Kennzeichnungspflichten nach Art. 19 GPSR im Onlinehandel." Für Sie als Shopbetreiber heißt das: Die Pflichten betreffen nicht irgendeine Plattform, sondern jede einzelne Artikelbeschreibung in Ihrem System.
Warum der eigene Shop heikler ist als ein Marktplatz
Beim Verkauf über einen Marktplatz teilt sich die Verantwortung. Der Anbieter des Online-Marktplatzes hat nach Artikel 22 der Produktsicherheitsverordnung eigene Pflichten, und die Eingabemaske zwingt Sie zu vielen Pflichtfeldern. In Ihrem eigenen Shop gibt es diese Maske nicht. Ob auf einer Produktseite die Herstellerangaben fehlen, prüft kein System für Sie.
Das verschiebt das Risiko klar in Ihre Richtung. Der Händlerbund bringt es auf den Punkt: "Der Händler muss sicherstellen, dass die Produkte, die er verkauft, rechtskonform sind. Werden Produkte beispielsweise ohne Herstellerkennzeichnung verkauft, kann hierfür der Händler abgemahnt werden." Genau diese fehlenden Angaben haben in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen geführt. Wer einen eigenen Shop betreibt, muss die Kontrolle deshalb selbst übernehmen, statt sich auf die Vorgaben einer Plattform zu verlassen.
Was auf jeder Produktseite stehen muss
Die Verordnung verlangt, dass Sie bestimmte Produktinformationen klar, verständlich und leicht zugänglich bereitstellen. Diese Informationen müssen bereits vor dem Kauf sichtbar sein, also direkt auf der Produktseite. Für Ihren Onlineshop ergeben sich daraus vier Blöcke.
Herstellerangaben. Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers, dazu die Postanschrift und eine elektronische Adresse. Bei der elektronischen Adresse haben Sie die Wahl zwischen einer E-Mail-Adresse und einem Link zu einem Kontaktformular. Diese Angabe ist die häufigste Lücke in eigenen Shops, weil viele Betreiber annehmen, das Impressum genüge. Tut es nicht.
Angaben zur Verantwortlichen Person. Stammt das Produkt von einem Hersteller außerhalb der EU, muss zusätzlich eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benannt werden, mit Name, Postanschrift und elektronischer Adresse. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 16 der Verordnung. Steht im Shop keine Verantwortliche Person, darf das Produkt nicht in den Verkehr gebracht werden. (Hinweis zur Abgrenzung: EUProof erstellt Ihre GPSR-Dokumente, stellt aber selbst keine Verantwortliche Person.)
Produktidentifikation. Eine Typen-, Chargen-, Serien- oder Artikelnummer, also irgendein Identifikator, der das konkrete Produkt eindeutig erkennbar macht. Dazu kann eine Abbildung treten. Fehlt diese Angabe, ist die Identifikation unvollständig und das Angebot angreifbar.
Warn- und Sicherheitshinweise. Alle produktspezifischen Warnungen und Sicherheitsinformationen müssen, wie der Händlerbund schreibt, "eindeutig und gut sichtbar" im Angebot zu finden sein. Eine allgemeine Seite mit allen Warnhinweisen ist ausdrücklich nicht ausreichend. Die Hinweise gehören zum jeweiligen Produkt.
Eine Übersicht der Pflichtangaben und der typischen Fehler finden Sie auch in unserem Beitrag zur GPSR-Informationspflicht und zu den Herstellerangaben.
Welche Rolle Sie tatsächlich haben
Bevor Sie Ihre Produktseiten anpassen, sollten Sie klären, als welcher Wirtschaftsakteur Sie auftreten. Davon hängt der Umfang Ihrer Pflichten ab. Viele Shopbetreiber halten sich für reine Händler, sind aus Sicht der Verordnung aber Hersteller.
Sie gelten als Hersteller, wenn Sie ein Produkt unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke verkaufen, ein Produkt herstellen lassen und als Ihres anbieten oder ein vorhandenes Produkt so verändern, dass die Sicherheit betroffen sein kann. Das trifft auf viele eigene Shops zu, etwa wenn Sie Ware aus Fernost mit eigenem Label vertreiben. Wie eRecht24 zusammenfasst: "Nicht nur für Online-Shops, sondern auch für Hersteller ergeben sich Pflichten aus der GPSR. Sie gelten als Hersteller, wenn Sie Produkte" unter eigenem Namen anbieten. Als Hersteller tragen Sie die volle Last: Risikobewertung, Technische Dokumentation und Kennzeichnung am Produkt liegen dann bei Ihnen.
Sind Sie dagegen reiner Händler, der Markenware unverändert weiterverkauft, müssen Sie vor allem prüfen, ob die Pflichtangaben vorhanden sind, und dürfen kein Produkt anbieten, von dem Sie wissen oder annehmen müssten, dass es nicht den Anforderungen entspricht. Auch dann gilt aber: Verkaufen Sie ein Produkt ohne Herstellerkennzeichnung, können Sie als Händler abgemahnt werden. Die Verantwortung lässt sich nicht an den Vorlieferanten durchreichen.
Ein Sonderfall betrifft Ware von Herstellern außerhalb der EU. Existiert kein Importeur, kein Bevollmächtigter und keine sonstige Verantwortliche Person in der EU, kann im letzten Schritt sogar ein Fulfilment-Dienstleister zur Verantwortlichen Person werden. Das ist die Ausnahme, nicht der Regelfall, und kein Ersatz dafür, dass Sie die Rolle bewusst klären. Die Unterschiede zwischen den Akteuren vertieft unser Beitrag zur Verantwortlichen Person.
Wo genau die Angaben stehen dürfen
Hier irren sich viele Shopbetreiber. Der Händlerbund stellt klar: "Die Informationen müssen direkt auf der Angebotsseite vorhanden sein. Eine Verlinkung oder eine Datei zum Download ist nicht ausreichend." Damit fallen drei beliebte Abkürzungen weg: der PDF-Download, der QR-Code und die zentrale Sammelseite mit allen Hinweisen.
Zulässig sind dagegen der Produkttext und die Produktdetailseite. Auch ein Reiter oder ein Ausklappmenü ist erlaubt, sofern es eindeutig bezeichnet ist. Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Angabe vor dem Kauf ohne Umweg findet.
Ein praktischer Hinweis zur Darstellung: Die Angabe als Bild ist zwar möglich, aber nicht ratsam. Wenn ein Produkt mehrere Bilder hat und die Pflichtangaben erst auf dem letzten erscheinen, sind sie möglicherweise nicht unmittelbar im Sinne der Verordnung enthalten. Sicherer ist die Angabe als Text in der Produktbeschreibung. Das ist zugleich die barrierefreie Lösung, denn unbeschriftete Bilder lassen sich von Assistenzsoftware nicht auslesen.
Aktiv bereitstellen, nicht auf Anfrage
Ein Punkt, der in eigenen Shops gern übersehen wird: Die Pflichtinformationen sind in jeder Artikelbeschreibung zu tätigen, und zwar aktiv. Die IT-Recht Kanzlei stellt klar: "Der Händler muss diese Informationen aktiv bereitstellen; Angabe nur auf Anfrage reicht nicht aus." Ein Hinweis im Stil von "Herstellerangaben auf Anfrage" erfüllt die Pflicht also nicht.
Das hat eine praktische Folge für Ihr Shopsystem. Sie können die Angaben nicht zentral an einer Stelle hinterlegen und auf Nachfrage herausgeben. Jedes betroffene Produkt braucht seine eigenen Angaben in seinem eigenen Datensatz. Bei wenigen Artikeln ist das schnell erledigt, bei einem großen Katalog lohnt sich ein eigenes Feld oder ein wiederkehrender Textbaustein pro Produkt, damit die Angabe automatisch an der richtigen Stelle erscheint.
GPSR und CE-Kennzeichnung im eigenen Shop
Viele Shopbetreiber gehen davon aus, dass ein Produkt mit CE-Kennzeichnung von den GPSR-Pflichten ausgenommen sei. Das ist ein Irrtum. Die IHK formuliert es so: "Die GPSR gilt auch für Produkte, die bereits eine CE-Kennzeichnung tragen. Die GPSR ergänzt diese Vorschriften um weitere Aspekte, wenn die speziellen Bestimmungen keine Regelungen aufweisen."
Praktisch heißt das: Wo eine harmonisierte Vorschrift wie die Spielzeugrichtlinie etwas regelt, gilt diese vor. Wo sie schweigt, greift die Produktsicherheitsverordnung als Auffangrecht. Für Ihren Shop bedeutet das, dass auch CE-pflichtige Produkte die Informationspflichten nach Artikel 19 erfüllen müssen, etwa die Angabe der Verantwortlichen Person und die sichtbaren Warnhinweise. Wo der Unterschied genau liegt, erklärt unser Beitrag zur GPSR im Vergleich zur CE-Kennzeichnung.
Was bei Verstößen droht
Die Konsequenzen treffen den eigenen Shop härter als den Marktplatzverkäufer, weil kein Plattformfilter im Vorfeld eingreift. Die erste reale Gefahr ist die Abmahnung. Fehlende Sicherheitshinweise oder Herstellerangaben haben in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen geführt, und gerade Mitbewerber prüfen Produktseiten gezielt auf solche Lücken.
Hinzu kommen behördliche Folgen. Die Nichteinhaltung kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Geldbußen und Eingriffe der Marktüberwachung. Wer den Verkauf auch über Plattformen abwickelt, riskiert dort zusätzlich die Aussetzung der Verkaufsrechte. Eine Abmahnung wegen eines einzigen unvollständigen Angebots kann teurer werden als die saubere Umsetzung über den gesamten Katalog. Was eine Abmahnung kostet und wie Sie reagieren, behandelt unser Beitrag zur GPSR-Abmahnung.
Sprache: Deutsch ist Pflicht
Sicherheitsrelevante Informationen und Warnhinweise müssen für den deutschen Markt in deutscher Sprache vorliegen. Wenn Sie Produkte mit fremdsprachigen Originalhinweisen einkaufen und im eigenen Shop weiterverkaufen, liegt die Übersetzung der sicherheitsrelevanten Teile in Ihrer Verantwortung.
Gebrauchte, reparierte und ältere Ware
Wer im eigenen Shop auch Gebrauchtware, B-Ware oder aufbereitete Produkte anbietet, fragt sich oft, ob die Pflichten hier überhaupt gelten. Sie gelten. Dr. Bahr fasst es zusammen: "Die Produktsicherheitsverordnung gilt sowohl für neue Ware als auch gebrauchte Ware. Das Gesetz stellt klar, dass auch reparierte und wiederaufbereitete Ware in den Anwendungsbereich fällt." Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder handgefertigte Produkte gibt es nicht. Wer ein betroffenes Konsumgut in den Verkehr bringt, trägt die Pflichten, unabhängig vom Zustand der Ware.
Eine echte Erleichterung gibt es nur für Altbestände im engen Sinn. Der Händlerbund stellt fest: "Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 bereitgestellt wurden, sind nicht von der GPSR umfasst. Entsprechend müssen die Informationspflichten im Shop nicht erfüllt werden." Der Stichtag ist die Bereitstellung auf dem Markt, nicht das Datum, an dem das Produkt produziert wurde. Stellen Sie baugleiche Ware nach dem 13. Dezember 2024 neu in Ihren Shop, fällt sie unter die Pflichten, auch wenn sie äußerlich identisch mit früher verkaufter Ware ist. Genau hier liegt der verbreitete Trugschluss, Altbestände seien automatisch befreit.
Die Pflichten hinter der Produktseite
Was der Kunde sieht, ist nur die eine Hälfte. Die andere liegt in Ihren Unterlagen. Als Wirtschaftsakteur, der ein Produkt in den Verkehr bringt, müssen Sie nachweisen können, dass das Produkt sicher ist.
Dazu gehört eine Risikobewertung und die technische Dokumentation nach Artikel 9. Sie identifizieren die Gefahren, die ein Verbraucher bei der Nutzung erleben könnte, bewerten sie und halten fest, wie Sie sie reduziert haben. Diese Technische Dokumentation müssen Sie zehn Jahre aufbewahren und der Marktüberwachung auf Verlangen vorlegen können. Wie Sie eine Risikobewertung aufbauen, lesen Sie in unserem Beitrag zur GPSR-Risikobewertung und zur technischen Dokumentation.
Zur Kennzeichnung am Produkt selbst, also Herstellername, Anschrift, elektronische Adresse sowie Chargen- oder Seriennummer direkt auf dem Produkt oder der Verpackung, regelt die Verordnung in Artikel 9 Absatz 5 bis 7 eine Prioritätskette. Wie es der Händlerbund beschreibt: zuerst direkt am Produkt, das ist der Normalfall, dann auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage, und jede Stufe darf nur genutzt werden, wenn die vorherige tatsächlich nicht möglich ist.
Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte Produkte mit CE-Kennzeichnung gesetzlich verpflichtend. Für reine GPSR-Waren ist eine solche Erklärung nicht vorgeschrieben. Verlangt ein Marktplatz sie dennoch, handelt es sich um eine Selbsterklärung, nicht um eine gesetzliche Pflicht. Mehr dazu in unserem Beitrag zur GPSR-Konformitätserklärung.
Die fünf häufigsten Fehler im eigenen Shop
Aus der Praxis kristallisieren sich immer dieselben Stolperstellen heraus. Prüfen Sie Ihren Shop gegen diese Liste.
- Versteckte Warnhinweise. Nur als PDF-Link oder QR-Code hinterlegt. Das ist nicht erlaubt, die Hinweise gehören sichtbar ins Angebot.
- Herstellerangaben nur im Impressum. Die Angaben müssen direkt im Produktangebot stehen, nicht nur auf einer zentralen Seite.
- Unvollständige Produktidentifikation. Es fehlt die Chargen-, Serien- oder Artikelnummer, die das Produkt erkennbar macht.
- Nicht erreichbare elektronische Adresse. Eine E-Mail-Adresse, die niemand liest, oder ein kaputtes Kontaktformular erfüllt die Pflicht nicht.
- Piktogramme allein. Bildzeichen ohne erläuternden Text reichen nicht aus. Die Angabe gehört in Textform ins Angebot.
Ein sechster, oft unterschätzter Fehler betrifft Altbestände: Die Annahme, ältere Ware sei automatisch befreit. Das stimmt nur für Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 bereitgestellt wurden. Stellen Sie baugleiche Ware danach neu in Ihren Shop, gelten die Informationspflichten.
So gehen Sie Ihren Shop durch
Beginnen Sie nicht beim Recht, sondern bei Ihrem Sortiment. Listen Sie auf, welche Produkte überhaupt in den Anwendungsbereich fallen. Lebensmittel, Arzneimittel und ähnlich speziell geregelte Waren sind ausgenommen, fast alle übrigen Konsumgüter nicht. Welche Produkte betroffen sind, ordnet unser Beitrag welche Produkte unter die GPSR fallen.
Danach gleichen Sie jede betroffene Produktseite gegen die vier Pflichtblöcke ab: Herstellerangaben, gegebenenfalls Verantwortliche Person, Produktidentifikation, Warn- und Sicherheitshinweise. Achten Sie darauf, dass alles als Text vor dem Kauf sichtbar ist und nicht hinter einem Download oder einem letzten Produktbild verschwindet. Im Hintergrund sorgen Sie für die Risikobewertung und die zehnjährige Aufbewahrung der Technischen Dokumentation.
Den vollständigen Überblick über die Verordnung gibt unser Leitfaden zur Produktsicherheitsverordnung. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie überhaupt betroffen sind, hilft der kurze Selbsttest unter /tools/am-i-affected.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.
Häufige Fragen
- Reicht es, die Herstellerangaben im Impressum zu hinterlegen?
- Nein. Die Angaben müssen direkt im Produktangebot stehen, nicht nur im Impressum. Geeignet sind der Produkttext oder die Produktdetailseite, auch ein eindeutig bezeichneter Reiter oder ein Ausklappmenü ist zulässig. Wichtig ist, dass die Information vor dem Kauf sichtbar ist.
- Genügt eine PDF-Datei oder ein Link für die Warn- und Sicherheitshinweise?
- Nein. Warn- und Sicherheitshinweise müssen eindeutig und gut sichtbar direkt im Angebot stehen. Eine Verlinkung, eine Datei zum Download oder ein QR-Code reichen nicht aus. Eine allgemeine Seite mit allen Warnhinweisen genügt ebenfalls nicht.
- Genügt für die Erreichbarkeit eine E-Mail-Adresse oder braucht es ein Kontaktformular?
- Es dürfen sowohl eine E-Mail-Adresse als auch ein Link zu einem Kontaktformular genannt werden. Entscheidend ist, dass die elektronische Adresse erreichbar ist und der Verbraucher den Wirtschaftsakteur tatsächlich kontaktieren kann.
- Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte und reparierte Ware?
- Ja. Die Verordnung gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Ware. Das Gesetz stellt klar, dass auch reparierte und wiederaufbereitete Ware in den Anwendungsbereich fällt. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder handgefertigte Produkte gibt es nicht.
- Muss ich Altbestände nachträglich kennzeichnen?
- Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt wurden, fallen nicht unter die neuen Pflichten. Für jedes Produkt, das Sie ab diesem Datum neu bereitstellen, gelten die Informationspflichten jedoch, selbst wenn es baugleich mit älterer Ware ist.
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