GPSR für Spielzeug: Die strengste Produktkategorie der EU
Spielzeug unterliegt einer Doppelregulierung aus Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG und GPSR. Was Sie zu EN 71, CE-Kennzeichnung, Alterswarnungen und technischer Dokumentation wissen müssen.

Wenn Sie Spielzeug in der EU verkaufen, tragen Sie die strengsten Pflichten der gesamten Produktsicherheit. Spielzeug unterliegt einer Doppelregulierung: Es muss sowohl die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG als auch die Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988) erfüllen. Die GPSR ist seit dem 13. Dezember 2024 anwendbar und ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie. Für Spielzeug greift sie ergänzend, überall dort, wo die Spielzeugrichtlinie keine eigenen Regeln trifft.
Das klingt nach doppelter Arbeit, und das ist es zum Teil auch. Dieser Beitrag trennt die beiden Regelwerke sauber, zeigt Ihnen die EN-71-Prüfungen, die Kennzeichnung am Produkt und die Unterlagen, die Sie führen müssen. Den großen Überblick liefert unser Leitfaden zur Produktsicherheitsverordnung.
Warum Spielzeug die strengste Kategorie ist
Branchendienste fassen es nüchtern zusammen: Spielzeug ist die am strengsten regulierte Produktkategorie in der EU, sowohl nach der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG als auch nach der GPSR. Der Grund liegt auf der Hand. Käufer sind Kinder, und Kinder schätzen Gefahren schlechter ein als Erwachsene. Deshalb verlangt der Gesetzgeber hier mehr als bei den meisten anderen Waren.
Die Aufteilung ist klar. Die Spielzeugrichtlinie ist das spezifische Produktsicherheitsgesetz für Spielzeug. Sie regelt die CE-Kennzeichnung, die harmonisierten EN-71-Normen und die chemischen Grenzwerte. Die GPSR ergänzt diese Vorgaben für alle Sicherheitsaspekte, die von der Spielzeugrichtlinie nicht abgedeckt werden, und sie bringt eigene Pflichten mit: zur Rückverfolgbarkeit, zur Verantwortlichen Person und zur Online-Information.
Ein praktischer Hinweis vorweg: Spielzeug, das vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde, ist von der GPSR nicht erfasst. Die Spielzeugrichtlinie gilt für diese Altbestände aber weiterhin. Baugleiche Nachproduktionen nach dem Stichtag fallen unter die neue Verordnung.
Die EN-71-Normen: das Herzstück der Spielzeugsicherheit
EN 71 ist die EU-Reihe harmonisierter Normen zur Spielzeugsicherheit. Sie setzt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Spielzeugrichtlinie in prüfbare Kriterien um. Wer die einschlägigen Teile erfüllt, hat eine starke Vermutung der Konformität auf seiner Seite. Welche Teile gelten, hängt vom Material und der Funktion des Spielzeugs ab.
Die wichtigsten Teile im Überblick:
| Norm | Inhalt | Prüfkriterien |
|---|---|---|
| EN 71-1 | Mechanische und physikalische Eigenschaften | Kleinteile, scharfe Kanten, bewegliche Teile, Stoßfestigkeit |
| EN 71-2 | Entflammbarkeit | Brennverhalten, besonders bei Textilien und Kunststoffen |
| EN 71-3 | Migration bestimmter Elemente | Grenzwerte für Schwermetalle (Antimon, Arsen, Barium, Cadmium, Chrom, Blei, Quecksilber, Selen) |
| EN 71-4 | Chemische und verwandte Aktivitäten | Experimentierkästen |
| EN 71-7 | Fingerfarben | Anforderungen an Farben |
| EN 71-8 | Schaukel-, Rutsch- und ähnliche Spielzeuge | Aktivitätsspielzeug innen und außen |
| EN 71-12 | N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe | Elastomere und bestimmte Spielzeuge für Kinder unter 36 Monaten |
| EN 71-14 | Trampoline für den Hausgebrauch | Sicherheit von Trampolinen |
Für ein Standardprodukt sind meist die ersten drei Teile entscheidend. EN 71-1 deckt die mechanischen und physikalischen Eigenschaften ab, also Kleinteile, scharfe Kanten und bewegliche Teile. EN 71-2 befasst sich mit der Entflammbarkeit. EN 71-3 regelt die Migration bestimmter Elemente, also die Grenzwerte für Schwermetalle. Ein Plüschtier wird typischerweise gegen EN 71-1, EN 71-2 und EN 71-3 geprüft, ergänzt um REACH und die dort gelisteten besonders besorgniserregenden Stoffe.
Ein Punkt, den viele Händler übersehen: Die EN-71-Reihe wird laufend aktualisiert. Sie müssen jeweils die aktuelle Fassung anwenden. Ein Prüfbericht aus einer veralteten Norm schützt Sie nicht, wenn inzwischen eine neue Ausgabe gilt.
Elektrisches und chemisches Spielzeug
Sobald Spielzeug Elektronik enthält, kommen weitere Richtlinien hinzu. Für elektrisches Spielzeug gelten zusätzlich die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und die EMV-Richtlinie 2014/30/EU. Chemische Spielzeuge wie Experimentierkästen prüfen Sie nach EN 71-4. Diese Sonderfälle vervielfachen den Prüfaufwand, deshalb sollten Sie die Produktkategorie früh genau bestimmen.
CE-Kennzeichnung und Kennzeichnung am Produkt
Spielzeug muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor es auf dem EU-Markt bereitgestellt werden darf. Wichtig: Die CE-Kennzeichnung ist kein Warnhinweis im Sinne der GPSR, sondern eine separate Konformitätskennzeichnung aus der Spielzeugrichtlinie. Sie bestätigt, dass das Spielzeug die produktspezifischen Anforderungen erfüllt.
Daneben verlangt die GPSR die Rückverfolgbarkeit. Spielzeug muss eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen, die das einzelne Produkt eindeutig identifiziert. Diese Kennzeichnungspflicht sitzt in Artikel 9 Absatz 5 bis 7 der GPSR, nicht in Artikel 16. Außerdem gehören Name und Adresse des Herstellers auf das Produkt. Bei Herstellern außerhalb der EU kommen die Angaben der Verantwortlichen Person hinzu.
Auf das Produkt oder die Verpackung gehören damit:
- Die CE-Kennzeichnung.
- Eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Rückverfolgbarkeit.
- Name, Adresse und Kontaktangaben des Herstellers.
- Bei Nicht-EU-Herstellern zusätzlich Name und Adresse der Verantwortlichen Person.
- Die passenden Alterswarnungen und Sicherheitshinweise.
Wie Sie diese Pflichtangaben sauber zusammenstellen, zeigt unser Beitrag zu den Herstellerangaben nach der GPSR.
Alterswarnungen: oft der teuerste Fehler
Bei Spielzeug sind die Anforderungen an Warnhinweise besonders streng. Es gelten Alterswarnungen, und die häufigste lautet: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet". Dieser Hinweis ist Pflicht, sobald ein Spielzeug Kleinteile enthält, die eine Erstickungsgefahr darstellen. Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, darf solche Kleinteile gar nicht erst enthalten.
Die Anforderungen staffeln sich nach Altersgruppe:
| Altersgruppe | Warnhinweis | Begründung |
|---|---|---|
| Unter 36 Monaten | „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet" | Erstickungsgefahr durch Kleinteile |
| 3 bis 6 Jahre | Spezifische Warnhinweise je nach Gefahr | Etwa bei Seilen, Magneten, scharfen Kanten |
| Ab 6 Jahre | Weniger strenge Anforderungen | Kinder schätzen Gefahren besser ein |
Entscheidend ist die Sprache. Die Warnhinweise müssen in der Landessprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Spielzeug angeboten wird. Wer in Deutschland verkauft, braucht deutsche Warnhinweise. Eine rein englische Beschriftung reicht nicht und ist ein klassischer Abmahngrund.
Online-Informationspflichten
Die GPSR verlangt, dass die Sicherheitsinformationen nicht nur am Produkt stehen, sondern auch im Online-Angebot. Alle Pflichtangaben müssen direkt und gut sichtbar im Produkt-Listing erscheinen, bevor der Kauf abgeschlossen wird. Dazu gehören die Angaben zum Hersteller und zur Verantwortlichen Person, die Identifizierung des Produkts und die relevanten Warn- und Sicherheitshinweise. Was genau in ein Listing gehört, behandelt unser Beitrag zur GPSR-Informationspflicht.
Die Marktplätze ziehen hier nach. Online-Marktplätze sind verpflichtet, Angebote für nicht konformes Spielzeug zu sperren. Auf Amazon trifft Spielzeug-Händler das früher als andere, weil die Plattform für Kinderprodukte aktiv Prüfberichte abfragt. Die Praxis dort fassen wir in unserem Leitfaden zu GPSR auf Amazon zusammen.
Verantwortliche Person bei Herstellern außerhalb der EU
Sitzt kein Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter in der EU, müssen Sie nach Artikel 16 GPSR eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benennen, bevor das Spielzeug in Verkehr gebracht wird. Diese Person hält die technische Dokumentation bereit, ist Ansprechpartner für die Marktüberwachung und ist auf dem Produkt sowie im Listing genannt. Wer dafür in Frage kommt und welche Aufgaben damit verbunden sind, erklärt unser Beitrag zur Verantwortlichen Person nach der GPSR.
Diese Pflicht trifft viele Spielzeug-Händler, die direkt aus Asien beziehen. Ohne benannte Verantwortliche Person darf das Produkt nicht auf den EU-Markt.
Technische Dokumentation und Risikobewertung
Für jedes Spielzeug brauchen Sie eine technische Dokumentation. Sie muss umfassend sein und enthält typischerweise die Risikobewertung, eine Produktbeschreibung, die Konformitätsnachweise und die Prüfberichte. Die Risikobewertung führen Sie nach Artikel 9 GPSR durch, und sie muss alle vernünftigerweise vorhersehbaren Gefahren abdecken, vom Verschlucken über scharfe Kanten bis zur Entflammbarkeit.
Die Aufbewahrungsfrist ist lang. Die technische Dokumentation ist nach Artikel 9 Absatz 7 GPSR zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren. Verlangt die Marktüberwachung Einsicht, müssen Sie die Unterlagen vorlegen können.
Ein Wort zur Konformitätserklärung: Für Spielzeug, das die CE-Kennzeichnung trägt, ist eine förmliche Konformitätserklärung aus der Spielzeugrichtlinie ohnehin verpflichtend. Für reine GPSR-Waren ohne CE-Pflicht ist das, was Marktplätze oft als „Konformitätserklärung" abfragen, dagegen eine Selbsterklärung und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei Spielzeug stellt sich diese Frage selten, weil die CE-Pflicht aus der Spielzeugrichtlinie greift.
Genau an dieser Stelle setzt EUProof an. Aus Ihren Produktangaben erstellt das Tool die Risikobewertung, die technische Dokumentation und die passenden Sicherheits- und Warnhinweise in einer prüffähigen Form. Die Laborprüfungen nach EN 71 und die Benennung einer Verantwortlichen Person nimmt Ihnen das nicht ab, die Papierseite der Compliance aber schon. Ein Beispiel für ein vollständiges Dokumentenpaket finden Sie in unserem GPSR-Beispiel.
Sanktionen bei Nichteinhaltung
Wer die Pflichten nicht erfüllt, trägt ein spürbares Risiko. Die häufigste Folge ist die Abmahnung durch Wettbewerbsverbände, etwa wegen fehlender oder fremdsprachiger Warnhinweise. Die Kosten liegen oft im Bereich einiger Hundert bis weit über tausend Euro, je nach Streitwert. Hinzu kommen mögliche Bußgelder nach dem Produktsicherheitsgesetz von bis zu 100.000 Euro, verpflichtende Produktrückrufe und die Sperre Ihrer Angebote durch Amazon, eBay oder Etsy. Wie eine Abmahnung abläuft und wie Sie reagieren, lesen Sie in unserem Beitrag zur GPSR-Abmahnung.
Unfälle mit Spielzeug unterliegen zudem einer Meldepflicht. Sie müssen sie über das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate melden.
Die Kurzfassung für Spielzeug-Händler
Spielzeug verlangt beides: die produktspezifischen Anforderungen der Spielzeugrichtlinie und die ergänzenden Pflichten der GPSR. Konkret heißt das: CE-Kennzeichnung sicherstellen, Prüfberichte nach den einschlägigen EN-71-Teilen einholen, bei Herstellern außerhalb der EU eine Verantwortliche Person benennen, Herstellerdaten und Chargennummer am Produkt anbringen, korrekte Alterswarnungen in deutscher Sprache setzen, die technische Dokumentation zehn Jahre aufbewahren und alle Angaben sichtbar ins Online-Listing stellen.
Wenn Sie unsicher sind, ob und wie stark Ihr Sortiment betroffen ist, hilft unser Schnelltest zur Betroffenheit bei der ersten Einordnung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.
Häufige Fragen
- Reicht die CE-Kennzeichnung aus, oder muss ich für Spielzeug zusätzlich GPSR-Pflichten erfüllen?
- Beides ist nötig. Die CE-Kennzeichnung folgt aus der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG und bestätigt, dass das Spielzeug die produktspezifischen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die GPSR gilt ergänzend für alle Aspekte, die die Spielzeugrichtlinie nicht abdeckt, etwa die Online-Informationspflichten und die Benennung einer Verantwortlichen Person bei Herstellern außerhalb der EU.
- Welche EN-71-Prüfungen brauche ich für ein einfaches Plüschtier?
- Typischerweise EN 71-1 für mechanische und physikalische Eigenschaften, EN 71-2 für die Entflammbarkeit und EN 71-3 für die Migration bestimmter Elemente. Welche weiteren Teile der EN-71-Reihe greifen, hängt vom Material und der Funktion ab. Die Prüfberichte holen Sie über ein Labor ein und legen sie der technischen Dokumentation bei.
- Muss ich als Nicht-EU-Händler für Spielzeug eine Verantwortliche Person benennen?
- Ja. Sitzt kein Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter in der EU, müssen Sie nach Artikel 16 GPSR eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benennen, bevor Sie das Spielzeug in Verkehr bringen. Deren Name und Adresse gehören auf das Produkt und in das Online-Listing.
- Welche Alterswarnung muss bei Kleinteilen auf der Verpackung stehen?
- Bei Spielzeug mit Kleinteilen ist der Hinweis 'Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet' samt Begründung der Gefahr vorgeschrieben. Die Warnhinweise müssen in der Landessprache abgefasst sein, für den deutschen Markt also auf Deutsch.
- Wie lange muss ich die technische Dokumentation für Spielzeug aufbewahren?
- Zehn Jahre. Die technische Dokumentation mit Risikobewertung, Konformitätsnachweisen und Prüfberichten ist nach Artikel 9 GPSR zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren und auf Verlangen der Marktüberwachung vorzulegen.
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