GPSR Verordnungstext: Download und Erklärung der Verordnung (EU) 2023/988
Der vollständige GPSR-Verordnungstext zum Download bei EUR-Lex, plus eine Erklärung des Aufbaus und der Artikel, die für Online-Händler wirklich zählen.

Den vollständigen GPSR-Verordnungstext gibt es kostenlos bei EUR-Lex. Sie müssen ihn nicht kaufen, nicht anfordern und sich nirgendwo registrieren. Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht und damit öffentlich zugänglich. Was die meisten Händler aber wirklich brauchen, ist nicht der ganze Text, sondern die Antwort auf eine Frage: Welche der 105 Seiten betreffen mich?
Dieser Beitrag liefert beides. Zuerst die offiziellen Download-Links, dann eine Erklärung, wie die Verordnung aufgebaut ist und welche Artikel Sie als Online-Händler tatsächlich lesen müssen.
Der offizielle Download bei EUR-Lex
Die rechtsverbindliche Quelle ist immer das Amtsblatt der EU. Alle anderen Stellen, auch die Industrie- und Handelskammern, verlinken auf genau diese Fassung. Verwenden Sie diese Links:
- Deutsche Fassung (PDF):
eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0988 - Deutsche Fassung (HTML):
eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023R0988 - Englische Fassung (PDF):
eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0988
Der vollständige Titel im Original lautet: „Regulation (EU) 2023/988 of the European Parliament and of the Council of 10 May 2023 on general product safety". Auf Deutsch: Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit. Die international gebräuchliche Abkürzung ist GPSR (General Product Safety Regulation), im Deutschen auch Produktsicherheitsverordnung oder EU-ProdSVO.
Ein paar Eckdaten, bevor Sie loslesen. Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich, die Verordnung wirkt direkt. Sie löst die alte Richtlinie 2001/95/EG ab und damit in weiten Teilen auch das deutsche Produktsicherheitsgesetz. Eine ausführliche Einordnung finden Sie in unserem Überblick zur Produktsicherheitsverordnung.
Wie die Verordnung aufgebaut ist
Die GPSR umfasst rund 105 Seiten, gegliedert in acht Kapitel und mehrere Anhänge. Sie müssen nicht alles lesen. Die folgende Übersicht zeigt, wo was steht und wie wichtig das jeweilige Kapitel für den Handel ist.
| Kapitel | Artikel | Inhalt | Relevanz für Händler |
|---|---|---|---|
| I | Art. 1–4 | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen | Hoch |
| II | Art. 5–7 | Produktsicherheitsanforderungen | Hoch |
| III | Art. 8–14 | Pflichten der Wirtschaftsakteure | Sehr hoch |
| IV | Art. 15–21 | Informationspflichten im Fernabsatz | Sehr hoch |
| V | Art. 22 | Rückrufe und Korrekturmaßnahmen | Mittel |
| VI | Art. 23–33 | Marktüberwachung und Sicherheitsgate | Mittel |
| VII | Art. 34–40 | Durchsetzung und Sanktionen | Gering |
| VIII | Art. 41–51 | Schlussbestimmungen, Übergangsregelungen | Gering |
Die Anhänge I bis IX enthalten Muster, Formulare und Vorgaben zur technischen Dokumentation. Für den Alltag interessant ist vor allem, dass Sie hier nachschlagen können, welche Angaben in welcher Form verlangt werden.
Wer ein Verbraucherprodukt verkauft, sollte sich auf die Kapitel I, III und IV konzentrieren. Dort sitzen die Pflichten, die im Streitfall zählen, und dort setzen auch Abmahnungen an.
Die Artikel, die für Händler wirklich zählen
Statt sich durch alle 51 Artikel zu arbeiten, lesen Sie zuerst diese fünf. Sie decken den Großteil dessen ab, was ein Online-Händler in der Praxis braucht.
Artikel 3 – Begriffsbestimmungen
Klingt trocken, ist aber die Grundlage für alles andere. Artikel 3 definiert, wer Hersteller, Einführer, Händler und Wirtschaftsakteur ist. Die GPSR führt den Oberbegriff des Wirtschaftsakteurs ein. Darunter fallen alle Personen und Unternehmen, die in der Lieferkette eine definierte Rolle haben. Welche Pflichten Sie treffen, hängt davon ab, in welche dieser Rollen Sie fallen. Wer eine Eigenmarke unter eigenem Namen anbietet, gilt schnell als Hersteller, auch wenn er nichts selbst produziert hat.
Artikel 13 – Pflichten der Händler
Hier stehen Ihre zentralen Pflichten als Händler. Dazu gehört, dass Sie nur Produkte anbieten, die der allgemeinen Sicherheitsanforderung entsprechen, dass Sie die Kennzeichnung prüfen und dass Sie bei Sicherheitsproblemen reagieren. Artikel 13 ist der Artikel, an dem sich entscheidet, ob Ihr Tagesgeschäft sauber läuft.
Artikel 19 – Informationspflichten im Fernabsatz
Das ist der Artikel, der direkt in Ihre Listings hineinwirkt. Wer online verkauft, muss bestimmte Angaben schon vor dem Kauf sichtbar machen: Name und Adresse des Herstellers, bei Nicht-EU-Ware die Verantwortliche Person, eine eindeutige Produktkennung sowie nötige Warn- und Sicherheitshinweise. Mehr dazu in unserem Beitrag zu Artikel 19 der GPSR und zur GPSR-Informationspflicht.
Artikel 9 – Risikobewertung, Dokumentation und Kennzeichnung
Artikel 9 bündelt mehrere Pflichten, die in der Praxis oft verwechselt werden. Hersteller müssen eine Risikobewertung durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Diese Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren (Artikel 9 Absatz 7). In denselben Absätzen, nämlich Artikel 9 Absatz 5 bis 7, sitzt auch die Rückverfolgbarkeit: Modell- oder Chargennummer auf dem Produkt sowie die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls der Verantwortlichen Person. Diese Kennzeichnung gehört nicht in Artikel 16, auch wenn das häufig durcheinandergeht. Wie Sie eine Risikobewertung aufsetzen, lesen Sie unter GPSR-Risikobewertung.
Artikel 16 – Verantwortliche Person
Für Händler außerhalb der EU ist das der entscheidende Artikel. Wer Produkte aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt, muss eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benennen. Diese Person ist Ansprechpartner für die Marktüberwachung und steht im Listing. Ohne sie dürfen betroffene Produkte nicht verkauft werden. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder Handmade-Produkte gibt es nicht. Details finden Sie unter Verantwortliche Person.
Was im Geltungsbereich liegt und was nicht
Die GPSR gilt für alle Non-Food-Verbraucherprodukte, neu, gebraucht, repariert oder wiederaufbereitet. Gemäß Artikel 2 sind grundsätzlich alle für den Verkauf bestimmten Produkte betroffen, auch wenn sie unentgeltlich abgegeben werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Ware aus Deutschland, China oder einem anderen Drittland stammt.
Ausgenommen sind bestimmte Kategorien, die andere Vorschriften abdecken: Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, Luftfahrzeuge und Antiquitäten (Artikel 2 Absatz 2). Ebenfalls ausgenommen sind Produkte, die vor dem Gebrauch erst repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern sie eindeutig so gekennzeichnet sind (Artikel 2 Absatz 3).
Reine digitale Dateien wie PDFs oder E-Books fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich. Nur bei eigenständiger Software ist die Einordnung umstritten. Welche Produkte konkret betroffen sind, klärt unser Beitrag GPSR: Welche Produkte.
Vom Text zur Umsetzung
Der Verordnungstext sagt Ihnen, was Sie schulden. Er sagt Ihnen nicht, wie Sie eine Risikobewertung, eine technische Dokumentation oder die Pflichtangaben für ein konkretes Produkt erstellen. Genau diese Lücke schließt EUProof: Sie geben Ihre Produktdaten ein, und das System erzeugt die GPSR-Dokumente, die der Text verlangt. Eine Verantwortliche Person stellen wir nicht, die benennen Sie weiterhin selbst.
Eine formelle Konformitätserklärung ist übrigens nur für harmonisierte oder CE-pflichtige Produkte gesetzlich vorgeschrieben. Für reine GPSR-Ware handelt es sich meist um eine Selbsterklärung, die ein Marktplatz anfordert, nicht um eine gesetzliche Pflicht aus der Verordnung selbst.
Wenn Sie wissen wollen, ob und wie stark Sie betroffen sind, prüfen Sie das in zwei Minuten mit unserem Schnelltest. Den Originaltext sollten Sie trotzdem griffbereit halten. Bei einer Abmahnung oder einer Anfrage der Marktüberwachung zählt der Wortlaut der Verordnung, nicht die Zusammenfassung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.
Häufige Fragen
- Wo finde ich den offiziellen GPSR-Verordnungstext zum Download?
- Die vollständige Verordnung (EU) 2023/988 finden Sie kostenlos im Amtsblatt der EU über das EUR-Lex-Portal. Die deutsche PDF-Fassung liegt unter eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0988. Andere offizielle Quellen wie die Industrie- und Handelskammern verlinken auf genau denselben Text.
- Ist der GPSR-Verordnungstext von EUR-Lex rechtsverbindlich?
- Ja. Die im Amtsblatt der EU veröffentlichte Fassung ist die rechtsverbindliche Quelle. Zusammenfassungen, Merkblätter oder Blogartikel geben den Inhalt nur wieder. Bei Zweifelsfragen gilt immer der Originaltext der Verordnung (EU) 2023/988.
- Welche Artikel der GPSR muss ich als Online-Händler lesen?
- Am wichtigsten sind Artikel 3 (Begriffsbestimmungen), Artikel 13 (Pflichten der Händler), Artikel 19 (Informationspflichten im Fernabsatz), Artikel 9 (Risikobewertung, technische Dokumentation und Kennzeichnung) und Artikel 16 (Verantwortliche Person für Nicht-EU-Ware). Diese fünf decken den Großteil Ihrer Pflichten ab.
- Seit wann gilt die GPSR und welche Richtlinie hat sie ersetzt?
- Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie löst die alte Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit ab und damit in weiten Teilen auch das deutsche Produktsicherheitsgesetz.
- Brauche ich den ganzen Verordnungstext oder reicht eine Zusammenfassung?
- Für den Alltag reicht eine gute Zusammenfassung der relevanten Artikel. Den Originaltext sollten Sie trotzdem griffbereit haben: bei einer Abmahnung oder einer Anfrage der Marktüberwachung zählt der Wortlaut, nicht die Zusammenfassung. Lesen Sie zumindest die Artikel 3, 9, 13, 16 und 19 im Original.
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