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GPSR: Welche Produkte sind betroffen? Vollständige Liste

Welche Produkte fallen unter die Produktsicherheitsverordnung und welche sind ausgenommen? Klare Liste mit Sonderfällen für gebrauchte, handgemachte und digitale Waren.

EUProof9 Min. Lesezeit
Vielfältige Konsumgüter in Versandkartons auf einem Packtisch im Lager eines Online-Händlers

Die kürzeste ehrliche Antwort: Wenn Sie ein körperliches Produkt an Verbraucher verkaufen, fallen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit unter die GPSR. Die Verordnung (EU) 2023/988 ist seit dem 13. Dezember 2024 anwendbar und ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie. Sie ist bewusst weit gefasst. Statt einer Liste „betroffener" Warengruppen arbeitet sie mit einem allgemeinen Grundsatz und einer kurzen Ausnahmeliste.

Dieser Beitrag ordnet Ihr Sortiment ein. Sie erfahren, welche Produkte sicher unter die Produktsicherheitsverordnung fallen, welche ausdrücklich ausgenommen sind und wie Sie Grenzfälle wie Gebrauchtware, Altbestände und digitale Inhalte behandeln. Den großen Überblick liefert unser Leitfaden zur Produktsicherheitsverordnung.

Der Grundsatz: alle Verbraucherprodukte

Die GPSR gilt grundsätzlich für alle Verbraucherprodukte, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Ein Produkt ist nach Artikel 3 jeder Gegenstand, der entgeltlich oder unentgeltlich, auch im Rahmen einer Dienstleistung, geliefert oder bereitgestellt wird und der für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt wird.

Wichtig ist das zweite Kriterium. Es kommt nicht nur darauf an, für wen Sie ein Produkt vorgesehen haben, sondern auch darauf, wer es realistischerweise in die Hand nimmt. Damit fängt die Verordnung auch Produkte ein, die Sie eigentlich an Gewerbekunden richten, die aber genauso gut in einem Privathaushalt landen können.

Konkret betroffen sind insbesondere:

  • Neue Produkte aller Art im Non-Food-Bereich, vom Spielzeug über Bekleidung bis zur Dekoration.
  • Gebrauchte, reparierte, wiederaufgearbeitete und recycelte Produkte. Die Verordnung unterscheidet bei der Anwendung nicht zwischen neu und gebraucht (Artikel 2 Absatz 3).
  • Produkte mit CE-Kennzeichnung. Ein bestehendes CE-Zeichen befreit Sie nicht. Die GPSR greift ergänzend für alle Sicherheitsaspekte, die die produktspezifischen Vorschriften nicht abdecken.
  • Handgemachte Produkte und Unikate. Es gibt keine Ausnahme für Kleinunternehmer oder Handmade-Ware. Wer auf Etsy oder einem Markt verkauft, ist genauso gebunden.
  • B2B-Produkte, die auch von Verbrauchern genutzt werden können, etwa weil sie verliehen oder im Rahmen einer Dienstleistung eingesetzt werden.

Der Verkaufskanal spielt dabei keine Rolle. Online-Marktplatz, eigener Onlineshop oder stationäres Geschäft: betroffen ist die Ware, nicht der Vertriebsweg.

Was ausdrücklich ausgenommen ist (Artikel 2 Absatz 2)

Die GPSR nennt eine abschließende Liste von Produktkategorien, für die sie nicht gilt. In aller Regel deshalb, weil für diese Bereiche eigene, oft strengere Regelwerke bestehen:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel und Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
  • tierische Nebenprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, wenn sie von einem Dienstleister bedient werden
  • Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten

Wer nur in einer dieser Kategorien verkauft, ist außen vor. In der Praxis ist das die Minderheit. Die meisten Online-Händler führen ein gemischtes Sortiment, in dem genau ein einziger Non-Food-Artikel die GPSR-Pflichten auslöst.

Ein wichtiger Punkt zu Medizinprodukten: Sie haben ein eigenes Regelwerk und sind nicht über die allgemeine Ausnahmeliste der GPSR erfasst, sondern über das Prinzip der spezielleren Vorschrift. Im Zweifel prüfen Sie, ob für Ihr Produkt eine sektorale EU-Regelung existiert.

Sonderfall Gebrauchtware

Gebrauchte Produkte fallen klar in den Anwendungsbereich, sobald Sie gewerblich handeln. Das betrifft Second-Hand-Mode, refurbished Elektronik und wiederaufbereitete Geräte gleichermaßen.

Es gibt eine schmale Ausnahme. Produkte, die funktionsuntüchtig oder beschädigt sind und eindeutig als solche gekennzeichnet wurden, sind ausgenommen (Artikel 2 Absatz 3). Ebenso Ware, die vor der Verwendung erst repariert oder wiederaufgearbeitet werden muss, sofern Sie das deutlich kennzeichnen. Defektware als Ersatzteilspender mit klarem Hinweis ist also etwas anderes als ein als „voll funktionsfähig" angebotenes Gebrauchtgerät.

Bei reinen Privatverkäufen ist die Lage weniger eindeutig. Sobald Verkäufe regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht stattfinden, kippen sie in den gewerblichen Bereich, und damit greift die Verordnung. Das ist ein typischer Anlass für eine Abmahnung.

Sonderfall digitale Produkte

Hier kursieren widersprüchliche Aussagen, deshalb hier die saubere Einordnung. Die GPSR stellt auf körperliche Gegenstände ab. Reine digitale Dateien wie PDFs, E-Books oder Musikdownloads fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich. Nur bei eigenständiger Software ist die Einordnung in der Fachdiskussion umstritten.

Anders sieht es aus, wenn Software fest mit einem physischen Produkt verbunden ist, etwa die Firmware eines smarten Geräts. Dann ist die Software Teil des körperlichen Produkts, und die GPSR gilt für das Gesamtprodukt. Wenn Sie ausschließlich digitale Downloads anbieten, betrifft Sie die Verordnung in der Regel nicht. Verkaufen Sie daneben auch nur einen physischen Artikel, ändert sich das.

Sonderfall Altbestände vor dem 13. Dezember 2024

Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 erstmalig in der EU in Verkehr gebracht wurden, unterliegen nicht den neuen GPSR-Pflichten. Sie dürfen nach den alten Regeln abverkauft werden. Das ist die wichtigste Erleichterung für bestehende Lager.

Zwei Dinge sollten Sie dabei beachten. Erstens gilt die Übergangsregelung nur für die konkreten Einzelstücke, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht für baugleiche Nachproduktionen. Eine Neulieferung desselben Artikels nach dem Stichtag ist voll GPSR-pflichtig. Zweitens tragen Sie die Beweislast. Sie müssen nachweisen können, dass die Ware tatsächlich vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr war, etwa über Lieferscheine, Rechnungen oder Wareneingangsbelege. Heben Sie diese Unterlagen auf, solange Sie Altbestände führen.

Wenn Ihr Produkt betroffen ist: die nächsten Schritte

Sobald ein Artikel in den Anwendungsbereich fällt, knüpfen daran konkrete Pflichten an. Welche genau, hängt von Ihrer Rolle als Wirtschaftsakteur ab, also davon, ob Sie Hersteller, Importeur oder Händler sind.

Für jedes betroffene Produkt brauchen Sie eine Risikobewertung und eine technische Dokumentation nach Artikel 9, die Sie zehn Jahre aufbewahren. Auf dem Produkt müssen Rückverfolgbarkeitsangaben stehen, also Modell- oder Chargennummer sowie die Adresse von Hersteller und Verantwortlicher Person (Artikel 9 Absatz 5 bis 7). Wenn Sie als Händler außerhalb der EU sitzen, müssen Sie zusätzlich eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benennen (Artikel 16). Diese Pflicht lässt sich nicht umgehen, auch nicht durch einen Fulfilment-Dienstleister. Der wird nur dann selbst zur Verantwortlichen Person, wenn es keinen Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der EU gibt.

Eine förmliche Konformitätserklärung ist übrigens nur für harmonisierte CE-Produkte verpflichtend. Für reine GPSR-Waren ist die oft von Marktplätzen angeforderte Selbsterklärung eine vertragliche Anforderung der Plattform, kein gesetzliches Muss.

Wenn Sie unsicher sind, ob ein konkreter Artikel betroffen ist, gehen Sie ihn anhand der drei Fragen durch: Ist es ein körperlicher Non-Food-Gegenstand? Kann ihn ein Verbraucher vernünftigerweise nutzen? Steht er nicht auf der Ausnahmeliste? Dreimal Ja bedeutet: Die GPSR gilt. EUProof erstellt Ihnen anschließend die passenden Compliance-Dokumente pro Artikel, von der Risikobewertung bis zu den Sicherheitshinweisen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.

Häufige Fragen

Gilt die GPSR auch für gebrauchte Produkte aus Privatverkäufen?
Für gewerbliche Händler gilt die GPSR auch für gebrauchte Produkte. Bei rein privaten Gelegenheitsverkäufen ist die Rechtslage unklar, das Risiko einer Abmahnung bleibt aber bestehen, sobald der Verkauf gewerblichen Charakter annimmt.
Muss ich für jedes Produkt eine separate Risikobewertung durchführen?
Ja. Für jedes individuelle Produkt, also pro Artikelnummer, ist eine Risikobewertung zu erstellen, auch wenn sie inhaltlich mit anderen Analysen identisch ist. Die technische Dokumentation bewahren Sie nach Artikel 9 zehn Jahre lang auf.
Sind digitale Produkte wie E-Books oder Software von der GPSR umfasst?
Reine digitale Dateien wie PDFs oder E-Books fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich, weil die GPSR auf körperliche Gegenstände abstellt. Nur bei eigenständiger Software ist die Einordnung umstritten. Sobald digitale Inhalte fest mit einem physischen Produkt verbunden sind, gilt die GPSR für das Gesamtprodukt.
Gilt die GPSR auch für Produkte, die ich im B2B-Bereich verkaufe?
Ja, wenn diese Produkte unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Verbrauchern genutzt werden können. Reine B2B-Produkte, bei denen eine private Nutzung ausgeschlossen ist, sind nicht betroffen.
Welche Nachweise brauche ich für Altbestände vor dem 13. Dezember 2024?
Für Altbestände gelten die alten Regeln. Sie müssen aber belegen können, dass die Ware tatsächlich vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, etwa über Lieferscheine oder Wareneingangsbelege. Baugleiche Nachproduktionen fallen nicht unter diese Übergangsregelung.

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