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Herstellerangaben nach GPSR: Was muss aufs Etikett?

Welche Herstellerangaben die GPSR auf Produkt und Etikett verlangt: Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail, Identifikationsnummer. Mit Mustervorlage und der Prioritätskette für die Kennzeichnung.

EUProof11 Min. Lesezeit
Nahaufnahme eines kleinen Etiketts mit Hersteller-Name, Anschrift und Chargennummer, das auf die Rückseite eines Produkts geklebt wird

Selbst ein Kugelschreiber braucht heute einen Hinweis auf Hersteller, Anschrift und E-Mail. Wer aus Fernost importiert, muss zusätzlich eine in der EU benannte Person nennen, die im Zweifel den Kopf hinhält. Das ist seit dem 13. Dezember 2024 keine Empfehlung mehr, sondern geltendes Recht: Die Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988, kurz GPSR) löst die alte Produktsicherheitsrichtlinie ab und schreibt für nahezu jedes Verbraucherprodukt feste Herstellerangaben vor. Dieser Beitrag zeigt Ihnen genau, was aufs Etikett gehört, wo Sie es anbringen und welche Angaben Sie im Online-Angebot wiederholen müssen.

Die Pflichtangaben des Herstellers nach Art. 9 GPSR

Die zentrale Norm für die Kennzeichnung ist Artikel 9 der GPSR. Hersteller geben demnach ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eigene Handelsmarke an, dazu ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die zentrale Anlaufstelle, unter der sie kontaktiert werden können. Daraus ergeben sich vier Bausteine, die Sie zusammenstellen müssen.

PflichtangabeAnforderungWorauf Sie achten müssen
Name / Handelsname / HandelsmarkeEine der drei Varianten genügtMuss einem rechtlich existierenden Unternehmen zuordenbar sein; eine reine Fantasiebezeichnung reicht nicht
PostanschriftLadungsfähige physische AdresseKein Postfach. Behörden und Verbraucher müssen das Unternehmen physisch erreichen
Elektronische AdresseE-Mail-Adresse oder URL zu einem KontaktformularMuss die direkte Kontaktaufnahme ermöglichen
Identifikationsnummer (Art. 9 Abs. 5)Typen-, Chargen- oder SeriennummerMacht das konkrete Produkt rückverfolgbar; bei Handmade genügt oft eine einfache Artikelnummer

Wichtig ist die Trennung der beiden Kategorien. Die Identifikationskennzeichnung (Typen-, Chargen- oder Seriennummer) ist ein klar erkennbares Element zur Identifizierung des Produkts. Die Herstellerkennzeichnung umfasst Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse. Beide gehören zusammen aufs Produkt.

Zur ladungsfähigen Adresse gibt es eine häufige Rückfrage von Kleinunternehmern, die ihre Privatadresse nicht offenlegen möchten. Eine reine Postfachadresse reicht nicht aus, weil Behörden und Verbraucher eine physische Anschrift für rechtliche und sicherheitsbezogene Anliegen benötigen. Ein gangbarer Weg: eine Geschäftsadresse bei einem Anbieter für virtuelle Büros oder einem Coworking-Space anmieten. Solche Adressen sind ladungsfähig und lassen sich für offizielle Zwecke nutzen.

Die elektronische Adresse ist neu gegenüber der alten Rechtslage. Es darf eine E-Mail-Adresse sein oder eine URL, soweit diese dem Verbraucher ermöglicht, den Hersteller oder die verantwortliche Person direkt zu kontaktieren. Ein Link zu einem Kontaktformular ist also zulässig.

Eine Mustervorlage für das Etikett

So sieht ein vollständiger Produktaufkleber aus, der die Herstellerangaben und die Produktidentifikation zusammenfasst:

PRODUKTINFORMATIONEN GEMÄSS GPSR

Hersteller:
Vinzenz Verkäufer – „Vinzentissmo“
Murrweg 14
67342 Shophausen
Deutschland
E-Mail: info@vinzentissmo.de

Produktidentifikation:
Modell: ABC-123
Chargennummer: 2025-01

CE-Kennzeichnung: [CE-Zeichen]
Altersbeschränkung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet

Die CE-Kennzeichnung gehört nur dort hin, wo das Produkt unter eine harmonisierte Regelung fällt; sie ergänzt die GPSR, ersetzt sie aber nicht. Die Altersbeschränkung ist ein typischer Sicherheitshinweis und kein Pflichtbestandteil jeder Herstellerangabe. Für eine ausführliche Anleitung zum Etikettenaufbau sehen Sie sich unseren Beitrag zum GPSR-Etikett an.

In der Praxis lohnt sich ein eigener Labeldrucker mit hinterlegtem Template. Ein Händler aus dem Sellerforum beschreibt das so: Herstellerinfos als Vorlage anlegen, per Mausklick auf den Hersteller kommen dann die fertigen Etiketten. Das ist gerade bei vielen Artikelnummern der schnellste Weg.

Wo gehört die Kennzeichnung hin? Die Prioritätskette

Die GPSR schreibt keine freie Wahl des Anbringungsorts vor, sondern eine feste Reihenfolge. Jede Stufe darf nur genutzt werden, wenn die vorherige tatsächlich nicht möglich ist.

1. Direkt am Produkt (Normalfall)
   ↓ wenn objektiv unmöglich
2. Auf der Verpackung
   ↓ wenn objektiv unmöglich
3. Als beigefügte Unterlage (Beileger)

Oft reicht ein kleines Etikett, ein Stempel oder ein Anhänger. Erst wenn das wirklich nicht funktioniert, darf auf Verpackung oder Beileger ausgewichen werden. Die Faustregel lautet: erst schauen, ob es am Produkt geht, und den Ausweg nur wählen, wenn es am Produkt objektiv nicht möglich ist. Bequemlichkeit oder Optik sind kein zulässiger Grund. Wer ein Produkt schlicht schöner ohne Stempel verkaufen möchte, kann sich nicht auf die Ausnahme berufen.

Konkrete Beispiele machen die Abwägung greifbar. Ein Kunstdruck hat Rückseite, Rand oder Passepartout; Platz ist also vorhanden, und die Kennzeichnung gehört direkt auf den Druck, etwa klein auf die Rückseite. Ein winziger Anhänger von 2 mal 3 Zentimetern lässt dagegen keine lesbare Kennzeichnung zu; das ist ein echtes Hindernis, und hier darf auf die Verpackung ausgewichen werden.

ProduktartWo anbringen?Beispiel
KleidungPflegeetikett innenName, Anschrift und E-Mail auf dem fest eingenähten Waschanleitungsetikett
KunstdruckeDirekt auf die RückseiteKleiner Stempel oder Aufkleber auf der Rückseite
PostkartenRückseite des ProduktsKurzer Abdruck auf der Rückseite, kein Beileger
Schlüsselanhänger (sehr klein)Verpackung oder fester AnhängerBei 2 mal 3 cm keine lesbare Kennzeichnung möglich, also Ausweichen
TaschenEingenähtes EtikettHerstellerdaten auf fest eingenähtem Etikett im Innenfutter
ElektronikgeräteTypenschild am GerätAngaben auf dem Gerät selbst, nicht nur auf der Verpackung

Ein wichtiger Punkt bei der Haltbarkeit: Die Kennzeichnung ist dauerhaft anzubringen. Bei Kleidung bedeutet das ein fest eingenähtes Etikett, keinen Aufkleber, der sich beim ersten Waschgang löst.

Herstellerangaben und verantwortliche Person: der entscheidende Unterschied

Viele Händler verwechseln zwei getrennte Pflichten. Die Herstellerangaben muss jeder machen, der ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, unabhängig vom Sitz. Die verantwortliche Person ist eine zusätzliche Pflicht, die nur greift, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt.

KriteriumHerstellerangaben (Art. 9)Verantwortliche Person (Art. 16)
Wer muss angeben?Jeder, der unter eigenem Namen/Marke vermarktetZwingend bei Herstellern außerhalb der EU
InhaltName/Handelsname/Marke, Anschrift, E-MailName, Anschrift, elektronische Adresse
SitzBeliebig, auch außerhalb der EUZwingend innerhalb der EU
Pflicht bei EU-Hersteller?JaNein
Pflicht bei Nicht-EU-Hersteller?JaJa, zwingend zusätzlich

Sitzt der Hersteller nicht in der EU, müssen zusätzlich die Daten einer verantwortlichen Person mit Sitz in der EU angegeben werden. Zum Kreis dieser Wirtschaftsakteure gehören Importeure, eine vom Hersteller bevollmächtigte Person oder, als letzte Instanz, ein Fulfilment-Dienstleister. Ein Fulfilment-Dienstleister wird allerdings nur dann zur verantwortlichen Person, wenn es keinen Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der EU gibt.

Ein praktisches Beispiel: Sie verkaufen ein Produkt eines chinesischen Herstellers. Dann stehen im Etikett und im Online-Angebot beide Datensätze. Erstens der Hersteller in China mit Name, Anschrift und E-Mail. Zweitens die verantwortliche Person in der EU, etwa eine GmbH mit Anschrift in München und einer Kontakt-E-Mail. Wer die Rolle und Auswahl der RP genauer verstehen will, findet die Details im Beitrag zur verantwortlichen Person nach GPSR.

EUProof erstellt Ihnen die GPSR-Dokumente und das Etikett mit den korrekten Pflichtangaben. Die verantwortliche Person müssen Sie separat benennen; diesen Service bieten wir nicht an.

Pflichten des reinen Händlers nach Art. 13 GPSR

Auch wer nur weiterverkauft, kann sich nicht zurücklehnen. Reine Wiederverkäufer haben nach Art. 13 GPSR eine Prüfpflicht: Sie müssen kontrollieren, ob der Hersteller seine Kennzeichnungspflichten erfüllt hat. Fehlen die Angaben, darf das Produkt nicht angeboten werden (Nicht-Inverkehrbringen). Und sie müssen die Herstellerangaben im Online-Angebot weitergeben (Informationspflicht nach Art. 19 GPSR).

Praktisch heißt das: Wenn Sie nur handeln, verwenden Sie das, was der Importeur oder Hersteller auf die Verpackung schreibt. Sind Sie selbst Importeur oder Hersteller, sind Sie vollständig für das Produkt verantwortlich, und die Sicherheitshinweise sind dabei nur ein kleiner Teil der Pflichten. Dazu kommen die Risikobewertung und die technische Dokumentation nach Art. 9; mehr dazu in unserem Beitrag zur GPSR-Risikobewertung.

Ein Detail, das viele übersehen: Die Pflichtangaben gehören in jede einzelne Artikelbeschreibung. Der Händler muss diese Informationen aktiv bereitstellen; die Angabe nur auf Anfrage reicht nicht aus. Auch der Hinweis im Impressum genügt nicht. Die Herstellerdaten müssen direkt im Angebot stehen, wahlweise im Produkttext oder auf der Produktdetailseite. Wie das je Verkaufskanal aussieht, beschreiben wir für Amazon gesondert.

Häufige Irrtümer, die zu Abmahnungen führen

Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten sind ein häufiger Grund für Abmahnungen. Vier Fehlannahmen tauchen besonders oft auf.

Erstens: „Ein Postfach reicht als Adresse." Nein, die Adresse muss ladungsfähig sein. Zweitens: „Ein Beileger ist immer ausreichend." Nein, es gilt die Prioritätskette mit dem Produkt an erster Stelle. Drittens: „Die Angabe im Impressum genügt." Nein, sie muss direkt in jedem Listing stehen. Viertens: „Nur der Hersteller haftet." Nein, Händler haben eigene Prüfpflichten nach Art. 13 und müssen fehlende Angaben reklamieren. Was eine Abmahnung kostet und wie Sie reagieren, lesen Sie im Beitrag zur GPSR-Abmahnung.

Eine weitere Grenze betrifft die Frage, wann Sie selbst zum Hersteller werden. Wer nach Kundenaufträgen arbeitet, gilt nicht als Hersteller des veränderten Produktes. Wer dagegen Produkte quasi auf Lager verändert, kann zur herstellenden Person werden, vor allem wenn dadurch neue Risiken entstehen. Das Beispiel aus der Praxis: T-Shirt-Rohlinge, die mit chemischen Verfahren neu eingefärbt werden, können neue Allergierisiken schaffen, die vorher nicht existierten.

Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder Handmade gibt es nicht. Auch handgefertigte Artikel brauchen Name, Anschrift und E-Mail; als Produktidentifikation genügt bei Handmade oft eine einfache Artikelnummer. Einen Überblick, welche Produkte überhaupt erfasst sind, gibt der Beitrag GPSR: welche Produkte sind betroffen.

So setzen Sie die Herstellerangaben sauber um

Die Reihenfolge in der Praxis ist überschaubar. Stellen Sie zuerst die Hersteller- und Identifikationsdaten zusammen. Ergänzen Sie bei einem Nicht-EU-Hersteller die verantwortliche Person. Wählen Sie den Anbringungsort nach der Prioritätskette, beginnend am Produkt. Produzieren Sie ein dauerhaftes, lesbares Etikett. Und übernehmen Sie dieselben Angaben in jedes Online-Listing.

Wenn Sie die Dokumente und das Etikett nicht von Hand bauen möchten, übernimmt EUProof den GPSR-Teil: Pflichtangaben, Etikettentext und die begleitenden Compliance-Dokumente. Sie tragen Ihre Produktdaten ein, wir erzeugen die fertigen Unterlagen. Prüfen Sie mit unserem Betroffenheits-Check, ob Ihre Produkte erfasst sind, oder sehen Sie sich direkt die Vorlagen an.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.

Schritt für Schritt

  1. Hersteller- und Identifikationsdaten zusammenstellen

    Tragen Sie Name, eingetragenen Handelsnamen oder Handelsmarke, die ladungsfähige Postanschrift und eine elektronische Adresse zusammen. Ergänzen Sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer als Identifikationskennzeichnung nach Art. 9 Abs. 5 GPSR.

  2. Bei Nicht-EU-Herstellern die verantwortliche Person ergänzen

    Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, fügen Sie die Daten der verantwortlichen Person mit Sitz in der EU hinzu (Name, Anschrift, elektronische Adresse). Das ist nach Art. 16 GPSR zwingend zusätzlich zu den Herstellerangaben erforderlich.

  3. Den Anbringungsort nach der Prioritätskette wählen

    Bringen Sie die Kennzeichnung zuerst direkt am Produkt an. Nur wenn das wegen Größe oder Beschaffenheit objektiv nicht möglich ist, weichen Sie auf die Verpackung oder einen Beileger aus. Optik oder Bequemlichkeit sind kein zulässiger Grund.

  4. Dauerhaftes Etikett produzieren

    Erstellen Sie ein lesbares, dauerhaft haltbares Etikett oder einen Aufdruck. Bei Kleidung gehört die Angabe auf ein fest eingenähtes Etikett, nicht auf einen ablösbaren Aufkleber. Ein Labeldrucker mit Vorlage macht die Serienfertigung einfach.

  5. Dieselben Angaben ins Online-Angebot übernehmen

    Übertragen Sie die Hersteller- und gegebenenfalls die RP-Angaben in jedes einzelne Online-Listing. Die Daten müssen direkt im Produkttext oder auf der Produktdetailseite stehen, nicht nur im Impressum oder auf Anfrage.

Häufige Fragen

Muss meine Privatadresse bei der GPSR-Kennzeichnung angegeben werden?
Grundsätzlich ja: Anzugeben ist die ladungsfähige Adresse des Herstellers, auch wenn das die private Wohnadresse eines Kleinunternehmers ist. Als Alternative lässt sich eine Geschäftsadresse über ein virtuelles Büro oder einen Coworking-Space anmieten. Solche Adressen sind ladungsfähig und können für offizielle Zwecke genutzt werden.
Reicht die Angabe des Handelsnamens statt des bürgerlichen Namens?
Ja. Art. 9 GPSR erlaubt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eigenen Handelsmarke. Der Handelsname muss jedoch einer Rechtspersönlichkeit zuordenbar sein. Eine reine Fantasiebezeichnung ohne dahinterstehendes, rechtlich existierendes Unternehmen genügt nicht.
Kann die E-Mail-Adresse durch ein Kontaktformular ersetzt werden?
Ja. Genannt werden darf eine E-Mail-Adresse oder eine URL, etwa der Link zu einem Kontaktformular. Entscheidend ist nur, dass diese elektronische Adresse dem Verbraucher die direkte Kontaktaufnahme mit dem Hersteller oder der verantwortlichen Person ermöglicht.
Müssen die Herstellerangaben in jedem einzelnen Online-Angebot stehen?
Ja. Die Herstellerdaten müssen direkt im Produktangebot stehen, also im Produkttext oder auf der Produktdetailseite jedes einzelnen Listings. Die Angabe nur im Impressum oder nur auf Anfrage reicht nicht aus; der Händler muss die Informationen aktiv bereitstellen.
Was ist der Unterschied zwischen Herstellerangaben und der verantwortlichen Person?
Die Herstellerangaben (Name, Anschrift, E-Mail des Herstellers) sind immer erforderlich. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss nach Art. 16 GPSR zusätzlich eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU benannt und angegeben werden. In diesem Fall stehen beide Datensätze auf dem Produkt und im Angebot.

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