Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Der vollständige Leitfaden 2026
Was die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) für Online-Händler bedeutet: Pflichten, Fristen, Abmahnrisiko und die Dokumente, die Sie wirklich brauchen.

Die Produktsicherheitsverordnung war der Aufreger im E-Commerce 2024. Lange dachten viele Händler, sie sei aufgeschoben oder gar wieder abgeschafft. Beides stimmt nicht. Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Und seit dem Frühjahr 2025 trudeln die ersten Abmahnungen ein.
Dieser Leitfaden erklärt Ihnen, was die GPSR für Ihren Shop bedeutet, welche Pflichten konkret auf Sie zukommen und welche Dokumente Sie wirklich vorhalten müssen. Kein Behördendeutsch, sondern das, was Sie zwischen Listing und Abmahnung wissen müssen.
Was ist die Produktsicherheitsverordnung?
Die Produktsicherheitsverordnung, im Markt fast immer als GPSR abgekürzt (General Product Safety Regulation), ist das zentrale EU-Regelwerk für die Sicherheit von Verbraucherprodukten. Sie ersetzt die alte Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und damit in weiten Teilen auch das, was bisher im deutschen Produktsicherheitsgesetz stand.
Der Geltungsbereich ist bewusst weit gefasst. Ein Produkt ist nach der Verordnung „jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich geliefert oder bereitgestellt wird". Das deckt fast alles ab, was Sie an Verbraucher verkaufen.
Wichtig für die Praxis: Die GPSR gilt nicht nur für Neuware. Sie erfasst auch gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte. Wer Vintage-Mode oder Gebrauchtelektronik über eBay verkauft, fällt genauso darunter wie ein Hersteller von Neuware.
Eine wichtige Abgrenzung für digitale Verkäufer: Reine digitale Dateien wie PDFs oder E-Books fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich. Nur bei eigenständiger Software ist die Einordnung umstritten. Ein gedrucktes Buch oder ein physischer Datenträger dagegen ist ein Produkt im Sinne der Verordnung.
Wenn Sie noch unsicher sind, ob die Verordnung Ihre Produkte erfasst, hilft unser kurzer Check unter /tools/am-i-affected bei der ersten Einordnung.
GPSR und ProdSG: zwei Ebenen, ein Pflichtenkatalog
Hier verlieren viele Händler den Faden. Es gibt zwei Rechtstexte, und sie haben unterschiedliche Aufgaben.
Die GPSR ist eine EU-Verordnung. Sie gilt unmittelbar, ohne dass Deutschland sie in nationales Recht umsetzen muss. Genau deshalb sind Ihre Pflichten bereits seit Dezember 2024 verbindlich.
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist das deutsche Begleitgesetz. Es regelt das, was die EU den Mitgliedstaaten überlässt: die Befugnisse der Behörden, die Marktüberwachung im Detail und die Bußgeldtatbestände. Das novellierte ProdSG ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten und führt erstmals konkrete Bußgelder für GPSR-Verstöße ein, bis zu 100.000 Euro.
Der häufigste Irrtum lautet: „Die GPSR gilt erst, wenn das ProdSG in Kraft ist." Das ist falsch. Die GPSR galt schon vorher. Das ProdSG hat nur die nationale Durchsetzung nachgeschärft. Wer mit der Umsetzung auf das ProdSG gewartet hat, war anderthalb Jahre lang angreifbar.
| Aspekt | GPSR (EU) 2023/988 | ProdSG (novelliert 2026) |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Unmittelbar geltende EU-Verordnung | Nationales Begleitgesetz |
| Geltung seit | 13. Dezember 2024 | 19. Februar 2026 |
| Bußgelder | Verweist auf Mitgliedstaaten | Bis zu 100.000 Euro |
| Marktüberwachung | Regelt Grundsätze | Regelt konkrete Behördenbefugnisse |
Wer ist Wirtschaftsakteur und was bedeutet das für Sie?
Die Verordnung spricht nicht von „Verkäufern", sondern von Wirtschaftsakteuren. Das ist der Oberbegriff für Hersteller, Importeure, Händler und Bevollmächtigte. Je nach Rolle haben Sie unterschiedliche Pflichten, aber niemand ist komplett raus.
- Hersteller stellen das Produkt her oder lassen es unter eigenem Namen herstellen. Sie tragen die meisten Pflichten: Risikobewertung, technische Dokumentation, Kennzeichnung.
- Importeure bringen Ware aus Nicht-EU-Ländern in die EU. Sie müssen prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, und dürfen nur konforme Produkte in Verkehr bringen.
- Händler geben Produkte auf dem Markt weiter. Auch sie haben Prüf- und Sorgfaltspflichten und dürfen offensichtlich unsichere oder unzureichend gekennzeichnete Ware nicht anbieten.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass nur Hersteller betroffen seien. Tatsächlich treffen die Kontroll- und Informationspflichten alle Wirtschaftsakteure. Wer als reiner Händler eine Marke aus China importiert und verkauft, kann je nach Konstellation sogar selbst zum Importeur werden, mit allen damit verbundenen Pflichten.
Logistik- und Fulfilment-Dienstleister, die kein Eigentum an der Ware haben, sind dagegen normalerweise keine Wirtschaftsakteure. Ein Fulfilment-Dienstleister wird nur als letzte Instanz zur Verantwortlichen Person, wenn kein Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter in der EU existiert.
Die Verantwortliche Person: Pflicht für Händler von außerhalb der EU
Das ist der Punkt, an dem die meisten Nicht-EU-Händler hängenbleiben. Nach Artikel 16 der GPSR darf ein Produkt nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn es eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person gibt. Diese Person ist Ansprechpartner für die Behörden, hält die Dokumente bereit und sorgt im Zweifel für Korrekturmaßnahmen.
Für einen in Deutschland ansässigen Hersteller ist das einfach: Er ist selbst diese Person. Knifflig wird es für Händler aus China, dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz. Sie müssen eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU benennen, bevor sie verkaufen dürfen.
In den Foren ist genau das die meistgestellte Frage: „Wie komme ich an eine Verantwortliche Person in der EU?" Die ehrliche Antwort: Das ist ein eigener Schritt, der Geld und Vorlauf kostet. EUProof stellt diese Verantwortliche Person nicht bereit. Wir erstellen die Compliance-Dokumente, die Sie und Ihre Verantwortliche Person dann brauchen. Wie die Rolle genau funktioniert und worauf Sie bei der Auswahl achten, lesen Sie in unserem Beitrag zur Verantwortlichen Person.
Ein Detail, das oft verwechselt wird: Die Pflicht, die Verantwortliche Person zu benennen, steht in Artikel 16. Die Kennzeichnung des Produkts mit deren Anschrift gehört dagegen zur Rückverfolgbarkeit. Dazu gleich mehr.
Risikobewertung und technische Dokumentation
Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller eine Risikobewertung durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Beides steht in Artikel 9 der Verordnung.
Die Risikobewertung klingt aufwendiger, als sie für viele Produkte sein muss. Sie analysieren systematisch, welche Gefahren von Ihrem Produkt ausgehen können, für wen, und welche Maßnahmen Sie dagegen treffen. Bei einem Kugelschreiber ist das überschaubar. Bei einem Kinderspielzeug mit Kleinteilen ist es deutlich umfangreicher. Der Aufwand richtet sich nach dem Risiko, nicht nach Ihrer Vorliebe.
Häufig gestellte Frage aus der Praxis: „Muss ich wirklich für jeden Kugelschreiber eine eigene Risikobewertung machen?" Sie können Produkte zu Produktfamilien zusammenfassen, wenn sie vergleichbare Risiken haben. Eine pauschale Befreiung gibt es nicht.
Die technische Dokumentation bündelt alle Nachweise: Produktbeschreibung, die Risikobewertung, durchgeführte Prüfungen, angewandte Normen. Sie müssen sie nicht öffentlich machen, aber den Behörden auf Anfrage vorlegen können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen (Artikel 9(7)).
Wie Sie eine belastbare Risikobewertung aufbauen, ohne ein Ingenieurbüro zu beauftragen, zeigen wir Schritt für Schritt im Beitrag zur Risikobewertung. Wer lieber mit einer Struktur startet, findet fertige Strukturen unter /templates.
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung
Damit ein unsicheres Produkt im Zweifel zurückverfolgt werden kann, schreibt die Verordnung in Artikel 9(5) bis (7) klare Kennzeichnungspflichten vor. Auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder einem Beipackzettel müssen stehen:
- eine Modell-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur eindeutigen Identifikation,
- Name, eingetragener Handelsname oder Marke des Herstellers sowie dessen Postanschrift und elektronische Kontaktadresse,
- bei Nicht-EU-Herstellern zusätzlich die Angaben der Verantwortlichen Person in der EU.
Diese Kennzeichnung gehört zur Rückverfolgbarkeit und steht in Artikel 9, nicht in Artikel 16. Das ist mehr als juristische Pedanterie. Wer in einer Abmahnung argumentieren will, sollte die richtige Norm zitieren.
Genau hier setzt die häufigste Abmahnung an. Eine Kanzlei berichtet von einem Fall, in dem gerügt wurde, „dass bei einem Produkt selbst die Informationen zum Hersteller und eine Serien- bzw. Chargennummer fehlt". Eine andere Abmahnung traf erwärmbare Körnerkissen in Kuscheltierform, an denen keine Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts angebracht war.
Mehr Details zu den genauen Pflichtangaben und wie Sie sie sauber auf der Produktseite platzieren, finden Sie unter Herstellerangaben.
Informationspflichten beim Online-Verkauf: Artikel 19
Der für Online-Händler heikelste Teil steht in Artikel 19. Bei Fernabsatzverträgen müssen die Produktkennung, die Herstellerangaben sowie die Sicherheitsinformationen und Warnhinweise eindeutig und gut sichtbar in der Produktanzeige enthalten sein. Also dort, wo der Kunde kauft, nicht versteckt im Impressum oder hinter einem Link.
In den Worten eines Branchenmagazins: „Selbst ein Kugelschreiber braucht auf seiner Produktseite einen Hinweis auf Hersteller, E-Mail, Anschrift und, falls aus Fernost importiert, eine benannte EU-Person." Das klingt überzogen, ist aber genau die Linie, auf der die Abmahner argumentieren.
Zwei Fehler kosten am häufigsten Geld:
- Der PDF-Link. Sicherheitshinweise als verlinkte PDF reichen nicht. Der Händlerbund formuliert es klar: Eine allgemeine Seite mit allen Warnhinweisen ist nicht ausreichend. Die Hinweise müssen direkt im Angebot stehen.
- Das Impressum. Herstellerangaben gehören in die Produktanzeige, nicht nur ins Impressum. Ein Link auf eine externe Seite genügt nicht.
Wer mehrere hundert Listings pflegt, merkt schnell, dass das von Hand kaum sauber zu halten ist. Wie Sie die Informationspflicht systematisch erfüllen, lesen Sie unter GPSR-Informationspflicht.
Abmahnungen: das eigentliche Risiko
Lange Zeit war es ruhig. Im Januar 2025 meldete eine Kanzlei noch: „Sie war der Aufreger für den E-Commerce in 2024: Die GPSR. Doch eineinhalb Monate nach Geltung der neuen Vorgaben ist noch keine Abmahnung bekannt geworden." Diese Ruhe ist vorbei.
Bereits im Mai 2025 dokumentierte der Händlerbund mindestens zwölf Abmahnfälle. Seitdem nehmen Abmahnungen gegen Online-Händler spürbar zu. Hauptakteur ist der Verband Sozialer Wettbewerb, der die neuen, vielen noch unbekannten Regelungen gezielt nutzt.
Wichtig zu verstehen: Diese Abmahnungen kommen nicht von Behörden, sondern von Wettbewerbern und Verbänden, die einen Wettbewerbsverstoß geltend machen. Die geforderten Kosten sind Gebühren für die Abmahnung selbst, keine Bußgelder. Behördliche Bußgelder nach dem ProdSG können zusätzlich dazukommen.
Die drei häufigsten Abmahngründe decken sich exakt mit den Pflichten oben:
- fehlende Herstellerangaben auf der Produktseite,
- fehlende Chargen- oder Seriennummer am Produkt,
- Warnhinweise, die nicht „eindeutig und gut sichtbar" sind, etwa nur als PDF-Link.
Was so eine Abmahnung kostet und wie Sie im Ernstfall reagieren, ohne überstürzt eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, behandeln wir ausführlich unter GPSR-Abmahnung.
Stille Durchsetzung durch die Marktplätze
Neben den Abmahnungen gibt es eine zweite Front, die viele unterschätzen: die Plattformen selbst. Amazon, Etsy, eBay und Kaufland verlangen die GPSR-Daten direkt von Ihnen. Fehlen sie, wird das Listing für den EU-Markt inaktiv gesetzt. Man könnte es stille Marktbereinigung nennen.
Bei Amazon ist die Frustration mit Händen zu greifen. Ein Verkäufer schreibt: „Die Software, die GPSR bei Amazon verwaltet, ist eine Katastrophe, und genauso katastrophal ist der Seller-Support." Ein anderer berichtet von Uploads, die wochenlang in der Prüfung hängen: „Es kann Wochen oder Monate dauern, und dann geht es wieder zurück."
Der entscheidende Irrtum dabei: „Amazon prüft für mich, ob ich konform bin." Nein. Amazon verlangt die Daten von Ihnen und schaltet bei Lücken ab. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen. Wie Sie die Angaben im Seller Central richtig hinterlegen, zeigen wir unter GPSR bei Amazon.
Marktüberwachung in Deutschland
Wer kontrolliert das eigentlich? Die Marktüberwachung in Deutschland ist föderal organisiert. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer, typischerweise die Gewerbeaufsichtsämter oder Regierungspräsidien. Koordiniert wird die Überwachung bundesweit durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Die BAuA ist außerdem nationale Kontaktstelle für Safety Gate, das EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Verbraucherprodukte, früher RAPEX. Im Jahr 2024 wurden EU-weit 4.671 Meldungen über gefährliche Produkte erfasst. Deutschland gehört seit Jahren zu den aktivsten Meldern.
Ausgelöst wird eine behördliche Kontrolle meist durch eine Verbraucherbeschwerde, eine Wettbewerberabmahnung, einen Zufallsfund bei einer anderen Prüfung oder eine Safety-Gate-Meldung aus einem anderen EU-Land.
Brauche ich eine Konformitätserklärung?
Kurze, aber wichtige Klarstellung, weil hier viel durcheinandergeht. Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte Produkte verpflichtend, also solche mit CE-Kennzeichnung nach einer produktspezifischen EU-Richtlinie. Für reine GPSR-Ware ohne CE-Pflicht ist sie gesetzlich nicht vorgeschrieben.
In der Praxis verlangen Marktplätze trotzdem oft eine Art Selbsterklärung. Das ist dann eine vom Marktplatz angeforderte Bestätigung, keine gesetzliche Pflicht aus der GPSR. Verwechseln Sie das nicht mit der technischen Dokumentation, die Sie unabhängig davon vorhalten müssen. Den Unterschied erklären wir genauer unter GPSR und CE-Kennzeichnung.
Ihre Pflichten auf einen Blick
Damit Sie nicht zwischen den Abschnitten suchen müssen, hier das Wesentliche kompakt:
- Risikobewertung für jedes Produkt oder jede Produktfamilie durchführen (Artikel 9).
- Technische Dokumentation erstellen und zehn Jahre aufbewahren (Artikel 9(7)).
- Kennzeichnung mit Modell-/Chargennummer und Herstelleranschrift anbringen (Artikel 9(5) bis (7)).
- Verantwortliche Person in der EU benennen, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt (Artikel 16).
- Herstellerangaben, Produktkennung und Sicherheitshinweise eindeutig und gut sichtbar in jeder Produktanzeige zeigen (Artikel 19).
- Sicherheitshinweise auf Deutsch für den deutschen Markt bereitstellen.
Keine dieser Pflichten kennt eine Ausnahme für kleine Händler oder handgefertigte Ware. Wer ein konkretes Beispiel für ein vollständig umgesetztes Produkt sehen will, findet eines unter GPSR-Beispiel.
Wo EUProof ansetzt
Die Pflichten sind klar, die Umsetzung ist Fleißarbeit. Genau dort setzt EUProof an: Wir erstellen die GPSR-Dokumente, die Sie brauchen, von der Risikobewertung über die technische Dokumentation bis zu den Sicherheitshinweisen für Ihre Produktseite. Was wir ausdrücklich nicht anbieten, ist der Dienst einer Verantwortlichen Person. Diese Rolle müssen Sie separat besetzen, wenn Sie als Hersteller außerhalb der EU verkaufen.
Wenn Sie sehen wollen, wie das in der Praxis aussieht, starten Sie mit dem Affected-Check unter /tools/am-i-affected oder werfen Sie einen Blick auf die Preise.
Die Produktsicherheitsverordnung ist kein Sturm, der vorüberzieht. Sie gilt, sie wird durchgesetzt, und die Abmahner haben sich eingearbeitet. Die gute Nachricht: Die Pflichten sind endlich und abarbeitbar. Wer sie einmal sauber umsetzt, hat Ruhe.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.
Häufige Fragen
- Gilt die GPSR auch für mich, wenn ich nur B2B verkaufe?
- Unter Umständen ja. Ein reiner Verkauf an andere Unternehmen befreit nicht automatisch. Wenn Ihr Produkt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei Endverbrauchern landet, etwa Stoffe, die zu Kleidung verarbeitet werden, greifen die Pflichten der Produktsicherheitsverordnung ebenfalls. Die Vorschriften machen keinen Unterschied nach dem Absatzkanal.
- Ich bin Kleinunternehmer. Gibt es für mich eine Ausnahme?
- Nein. Die GPSR macht keine Ausnahme nach Unternehmensgröße. Sie gilt für alle Wirtschaftsakteure, unabhängig vom Umsatz oder davon, ob Sie handgefertigte Ware verkaufen. Auch der Aufwand für die Risikobewertung lässt sich nach Risiko skalieren, fällt aber nicht weg.
- Reicht ein Link zu einer PDF mit den Sicherheitsinformationen?
- Nein. Nach Artikel 19 müssen Herstellerangaben, Produktkennung und Sicherheitshinweise bei Fernabsatz eindeutig und gut sichtbar in der Produktanzeige selbst stehen. Ein Link auf eine PDF oder eine allgemeine Hinweisseite reicht nach Auslegung der Abmahner nicht aus und ist einer der häufigsten Abmahngründe.
- Muss ich als deutscher Hersteller eine Verantwortliche Person benennen?
- Nein, wenn Sie selbst in der EU niedergelassen sind. Die Pflicht aus Artikel 16, eine Verantwortliche Person in der EU zu benennen, trifft Hersteller von außerhalb der EU. Verkaufen Sie Ware aus China, UK oder der Schweiz, brauchen Sie eine solche niedergelassene Person.
- Wie hoch ist das Risiko einer Abmahnung wirklich?
- Die Abmahnkosten liegen je nach Abmahner zwischen 357 Euro und über 1.600 Euro pro Verstoß. Bei vielen betroffenen Produkten summiert sich das schnell auf fünfstellige Beträge. Das novellierte ProdSG sieht zusätzlich Bußgelder von bis zu 100.000 Euro für schwere Verstöße vor.
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