Produktsicherheitsverordnung 2024 als PDF: Download und Erklärung
Die Produktsicherheitsverordnung (EU 2023/988) als offizielles PDF: direkter Download über EUR-Lex, Aufbau des Dokuments und die Artikel, die Sie als Händler wirklich lesen müssen.

Sie wollen die Produktsicherheitsverordnung nicht in einer zusammengefassten Drittfassung lesen, sondern den verbindlichen Text in der Hand haben. Verständlich. Wenn Behörden, Marktplätze oder eine Abmahnung auf einen Artikel verweisen, hilft nur das Original. Hier finden Sie den direkten Weg zum offiziellen PDF, eine Karte durch das 105-seitige Dokument und die Stellen, die für Ihren Shop tatsächlich zählen.
Wo Sie das offizielle PDF herunterladen
Die einzig verbindliche Fassung der Verordnung (EU) 2023/988 stammt aus dem Amtsblatt der Europäischen Union und liegt kostenlos auf EUR-Lex. Suchergebnisse aus kommerziellen Portalen führen oft zu veralteten oder gekürzten Versionen. Nehmen Sie das Original.
Den direkten Link zur deutschen PDF-Fassung erreichen Sie über die CELEX-Nummer des Rechtsakts: 32023R0988. Die deutsche Fassung umfasst rund 105 Seiten und etwa 1 MB. Speichern Sie die Datei lokal, damit Sie jederzeit auf die exakten Formulierungen zugreifen können, auch wenn das Internet gerade nicht mitspielt.
Falls Sie lieber über die Suche gehen: Öffnen Sie eur-lex.europa.eu, geben Sie 32023R0988 in das Suchfeld ein, wählen Sie die deutsche Sprachfassung und klicken Sie auf den PDF-Button. Die englische Originalfassung ist mitunter klarer formuliert, falls eine Passage im Deutschen sperrig wirkt. Verbindlich für Sie in Deutschland bleibt die deutsche Fassung.
So ist das Dokument aufgebaut
Das PDF folgt der Standardstruktur von EU-Rechtsakten. Wer den Aufbau kennt, springt direkt zur relevanten Stelle, statt 105 Seiten zu blättern.
Die ersten rund 35 Seiten bestehen aus Erwägungsgründen (1 bis 107). Diese sind rechtlich nicht bindend, erklären aber Ziele und Hintergrund. Praktisch, wenn Sie eine Vorschrift auslegen müssen.
Danach folgt der eigentliche Regelungsteil in Kapiteln:
- Kapitel I (Art. 1-4): Allgemeine Bestimmungen. Anwendungsbereich und Begriffe. Hoch relevant, denn hier steht, ob Sie überhaupt betroffen sind.
- Kapitel II (Art. 5-8): Produktsicherheitsanforderungen. Das oberste Prinzip: Nur sichere Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden.
- Kapitel III (Art. 9-16): Pflichten der Wirtschaftsakteure. Der Kern für Hersteller, Importeure, Händler und die Verantwortliche Person.
- Kapitel IV (Art. 17-22): Informationspflichten und Fernabsatz. Was in Ihre Produktanzeige bei Amazon, eBay oder im eigenen Shop gehört.
- Kapitel V bis VIII (Art. 23 bis Schluss): Rückrufe, Marktüberwachung, Durchsetzung, Sanktionen. Überwiegend für Behörden, teils mit Pflichten im Schadensfall.
Am Ende stehen die Anhänge, die unter anderem Vorgaben zur technischen Dokumentation und zu Sicherheitsmeldungen enthalten. Für einen schnellen Einstieg bieten einige IHKs ein kompaktes FAQ-Merkblatt als PDF an, das die wichtigsten Änderungen zusammenfasst.
Die Artikel, die Sie wirklich lesen sollten
Nicht jeder der über 50 Artikel betrifft Ihren Alltag. Diese Stellen lohnen die genaue Lektüre:
Artikel 3 (Begriffsbestimmungen). Ohne diese Definitionen ist der Rest kaum verständlich. Hier klärt sich, was ein Produkt ist, was Inverkehrbringen bedeutet und wer als Wirtschaftsakteur gilt. Ein Verbraucherprodukt ist jeder Gegenstand, der für Verbraucher bestimmt ist oder von ihnen wahrscheinlich genutzt wird, auch wenn er ursprünglich für den gewerblichen Gebrauch gedacht war.
Artikel 9 (Pflichten des Herstellers). Hier liegen die zentralen neuen Pflichten. Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen eine Risikobewertung durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Diese Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren und der Marktüberwachung auf Verlangen vorzulegen (Artikel 9(7)). Ebenfalls in Artikel 9 (Absätze 5 bis 7) steht die Rückverfolgbarkeit: Name und Anschrift des Herstellers, eine elektronische Kontaktadresse sowie eine Angabe zur Identifizierung des Produkts wie Typen-, Chargen- oder Modellnummer gehören auf das Produkt oder die Verpackung. Wer aus China oder anderen Drittländern importiert, sollte sich diesen Artikel besonders genau ansehen.
Artikel 13 und 14 (Pflichten des Händlers, Fälle der Herstellerpflichten). Als reiner Wiederverkäufer prüfen Sie, ob Hersteller und Importeur ihre Pflichten erfüllt haben, etwa ob die vorgeschriebenen Angaben und Sicherheitshinweise vorhanden sind. Vorsicht bei der versteckten Falle: Wer ein Produkt so verändert, umverpackt oder unter eigenem Namen vertreibt, dass die Sicherheit betroffen ist, wird selbst zum Hersteller und übernimmt dessen volle Pflichten. Ein Händler im sellerforum.de bringt die Grundlogik treffend auf den Punkt: "Es liegt in der Verantwortung des Importeurs/Herstellers. Sprich wenn du nur handelst dann verwendest du eben das was der Importeur/Hersteller auf die Verpackung schreibt."
Artikel 16 (Verantwortliche Person). Sitzt kein Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter in der EU, darf das Produkt nur dann verkauft werden, wenn eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benannt ist. Das betrifft praktisch jeden Händler, der direkt aus Nicht-EU-Ländern importiert. EUProof erstellt die dafür nötigen Dokumente, stellt aber selbst keine Verantwortliche Person.
Artikel 19 (Informationspflichten im Fernabsatz). Diese Stelle erklärt, welche Angaben in Ihrer Online-Produktanzeige stehen müssen, etwa Hersteller- und gegebenenfalls RP-Kontaktdaten sowie Warn- und Sicherheitshinweise. Fehlen sie, drohen Abmahnungen. Details dazu finden Sie in unserem Beitrag zu Artikel 19 der GPSR.
Was das PDF nicht hergibt: häufige Missverständnisse
Beim Lesen des Originaltexts tauchen immer wieder dieselben Fragen auf. Drei Punkte, die im PDF nicht sofort ins Auge springen:
Es gibt keine Ausnahme für Kleinunternehmer oder Handmade. Wer auf Etsy oder im eigenen Shop verkauft, ist genauso gebunden wie ein großer Händler. Eine Umsatzgrenze oder eine Handmade-Klausel existiert in der Verordnung nicht.
Reine digitale Dateien fallen grundsätzlich nicht darunter. PDFs, E-Books und ähnliche Inhalte sind keine Produkte im Sinne der Verordnung. Allenfalls bei eigenständiger Software ist die Einordnung umstritten.
Die förmliche Konformitätserklärung ist kein Allheilmittel. Eine gesetzlich vorgeschriebene Konformitätserklärung gibt es nur für harmonisierte Produkte mit CE-Kennzeichnung. Für reine GPSR-Waren ist sie keine gesetzliche Pflicht. Manche Marktplätze fordern dennoch eine Selbsterklärung; das ist eine Anforderung des Marktplatzes, nicht des Gesetzes. Mehr dazu im Beitrag zur GPSR-Konformitätserklärung.
Ein Praxiswert noch: Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, dürfen weiter verkauft werden. Für die Frage, ob die Verordnung greift, ist einzig der Stichtag der Bereitstellung relevant.
Vom PDF zur fertigen Dokumentation
Der Gesetzestext sagt Ihnen, was zu tun ist. Er nimmt Ihnen die Arbeit nicht ab. Aus den Artikeln 9 und 16 ergeben sich konkrete Dokumente: eine Risikobewertung, eine technische Dokumentation und die korrekten Angaben für Etikett und Produktanzeige. EUProof baut Ihnen diese GPSR-Dokumente nach Ihren Produktdaten auf, sodass Sie nicht jede Vorlage von Hand aus dem Verordnungstext ableiten müssen.
Wenn Sie unsicher sind, ob und wie stark Sie betroffen sind, prüfen Sie das mit unserem Schnelltest. Den großen Überblick über die gesamte Verordnung gibt unser Leitfaden zur Produktsicherheitsverordnung. Tiefer in einzelne Pflichten geht es in unseren Beiträgen zur Risikobewertung und zur Verantwortlichen Person.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.
Häufige Fragen
- Ab wann gilt die Produktsicherheitsverordnung und wo finde ich das im PDF?
- Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Das Geltungsdatum ist in der Verordnung selbst geregelt; Sie finden es in den Schlussbestimmungen (Kapitel VIII) und in den Erwägungsgründen am Anfang des PDFs.
- Gilt die Verordnung auch für gebrauchte Produkte?
- Ja. Die Verordnung gilt ausdrücklich für neue, gebrauchte, reparierte sowie wiederaufgearbeitete oder recycelte Produkte. Entscheidend ist nicht der Zustand, sondern ob das Produkt nach dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt wird.
- Gilt die Verordnung auch, wenn ich nur B2B verkaufe?
- Das hängt vom Produkt ab. Grundsätzlich erfasst die Verordnung Verbraucherprodukte. Wenn Ihre B2B-Ware aber unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Verbrauchern genutzt werden könnte, fallen Sie ebenfalls darunter. Reine B2B-Produkte, deren private Nutzung ausgeschlossen ist, sind nicht erfasst.
- Was muss laut PDF auf das Produkt oder die Verpackung?
- Artikel 9 verlangt unter anderem den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers sowie eine elektronische Adresse, eine Angabe zur Identifizierung des Produkts wie Typen-, Chargen- oder Modellnummer und gegebenenfalls Sicherheitshinweise. Bei Importen aus Nicht-EU-Ländern kommt die Angabe der Verantwortlichen Person nach Artikel 16 hinzu.
- Brauche ich für reine GPSR-Produkte eine förmliche Konformitätserklärung?
- Nein. Eine gesetzlich vorgeschriebene EU-Konformitätserklärung gilt nur für harmonisierte Produkte mit CE-Kennzeichnung. Für reine GPSR-Waren ist eine Konformitätserklärung keine gesetzliche Pflicht. Manche Marktplätze verlangen dennoch eine Selbsterklärung als Nachweis.
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