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Was ist GPSR? Einfache Erklärung für Online-Händler

Was die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist, seit wann sie gilt und welche Pflichten auf Online-Händler zukommen: Informationspflichten, Kennzeichnung, technische Dokumentation und die Verantwortliche Person.

EUProof9 Min. Lesezeit
Geöffnetes Paket auf einem Schreibtisch neben einem Laptop, daneben ein Produkt mit Etikett und eine Tasse Kaffee

Wenn Sie Produkte an Verbraucher in der EU verkaufen, hat sich für Sie eine Regel grundlegend geändert. Sie heißt GPSR. Die Abkürzung steht für General Product Safety Regulation, auf Deutsch die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung. Dahinter steckt die Verordnung (EU) 2023/988, und sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 in der gesamten EU. Wie es ein Gründerportal formuliert: „Die GPSR bringt neue Pflichten für alle, die Produkte in der EU verkaufen. Viele Onlinehändler wissen noch gar nicht, was konkret zu tun ist.“

Diese Seite ist die einfache Erklärung. Sie erfahren, was die Verordnung sagt, für wen sie gilt und welche drei Pflichten Sie als Online-Händler wirklich umsetzen müssen. Für die ausführliche Übersicht ist der Leitfaden zur Produktsicherheitsverordnung der richtige Einstieg. Hier bleiben wir bei den Grundlagen.

Was die GPSR ist, in einem Satz

Die GPSR ist eine EU-Verordnung, die sicherstellen soll, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Sie betrifft alle Non-Food-Produkte, unabhängig davon, ob diese aus Deutschland, China oder einem anderen Drittland stammen.

Wichtig ist der Begriff Verordnung. Eine Verordnung gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat, eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich. Sie müssen also nicht auf ein deutsches Gesetz warten. Die Pflichten gelten direkt. Die GPSR ersetzt dabei die alte Richtlinie 2001/95/EG und in weiten Teilen auch das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Seit wann die GPSR gilt

Die GPSR wurde im Mai 2023 verabschiedet und gilt seit dem 13. Dezember 2024 verbindlich. Der Stichtag ist verstrichen. Es gibt keine Übergangsfrist mehr, und die Verordnung wird seitdem durchgesetzt. Verstöße können Abmahnungen, Maßnahmen der Marktüberwachung oder Verkaufsverbote nach sich ziehen. Wann genau welche Frist greift, lesen Sie kompakt im Beitrag dazu, ab wann die GPSR gilt.

Für wen die GPSR gilt

Die GPSR führt den Oberbegriff des Wirtschaftsakteurs ein. Darunter fällt jeder, der in der Lieferkette eine definierte Rolle übernimmt. Konkret sind das:

  • Hersteller, also wer ein Produkt herstellt oder unter eigenem Namen vertreibt.
  • Bevollmächtigte, die einen Hersteller aus einem Drittland in der EU vertreten.
  • Einführer (Importeure), die ein Produkt aus einem Drittland in die EU bringen.
  • Händler, auch reine Wiederverkäufer, die ein Produkt weiterverkaufen.
  • Fulfillment-Dienstleister, die Lagerung und Versand übernehmen.
  • Betreiber von Online-Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Etsy.

Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder Handmade-Verkäufer gibt es nicht. Wer ein Verbraucherprodukt in der EU anbietet, ist betroffen. Welche Rolle Sie genau treffen und welche Pflichten daran hängen, klärt der Beitrag zu den GPSR-Pflichten für den Onlineshop.

Welche Produkte betroffen sind

Die GPSR gilt für alle Non-Food-Verbraucherprodukte. Das schließt neue, gebrauchte, reparierte, generalüberholte und recycelte Artikel ein. Auch der Wiederverkauf gebrauchter Ware ist also erfasst.

Reine digitale Dateien wie PDFs oder E-Books fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich. Nur eigenständige Software ist umstritten. Und wenn ein Produkt bereits durch eigene Sicherheitsvorschriften abgedeckt ist, etwa Spielzeug oder Elektronik mit CE-Kennzeichnung, gelten zunächst diese spezielleren Regeln. Eine genaue Abgrenzung, welche Produkte betroffen sind, finden Sie unter GPSR: welche Produkte.

Die drei Pflichten, die Sie umsetzen müssen

Für Online-Händler lässt sich die GPSR auf drei Kernbereiche herunterbrechen. Das ist der praktische Kern, an dem die meiste Arbeit hängt.

1. Informationspflichten im Online-Shop (Artikel 19)

Im Angebot selbst müssen bestimmte Informationen klar, verständlich und leicht zugänglich stehen. Dazu zählen die Herstellerangaben, der Name und die Kontaktdaten eines in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs, die Produktidentifikation sowie etwaige Sicherheitshinweise und Warnhinweise. Diese Angaben müssen direkt und gut sichtbar im Angebot erscheinen, bevor der Kunde kauft. Mehr dazu im Beitrag zur GPSR-Informationspflicht.

2. Kennzeichnung am Produkt (Artikel 9)

Am Produkt selbst oder auf der Verpackung müssen der Herstellername, die Postanschrift und eine elektronische Adresse stehen. Dazu kommt eine Produktidentifikation, etwa eine Modell-, Chargen- oder Seriennummer, damit sich das Produkt im Ernstfall zurückverfolgen lässt. Diese Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung regelt Artikel 9, nicht Artikel 16. Welche Angaben genau auf welchen Akteur entfallen, steht im Beitrag zu den Herstellerangaben.

3. Risikobewertung und technische Dokumentation (Artikel 9)

Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird, muss eine Risikobewertung durchgeführt und eine technische Dokumentation erstellt werden. Diese Unterlagen müssen Sie nach Artikel 9 Absatz 7 zehn Jahre lang aufbewahren und der Marktüberwachung auf Verlangen vorlegen. Wie eine solche Risikobewertung aufgebaut ist, erklärt der eigene Beitrag dazu.

Die Verantwortliche Person für Nicht-EU-Händler

Ein Punkt trifft viele Online-Händler besonders hart. Wer aus einem Drittland in die EU verkauft, ohne einen Hersteller oder Importeur in der EU, muss nach Artikel 16 eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benennen. Ohne diese darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.

Ein Fulfillment-Dienstleister wird nur als letzte Instanz zur Verantwortlichen Person, nämlich dann, wenn kein Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter in der EU existiert. Verlassen Sie sich also nicht automatisch darauf. Was diese Rolle genau umfasst, lesen Sie im Beitrag zur Verantwortlichen Person.

Was mit der Konformitätserklärung ist

Hier gibt es ein verbreitetes Missverständnis. Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte Produkte mit CE-Kennzeichnung verpflichtend, etwa Spielzeug oder Elektronik. Für reine GPSR-Waren ist sie keine gesetzliche Pflicht. Wenn ein Marktplatz wie Amazon oder Etsy ein solches Dokument anfordert, handelt es sich um eine Selbsterklärung, die der Marktplatz verlangt, nicht um eine Vorgabe der Verordnung selbst.

Was Sie jetzt tun sollten

Die GPSR ist keine Empfehlung. Sie ist eine rechtlich verpflichtende Verordnung, die seit dem Stichtag durchgesetzt wird. Der erste Schritt ist also nicht, das Thema aufzuschieben, sondern zu prüfen, welche Rolle Sie haben und welche Dokumente Ihnen noch fehlen.

EUProof erstellt die GPSR-Compliance-Dokumente, die Sie dafür brauchen: Risikobewertung, technische Dokumentation und die Angaben für Ihr Angebot. Mit dem Schnelltest finden Sie in wenigen Minuten heraus, ob und wie Sie betroffen sind. Eine konkrete Vorlage und Beispiele liefert der Beitrag zum GPSR-Beispiel.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.

Häufige Fragen

Wofür steht die Abkürzung GPSR?
GPSR steht für General Product Safety Regulation, auf Deutsch Allgemeine Produktsicherheitsverordnung. Gemeint ist die Verordnung (EU) 2023/988, die seit dem 13. Dezember 2024 in der gesamten EU gilt.
Seit wann gilt die GPSR?
Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie ist eine Verordnung und gilt unmittelbar, eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich. Sie ersetzt die alte Richtlinie 2001/95/EG.
Für wen gilt die GPSR?
Die GPSR gilt für alle Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte in der EU auf den Markt bringen: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und reine Wiederverkäufer, Fulfillment-Dienstleister sowie Betreiber von Online-Marktplätzen. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder Handmade-Verkäufer gibt es nicht.
Brauchen Nicht-EU-Händler eine Verantwortliche Person?
Ja. Wer aus einem Drittland in die EU verkauft, muss nach Artikel 16 eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person benennen. Ohne sie darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.
Welche Produkte fallen unter die GPSR?
Die GPSR gilt für Non-Food-Verbraucherprodukte, neu wie gebraucht, repariert, generalüberholt oder recycelt. Reine digitale Dateien wie PDFs oder E-Books fallen grundsätzlich nicht darunter. Produkte, die bereits durch eigene Sicherheitsvorschriften abgedeckt sind, folgen vorrangig diesen.

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