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GPSR für Bekleidung und Textilien: Welche Pflichten Händler jetzt erfüllen müssen

Bekleidung und Textilien fallen unter die Produktsicherheitsverordnung. Welche Herstellerangaben, Kennzeichnungen und Warnhinweise Sie brauchen, was zusätzlich aus der Textilkennzeichnungsverordnung und REACH gilt und warum bedruckte T-Shirts Sie zum Hersteller machen.

EUProof11 Min. Lesezeit
Eingewebtes Pflegeetikett mit Faserzusammensetzung und Waschsymbolen am Kragen eines T-Shirts

Eine kurze, ärgerliche Wahrheit zuerst: Ein einfaches Baumwoll-T-Shirt ist unter der Produktsicherheitsverordnung kein Sonderfall, sondern ein ganz normales Verbraucherprodukt mit allen Pflichten, die dazugehören. Viele Modehändler haben die GPSR lange als Thema für Elektronik oder Spielzeug abgehakt. Das war ein Fehler. Kleidung und Textilien fallen klar in den Geltungsbereich, und die Marktüberwachung schaut inzwischen genau hin.

Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024 und hat die alte Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit abgelöst. Sie greift bei nahezu allen Non-Food-Verbraucherprodukten. Wie es ein Fachverband für die Modebranche formuliert hat: Für die sogenannten nicht-harmonisierten Produkte wie die normale Bekleidung und sonstige Textilien ist die Verordnung anwendbar. Hier kommen neue, strengere Pflichten auf die Unternehmen zu. Erfasst sind dabei nicht nur neue Stücke, sondern auch gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Textilien. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder handgemachte Ware gibt es nicht.

Gilt die GPSR für Bekleidung und Textilien?

Ja. Die GPSR gilt grundsätzlich für alle Non-Food-Verbraucherprodukte, einschließlich Schmuck, Möbel, Kleidung oder Fahrräder. Bekleidung und Textilien gehören zu den nicht-harmonisierten Produkten. Für sie gibt es keine eigene Produktrichtlinie mit CE-Kennzeichnung, weshalb die allgemeinen Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung direkt durchschlagen.

Das Besondere bei Textilien: Es gelten mehrere Regelwerke nebeneinander. Die GPSR setzt den Rahmen für Sicherheit, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung der Wirtschaftsakteure. Zusätzlich greifen die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) 1007/2011 für die Faserangaben und die REACH-Verordnung für Chemikalien. Diese Vorschriften gelten unabhängig voneinander und sind zusammen zu erfüllen. Wer nur an die GPSR denkt, übersieht die Hälfte.

Welche Angaben in jedes Textil-Listing gehören

Der Kern der GPSR für Textilhändler ist die Rückverfolgbarkeit. Nach Artikel 9 müssen Hersteller dafür sorgen, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen und dass Name und Anschrift erreichbar sind. Bei Textilien sitzt diese Angabe in der Praxis meist auf dem Pflegeetikett.

Konkret gehören diese Pflichtangaben sowohl an das Produkt oder die Verpackung als auch sichtbar in das Online-Angebot:

  • Herstellerangaben: Name, ladungsfähige Adresse und eine Kontaktmöglichkeit wie eine E-Mail-Adresse.
  • Verantwortliche Person: Bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich Name und Adresse der in der EU niedergelassenen Verantwortlichen Person.
  • Produktidentifikation: Typen-, Chargen- oder Seriennummer, damit ein einzelnes Modell oder eine Charge eindeutig zugeordnet werden kann.
  • Sicherheitshinweise: Soweit für das Produkt erforderlich, etwa Warnungen bei Kinderbekleidung.

Ein häufiger und teurer Irrtum: Die Pflichtangaben müssen direkt im Angebot stehen. Eine Verlinkung oder eine Datei zum Download ist nicht ausreichend. Genau hier setzen viele Abmahnungen an. In einem dokumentierten Fall wurde einem Unternehmen vorgeworfen, online einen Artikel ohne die erforderlichen Kennzeichnungen vertrieben zu haben. Es fehlten wichtige Identifikationsmerkmale wie Typen-, Chargen- oder Seriennummern. Wie Sie diese Angaben sauber aufbauen, steht in unserem Leitfaden zu den Herstellerangaben.

Verantwortliche Person bei Herstellern außerhalb der EU

Sitzt der Hersteller eines Textils außerhalb der EU, greift Artikel 16: Das Produkt darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person gibt. Das betrifft nicht nur Importe aus Fernost, sondern auch deutschsprachige Anbieter mit Firmensitz in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich.

Diese Verantwortliche Person ist die Kontaktstelle für die Marktüberwachung. Ihr Name und ihre Adresse müssen erreichbar sein, sie hält die Konformitätsunterlagen bereit und reagiert auf Behördenanfragen. Wichtig zur Einordnung: EUProof erstellt Ihre GPSR-Dokumente, stellt aber selbst keine Verantwortliche Person. Diese Rolle müssen Sie separat besetzen, etwa über einen Importeur in der EU oder einen spezialisierten Dienstleister. Was die Rolle im Detail bedeutet, lesen Sie im Leitfaden zur Verantwortlichen Person.

Bedruckte T-Shirts: Wann Sie selbst zum Hersteller werden

Print on Demand und Personalisierung sind im Textilbereich Standard, und genau hier wird die Herstellerrolle oft falsch eingeordnet. Die Faustregel der spezialisierten Rechtsberatung: Wenn Sie Textilien bedrucken oder personalisieren und unter Ihrer Marke vertreiben, gelten Sie als Hersteller. Es kommt also nicht darauf an, wer physisch näht oder druckt, sondern unter wessen Marke das Stück in Verkehr gebracht wird.

Drei Fälle helfen bei der Einordnung:

  • Sie entwerfen ein Design und lassen es auf ein Blanko-Shirt drucken. Sie gelten als Hersteller, weil Sie das Produkt unter Ihrer Marke vertreiben. In einer rechtlichen Einordnung heißt es dazu: Ein Unternehmen, das die Designs der Aufdrucke entwirft und die Blanko-T-Shirts bedrucken lässt, ist wohl als GPSR-Hersteller anzusehen, sodass im Online-Produktangebot auch dessen Angaben enthalten sein müssen.
  • Sie bedrucken nur im Auftrag eines Kunden. Beim einfachen Bedrucken bleibt der ursprüngliche Hersteller des Shirts bestehen. Der Drucker wird nicht zum Hersteller, wenn er kein neues Risiko einführt. Sie müssen aber sicherstellen, dass der ursprüngliche Hersteller korrekt angegeben ist.
  • Sie vertreiben ein bereits bedrucktes Shirt eines anderen Unternehmens. Dann sind Sie Händler, nicht Hersteller, müssen aber die Herstellerdaten im Angebot ausweisen.

Wenn Sie selbst zum Hersteller werden, gehören Risikobewertung und technische Dokumentation zu Ihren Pflichten. Mehr zu diesem Modell steht in unserem Beitrag zu GPSR und Print on Demand.

Kinderbekleidung: zusätzliche Sicherheitsnormen

Bei Kleidung für Kinder reicht die normale Sorgfalt nicht aus. Hier greifen spezielle Sicherheitsnormen, die in Ihre Risikobewertung gehören.

Die Norm EN 14682 regelt die Sicherheit von Kordeln und Zugschnüren an Kinderbekleidung. Kordeln an Kapuzen sind verboten, Kordeln an der Taille dürfen maximal 14 Zentimeter überstehen, und Kordeln an der Unterseite von Jacken dürfen nicht über die Kante hinausragen. Hintergrund ist die Strangulations- und Verletzungsgefahr.

Für Kindernachtwäsche kommt die Norm EN 14878 dazu, die das Brennverhalten und damit die Entflammbarkeit regelt. Hersteller müssen sicherstellen, dass die Entflammbarkeit geprüft ist. Bei Bekleidung für Kinder unter 36 Monaten sind außerdem spezifische Warnhinweise erforderlich, etwa wegen verschluckbarer Kleinteile oder Kordeln.

Textilkennzeichnungsverordnung: Faserangaben sind Pflicht

Neben der GPSR gilt die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) 1007/2011. Sie verlangt, dass Textilien mit einer Etikettierung versehen sind, die die Faserzusammensetzung angibt, etwa "100 % Baumwolle" oder eine prozentuale Aufteilung mehrerer Fasern in Gewichtsprozent. Textilien dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Faserzusammensetzung ist europaweit Pflicht. Pflegehinweise wie Wasch-, Trocknungs- und Bügelsymbole sind dagegen in Deutschland gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis aber Standard und für Verbraucher kaufentscheidend. Das Etikett selbst muss dauerhaft am Produkt angebracht sein, ob eingewebt, aufgedruckt oder als Aufnäher.

Chemische Anforderungen nach REACH

Textilien kommen mit der Haut in Kontakt, deshalb greift zusätzlich die REACH-Verordnung mit Beschränkungen aus Anhang XVII. Diese Grenzwerte sind für Textilhändler besonders relevant:

  • Azo-Farbstoffe: Bestimmte Azo-Farbstoffe, die krebserregende Amine freisetzen können, sind in Textilien mit Hautkontakt verboten.
  • Nickel: Bei Knöpfen, Reißverschlüssen, Nieten und Schnallen darf die Nickel-Freisetzung den Grenzwert von 0,5 Mikrogramm pro Quadratzentimeter und Woche nicht überschreiten.
  • Cadmium und Blei: Für Textilfarben, Beschichtungen und zugängliche Teile gelten enge Grenzwerte, gerade bei Kindertextilien.
  • Formaldehyd: Vor allem bei Textilien für Kleinkinder und empfindliche Haut sind niedrige Werte einzuhalten.

Diese Nachweise gehören in Ihre technische Dokumentation. In der Praxis liefern Ihre Lieferanten dazu Prüfberichte oder Konformitätsbestätigungen, die Sie anfordern und aufbewahren sollten.

Risikobewertung und technische Dokumentation

Als Hersteller müssen Sie nach Artikel 9 vor dem Inverkehrbringen eine Risikobewertung durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Für Textilien deckt diese Bewertung typische Gefahren ab: Strangulation durch Kordeln, Entflammbarkeit, Schadstoffe nach REACH und mechanische Risiken wie verschluckbare Kleinteile bei Kinderkleidung.

Die Unterlagen müssen Sie zehn Jahre aufbewahren (Artikel 9 Absatz 7). Dazu zählen die Risikobewertung, Prüfberichte und gegebenenfalls eine Selbsterklärung. Hier eine wichtige Klarstellung: Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte Produkte mit CE-Kennzeichnung verpflichtend. Für reine GPSR-Textilien ohne CE ist eine solche Erklärung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Manche Marktplätze fordern dennoch eine Selbsterklärung an. Diese ist dann eine vom Marktplatz verlangte Bestätigung, keine gesetzliche Pflicht. Wie Sie die Bewertung aufbauen, zeigt unser Leitfaden zur Risikobewertung.

Was bei Verstößen droht

Die Kennzeichnungspflichten sind ein häufiger Grund für Abmahnungen. Ein Händler wurde abgemahnt, weil bei seinen Produkten die Angabe des Herstellers fehlte. Die Abmahnkosten liegen je nach Abmahner zwischen 357 und über 1.600 Euro pro Verstoß, dazu kommt der Aufwand für die Korrektur.

Der Druck steigt zusätzlich von der behördlichen Seite. Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten und hat Bußgeld- und Straftatbestände für GPSR-Verstöße eingeführt. Gleichzeitig erhöht die Digitalisierung der Marktüberwachung die Wahrscheinlichkeit, dass falsche oder fehlende Kennzeichnungen entdeckt werden. Wer hier nachlässig agiert, riskiert Bußgelder. Den Hintergrund zu Abmahnungen vertieft unser Beitrag zur GPSR-Abmahnung.

So gehen Sie als Textilhändler vor

Statt die Vorschriften einzeln abzuarbeiten, hilft eine feste Reihenfolge. Beginnen Sie damit, die Herstellerdaten zu ermitteln, also Name, Adresse und E-Mail des Bekleidungsherstellers, nicht des Druckers. Beauftragen Sie bei Herstellern außerhalb der EU eine Verantwortliche Person. Sorgen Sie für ein vollständiges Pflegeetikett mit Herstellerangaben, Chargennummer, Faserzusammensetzung und Pflegesymbolen. Prüfen Sie bei Kinderbekleidung die Normen EN 14682 und EN 14878, halten Sie die REACH-Grenzwerte ein und platzieren Sie alle Pflichtangaben direkt und gut sichtbar in der Produktbeschreibung. Den Gesamtrahmen und die Aufteilung der Pflichten finden Sie in unserem Überblick zur Produktsicherheitsverordnung.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.

Häufige Fragen

Gilt die GPSR überhaupt für Bekleidung und Textilien?
Ja. Die Produktsicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für alle Non-Food-Verbraucherprodukte, also auch für Kleidung und sonstige Textilien. Sie zählen zu den nicht-harmonisierten Produkten, für die die Verordnung anwendbar ist. Erfasst sind auch gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Textilien. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder handgemachte Ware gibt es nicht.
Welche Herstellerangaben müssen bei Textilien im Angebot stehen?
Name und ladungsfähige Adresse des Herstellers, eine Kontaktmöglichkeit wie eine E-Mail-Adresse und eine Produktidentifikation über Typen-, Chargen- oder Seriennummer. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, kommt der Name und die Adresse der in der EU niedergelassenen Verantwortlichen Person dazu. Diese Pflichtangaben müssen direkt und gut sichtbar im Listing stehen. Eine Verlinkung oder eine Datei zum Download genügt nicht.
Werde ich zum Hersteller, wenn ich T-Shirts bedrucke?
Das hängt davon ab. Entwerfen Sie ein Design, lassen Blanko-Shirts bedrucken und vertreiben sie unter Ihrer Marke, gelten Sie als Hersteller im Sinne der GPSR. Bedrucken Sie dagegen nur im Auftrag eines Kunden und führen kein neues Risiko ein, bleibt der ursprüngliche Hersteller des Shirts bestehen. Dann müssen Sie aber sicherstellen, dass dessen Angaben korrekt erscheinen.
Welche zusätzlichen Vorschriften gelten neben der GPSR für Textilien?
Vor allem die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) 1007/2011, die Angaben zur Faserzusammensetzung verlangt, sowie die REACH-Verordnung mit Grenzwerten für Chemikalien wie bestimmte Azo-Farbstoffe, Nickel, Cadmium und Blei. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der GPSR und sind zusätzlich zu erfüllen. Pflegehinweise sind in Deutschland zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber praktisch üblich und kaufentscheidend.
Was gilt bei Kinderbekleidung zusätzlich?
Für Kinderbekleidung greifen spezielle Sicherheitsnormen. Die Norm EN 14682 regelt Kordeln und Zugschnüre: An Kapuzen sind Kordeln verboten, an der Taille dürfen sie maximal 14 Zentimeter überstehen. Für Kindernachtwäsche gelten nach EN 14878 zusätzliche Anforderungen an die Entflammbarkeit. Diese Punkte gehören in Ihre Risikobewertung und in die technische Dokumentation.

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