GPSR FAQ: Die häufigsten Fragen von Online-Händlern beantwortet
Antworten auf die meistgestellten GPSR-Fragen aus den Händlerforen: Herstellerangaben, verantwortliche Person, Risikobewertung, Warnhinweise, Gebrauchtware und Stichtag 13.12.2024. Faktenbasiert und auf den Verordnungstext gestützt.

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung, also die Verordnung (EU) 2023/988, in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar. Sie ersetzt die alte Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit. Seitdem tauchen in den Händlerforen, bei den Industrie- und Handelskammern und in den Beratungsstellen der Verbände immer wieder dieselben Fragen auf. Wer ist als Hersteller anzugeben? Brauche ich wirklich für jede Artikelnummer eine eigene Risikobewertung? Reicht ein QR-Code für die Warnhinweise?
Dieser Beitrag sammelt die häufigsten dieser Fragen und beantwortet sie faktenbasiert. Die Antworten stützen sich auf den Verordnungstext und die Auslegung von IHK und Verbänden. Wo eine Frage rechtlich noch ungeklärt ist, steht das ausdrücklich dabei. Eine Übersicht über die Pflichten insgesamt finden Sie in unserem Leitfaden zur Produktsicherheitsverordnung.
Eine Vorbemerkung zum Geltungsbereich: Es gibt keine Ausnahme für Kleinunternehmer oder für handgemachte Ware. Wer als Wirtschaftsakteur ein Verbraucherprodukt auf dem EU-Markt bereitstellt, ist betroffen. Reine digitale Dateien wie PDFs oder E-Books fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich, nur bei eigenständiger Software ist die Einordnung umstritten. Eine genauere Eingrenzung finden Sie unter welche Produkte betroffen sind.
Herstellerangaben im Angebot
Die meisten Fragen drehen sich um die Herstellerangaben. Das überrascht nicht, denn hier setzen auch die meisten Abmahnungen an.
Muss der Hersteller direkt im Produkttext oder auf der Produktdetailseite stehen? Ja. Die Herstellerdaten müssen direkt im Angebot genannt werden, also im Produkttext oder auf der Produktdetailseite. Es genügt, die Angaben in einem klar bezeichneten Reiter oder Ausklappmenü zu platzieren, solange Verbraucher eindeutig erkennen, welche Information sie dort erwartet. Eine versteckte Sammelseite irgendwo im Shop reicht nicht. Welche Daten konkret hineingehören, lesen Sie unter Herstellerangaben.
Genügt eine E-Mail-Adresse oder muss es ein Kontaktformular sein? Beides ist zulässig. Entscheidend ist, dass eine elektronische Adresse vorhanden ist, über die der Verbraucher den Hersteller erreichen kann. Ein Kontaktformular erfüllt diese Anforderung ebenso wie eine direkte E-Mail-Adresse.
Was, wenn der Markenname nicht mit dem Herstellernamen übereinstimmt? Anzugeben ist der Herstellername, nicht die Marke. Nur wenn die Marke zugleich der eingetragene Name des Herstellers ist, fallen beide zusammen. Wechselt der Lizenzinhaber einer Marke und sind ältere Produkte weiter im Umlauf, geben Sie den Hersteller an, der auf dem Produkt selbst steht.
Was, wenn der Hersteller nicht mehr existiert? Nennen Sie den Hersteller im Angebot so, wie er auf dem Produkt steht, auch wenn er nicht mehr existiert. Nehmen Sie keine Veränderung vor, sonst werden Sie selbst zum Hersteller. Auch wenn das Produkt nach dem 13. Dezember 2024 bereitgestellt wird und kein Rechtsnachfolger existiert, bleiben Sie Händler, solange Sie das Produkt nicht verändern oder Ihren eigenen Namen anbringen. Die Verantwortung geht nicht automatisch auf Sie über.
Was, wenn ich den Hersteller nicht nennen will oder kann? Die Nennung des Herstellers ist Pflicht, das galt schon nach dem alten Produktsicherheitsgesetz. Durch Schweigen können Sie sich der Pflicht nicht entziehen. Bei Produkten ganz ohne Herstellerangabe sollten Sie den Verkauf besser einstellen. Die einzige Notlösung besteht darin, sich selbst als Hersteller anzugeben, dann aber mit allen Herstellerpflichten, also Risikobewertung, technische Dokumentation und gegebenenfalls Rückrufe.
Verantwortliche Person und Importeur
Bei Ware aus Drittländern stellt sich fast immer die Frage nach der verantwortlichen Person.
Brauche ich eine verantwortliche Person, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt? Ja, zwingend. Nach Artikel 16 darf ein Produkt aus einem Drittland nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person gibt. Sie muss mit Name, Anschrift und elektronischer Adresse im Angebot genannt werden. Wer diese Rolle übernehmen kann und welche Aufgaben damit verbunden sind, erklärt unser Beitrag zur verantwortlichen Person.
Kann ich mich selbst als verantwortliche Person benennen? Ja. Wenn Sie die Ware selbst aus einem Drittland importieren, werden Sie ohnehin zum Importeur und können in dieser Rolle selbst zur verantwortlichen Person werden. Das ist keine Frage der freien Wahl, sondern eine Folge Ihrer Stellung in der Lieferkette.
Kann ich meinen Importeur als Hersteller angeben, wenn er einverstanden ist? Nur dann, wenn er tatsächlich die Herstellerkriterien der Verordnung erfüllt. Ein bloßes Einverständnis genügt nicht. Wer lediglich importiert, ist Importeur und nicht Hersteller, mit den jeweils unterschiedlichen Pflichten.
EUProof ordnet beim Erstellen der Unterlagen ein, welche Rolle Sie als Wirtschaftsakteur tragen. Den passenden Niederlassungsnachweis einer verantwortlichen Person in der EU stellen wir allerdings nicht; diese Person müssen Sie selbst benennen.
Personalisierung und Geschenksets
Wenn ich Produkte personalisiere, gelte ich dann als Hersteller? Das hängt von der Art der Änderung ab. Wer ein Produkt wesentlich verändert, etwa durch eine chemische Behandlung, die die Sicherheit beeinflusst, wird zum Hersteller. Wer dagegen nur im Auftrag des Kunden arbeitet, also etwa eine Tasse oder ein T-Shirt bedruckt, gilt nicht als Hersteller. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche Hersteller verantwortlich. Lässt ein Händler die Personalisierung durch einen Dienstleister ausführen, kommt es ebenfalls darauf an, ob er sicherheitsrelevante Änderungen vorgibt. Mehr dazu finden Sie unter Print-on-Demand.
Was muss ich bei einem Geschenkset beachten? Geben Sie den Hersteller jedes Einzelteils an, sofern Sie die Teile nicht verändert haben. Als Anbieter des Sets müssen Sie für die Zusammenstellung alle GPSR-Anforderungen erfüllen, also auch die Informations- und Rückverfolgbarkeitspflichten für die enthaltenen Produkte.
Risikobewertung und technische Dokumentation
Reicht eine Risikobewertung pro Produktgruppe? Nein. Für jedes individuelle Produkt, also jede Artikelnummer, ist eine eigene Risikobewertung zu erstellen, auch wenn sie inhaltlich identisch ausfällt. Die rechtliche Grundlage steht in Artikel 9. Wie Sie eine solche Bewertung aufbauen, zeigt unser Leitfaden zur Risikobewertung.
Brauche ich auch für baugleiche Produkte eine neue Risikobewertung, die schon vor dem Stichtag im Sortiment waren? Ja. Auch wenn das Produkt vor dem 13. Dezember 2024 bereits im Sortiment war, ist für jedes ab dem Stichtag neu bereitgestellte Exemplar eine Risikobewertung durchzuführen. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen nach dem Stichtag, nicht der Zeitpunkt, zu dem Sie das Produkt erstmals geführt haben.
Die technische Dokumentation samt Risikobewertung ist nach Artikel 9 zu erstellen und nach Artikel 9 Absatz 7 zehn Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Inverkehrbringen. Die Rückverfolgbarkeitsangaben, also Modell- oder Chargennummer sowie die Adresse von Hersteller und verantwortlicher Person, regelt Artikel 9 Absätze 5 bis 7, nicht Artikel 16.
Warn- und Sicherheitshinweise
Bei den Warnhinweisen gibt es eine klare Linie, an der die Behörden festhalten: Die Information muss unmittelbar im Angebot stehen.
Wo müssen die Warn- und Sicherheitshinweise stehen? Im Angebot selbst, also direkt auf der Produktseite. Es genügt nicht, sie nur auf der Verpackung, in der Aufbauanleitung oder in einer Beilage zu führen. Pauschale Hinweise pro Hersteller oder pro Kategorie reichen ebenfalls nicht. Jedes einzelne Produktangebot muss die spezifischen Hinweise enthalten.
Reicht ein verlinktes PDF, ein QR-Code oder ein Piktogramm? Nein. Ein verlinktes PDF reicht nicht, ein QR-Code am Produkt reicht nicht, und Piktogramme allein genügen ebenfalls nicht. Die Verordnung verlangt eindeutige und gut sichtbare Hinweise, was für die Textform spricht. Warnhinweise als Bild sind möglich, aber wegen der Auffindbarkeit und der Barrierefreiheit nicht ratsam.
Was, wenn es keine Warn- oder Sicherheitshinweise gibt? Dann muss auch nichts darüber angegeben werden. Es besteht keine Pflicht, einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass keine Hinweise nötig sind.
Muss die Gebrauchsanweisung beim Produkt liegen? Eine Papierform ist nicht zwingend. Eine digitale Bereitstellung, etwa als PDF per E-Mail, ist erlaubt. Allein online vorzuhalten reicht jedoch nicht. Wie sich lange Sicherheitshinweise übersichtlich darstellen lassen, ist derzeit ungeklärt; beschreibende Links sind riskant, weil eine strenge Auslegung durch die Behörden droht.
Müssen die Hinweise in alle EU-Amtssprachen übersetzt werden? Auch das ist nicht abschließend geklärt. Sicherheitshalber sollten Sie die Hinweise in den Sprachen der Länder bereitstellen, in denen Sie verkaufen. Für den deutschen Markt sind sicherheitsrelevante Angaben jedenfalls in deutscher Sprache zu führen.
Produktidentifikation und Rückverfolgbarkeit
Muss jedes Produkt eine eindeutige Identifikationsnummer tragen? Grundsätzlich ja. Die Ausnahme greift, wenn das wegen Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist. Dann dürfen die Angaben auf der Verpackung oder in einer Beilage stehen. Dieselbe Logik gilt für die Pflichtangaben nach Artikel 9: Sie dürfen nur dann auf die Verpackung statt auf das Produkt, wenn eine Anbringung am Produkt selbst aus Größen- oder Beschaffenheitsgründen ausscheidet.
Kann ich die GTIN oder EAN als Chargennummer verwenden? In der Regel nicht. Eine GTIN oder EAN sitzt häufig nur auf der Verpackung und nicht auf dem Produkt, und sie lässt sich als Aufkleber leicht entfernen. Sie ersetzt die geforderte Modell-, Chargen- oder Seriennummer daher nicht. Ein praktisches Beispiel für eine vollständige Kennzeichnung finden Sie unter GPSR-Beispiel.
Gebrauchtware und Altbestand
Für Gebrauchtwarenhändler gelten einige Besonderheiten, die in den Foren regelmäßig für Verunsicherung sorgen.
Welche Pflichten gelten für Gebrauchtware aus einem Drittstaat oder von einer Privatperson? Der Gebrauchtwarenhändler muss prüfen, ob Hersteller oder Importeur alle Anforderungen erfüllt haben. Ist das nicht der Fall, darf die Ware nicht bereitgestellt werden.
Wie kann ein Sozialkaufhaus Ware ohne Originalverpackung und ohne Herstellerangaben anbieten? Lässt sich nachweisen, dass die Ware vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde, ist die Bereitstellung möglich. Als Beleg dafür dienen etwa ein Lieferschein, eine Rechnung oder ein Auszug aus dem Warenwirtschaftssystem. Für nach diesem Stichtag importierte Ware gilt die Verordnung mit allen Pflichten.
Bleibt ein gebrauchtes Kleidungsstück ohne Etikett verkehrsfähig, wenn es aus einer Kollektion ab 2025 stammt? Hier kommt eine zweite Vorschrift ins Spiel: Die Textilkennzeichnungs-Verordnung (EU) 1007/2011 gilt unabhängig von der GPSR. Textilien müssen die entsprechenden Angaben stets auf einem Etikett tragen, sodass ein etikettloses Stück aus einer aktuellen Kollektion problematisch ist.
Kataloge und weitere Vertriebswege
Gelten die Informationspflichten auch in gedruckten Katalogen? Ja, sofern der Katalog eine Bestelloption enthält, etwa eine Bestellpostkarte oder eine Telefonnummer für Bestellungen. Sobald aus der Darstellung heraus bestellt werden kann, greifen dieselben Pflichten wie im Online-Shop.
Konformitätserklärung: nur, wo sie vorgeschrieben ist
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Konformitätserklärung. Eine förmliche Konformitätserklärung ist nur für harmonisierte Produkte mit CE-Kennzeichnung verpflichtend. Für reine GPSR-Ware ohne CE-Anforderung ist sie gesetzlich nicht vorgeschrieben. Was Marktplätze in diesem Zusammenhang verlangen, ist meist eine Selbsterklärung, die der Plattform gegenüber abgegeben wird, und keine gesetzliche Pflicht aus der Verordnung. Den Unterschied vertieft unser Beitrag zur Konformitätserklärung.
Was die meisten Fragen verbindet
Quer durch alle Themen zeigt sich dasselbe Muster: Die Verordnung verlangt klare, im Angebot sichtbare Angaben für jedes einzelne Produkt, ohne Sammelseiten, ohne Verlinkungen und ohne Sammelhinweise. Wer das ernst nimmt, beseitigt zugleich die häufigsten Angriffspunkte für eine Abmahnung. Wer prüfen will, ob die eigenen Produkte überhaupt betroffen sind, nutzt unser kostenloses Tool zur Betroffenheitsprüfung.
Die genannten Belege, Fristen und Auslegungen geben den derzeitigen Stand wieder. Einige Punkte, etwa die Übersetzung in mehrere Sprachen oder die Darstellung sehr langer Sicherheitshinweise, sind noch nicht abschließend geklärt. In diesen Fällen ist die vorsichtigere Variante die sicherere.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Pflichten von einer qualifizierten Fachperson oder Ihrer verantwortlichen Person prüfen.
Häufige Fragen
- Muss ich in jedem Angebot über den Hersteller informieren, auch wenn ich nur Produkte eines Herstellers verkaufe?
- Ja. Die Produktsicherheitsverordnung kennt hier keine Ausnahme. Jedes einzelne Produktangebot muss die Herstellerangaben separat enthalten, also Name oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und eine elektronische Adresse. Eine pauschale Angabe für das gesamte Sortiment genügt nicht. Das gilt auch dann, wenn alle Ihre Artikel vom selben Hersteller stammen.
- Muss ein Importeur oder eine verantwortliche Person genannt werden, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?
- Ja, das ist zwingend erforderlich. Nach Artikel 16 darf ein Produkt aus einem Drittland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person gibt. Diese muss mit Name, Anschrift und elektronischer Adresse im Angebot genannt werden. Die Rolle kann ein Importeur, ein Bevollmächtigter oder unter Umständen Sie selbst übernehmen.
- Muss die Risikobewertung pro Produkt oder pro Produktgruppe durchgeführt werden?
- Für jedes individuelle Produkt, also jede Artikelnummer, ist eine eigene Risikobewertung zu erstellen, auch wenn sie inhaltlich identisch ausfällt. Das gilt ebenso für baugleiche Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 im Sortiment waren: Für jedes ab diesem Stichtag neu bereitgestellte Exemplar ist eine Risikobewertung durchzuführen.
- Sind Artikel mit CE-Kennzeichnung von der GPSR ausgenommen?
- Nein. Die Produktsicherheitsverordnung gilt ergänzend für alle Sicherheitsaspekte, die nicht bereits von den produktspezifischen CE-Richtlinien abgedeckt sind. Ein Spielzeug mit CE-Kennzeichen unterliegt also weiterhin den allgemeinen Informations- und Rückverfolgbarkeitspflichten der GPSR.
- Reicht es, Warnhinweise als verlinktes PDF oder über einen QR-Code bereitzustellen?
- Nein. Warn- und Sicherheitshinweise müssen unmittelbar im Produktangebot stehen, lesbar ohne Klick, Download oder Scan. Ein verlinktes PDF reicht nicht aus, ein QR-Code ebenso wenig. Auch reine Piktogramme genügen nicht, weil die Verordnung eindeutige und gut sichtbare Hinweise verlangt, was für die Textform spricht.
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